(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Ausländer
nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und
über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/
EG zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im
Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen
Rückkehr.
(2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:
(3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln, wenn
(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen
und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
einschließlich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1
der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer- und asylrechtlichen
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen
Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung
der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden.
(6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen.
§ 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(8) 1Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu löschen. 2Für die Auskunft an die betreffnde Person und für die Einschränkung der Verarbeitung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.
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