1Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der
Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen
personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich
ist. 2Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.