Übersicht AufenthG

Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008; in Kraft ab 28.08.2007 (siehe unten "Chronik")

(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration.

(2) 1Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten Bundesbehörde eingerichtet und
kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages bekleidet werden. 2Ohne dass es einer
Genehmigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesministergesetzes, § 7 des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre) bedarf, kann die Beauftragte
zugleich ein Amt nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre innehaben. 3Die Amtsführung der Beauftragten bleibt in diesem Falle von
der Rechtsstellung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre unberührt.

(3) 1Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist
zur Verfügung zu stellen. 2Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bundesbehörde nach
Absatz 2 Satz 1 in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen
Bundestages.

Zugehörige Dokumente

iconChronik des § 92 AufenthG

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