Übersicht AufenthG

Zuletzt geändert durch Art. 49 des Gesetzes vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1626) - in Kraft ab 26.11.2019

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Ausländer
nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und
über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/
EG zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im
Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen
Rückkehr.

(2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:

1.
zum Ausländer:
a)
die Personalien, mit Ausnahme der früher geführten Namen und der Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,
b)
Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbildung,
c)
das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die für die Bearbeitung seines Antrages zuständige Stelle und Angaben zur Entscheidung über den Antrag oder den Stand des Verfahrens,
d)
Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
e)
die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,
f)
Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,
2.
die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen des Ausländers nach Absatz 1,
3.
Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.

(3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln, wenn

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder
2
ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet beantragt wurden.

(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.

(5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen
und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
einschließlich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1
der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer- und asylrechtlichen
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen
Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung
der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden.

(6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen.
§ 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.

(7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.

(8) 1Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu löschen. 2Für die Auskunft an die betreffnde Person und für die Einschränkung der Verarbeitung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.

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