Fassung ab 01.03.2020:
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. 2Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. 3In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. 2Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
(2a) Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
Es sind keine Dokumente zu diesem Paragraphen hinterlegt bzw. veröffentlicht.
Die Kommentierungen zu diesem Paragraphen befinden sich in Bearbeitung.