Einführung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Auszug der AVwV-AufenthG zu § 15:

> End

Zu § 15 – Zurückweisung

15.0 Allgemeines

15.0.1 Ausländer, die nach Deutschland einreisen wollen, können unter den Voraussetzungen des § 15 an der Grenze zurückgewiesen werden. Für die Zurückweisung sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zuständig (§ 71 Absatz 3 Nummer 1).


15.0.2 Auf Ausländer, die unter den Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU fallen, ist § 15 nicht anwendbar, solange die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU nicht festgestellt hat, vgl. § 11 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 FreizügG/EU. Zur Frage der Zurückweisung siehe § 6 Absatz 1 Satz 2 FreizügG/EU (vgl. Nummer 6.1.2 FreizügG/EU-VwV).


15.0.3 Soweit einem Ausländer aufgrund der §§ 18, 18a bzw. 33 AsylVfG die Einreise verweigert wird, richtet sich die Zurückweisung nach § 15.


15.0.4 Kann über die Zurückweisung trotz der gebotenen zügigen Bearbeitung nicht zeitnah entschieden werden (z. B. weil Behörden für zwingend notwendige Auskünfte vorübergehend nicht erreichbar sind) und ist dem Ausländer aus besonderen Gründen ganz ausnahmsweise nicht zuzumuten, die Entscheidung vor Ort abzuwarten (z. B. wegen einer dringend gebotenen medizinischen Behandlung), ist stets zu prüfen, inwieweit von der Vorschrift des § 13 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch gemacht werden kann. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt in aller Regel jedoch voraus, dass der Ausländer bei negativer Einreiseentscheidung unverzüglich noch zurückgewiesen werden kann. Insbesondere bei möglicher Anwendung des ICAO-Übereinkommens ist grundsätzlich eine Zurückweisung zu verfügen oder § 13 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.


15.0.5 Gesetzliche Bestimmungen über das Ziel der Zurückweisung sind in § 15 nicht enthalten.
Es gilt Folgendes:


15.0.5.1 Die Zurückweisung erfolgt grundsätzlich in den Staat, aus dem der Ausländer einzureisen versucht. Ein Ausländer kommt in diesem Sinne nicht aus einem Staat, in dem er sich lediglich im Flughafentransit oder im Schiffstransit aufgehalten hat und nicht grenzpolizeilich kontrolliert wurde. Die Zurückweisung in einen Transitstaat ist aber zulässig, wenn dieser auf vorherige Nachfrage der Grenzbehörde der Rückübernahme zustimmt.


15.0.5.2 Die Grenzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch einen anderen Staat als denjenigen Staat, aus dem die Einreise versucht wurde, als Zielstaat bestimmen. Als Zielstaat kommt nur ein Staat in Betracht, der völkerrechtlich zur Aufnahme des Ausländers verpflichtet oder zur Aufnahme bereit ist. Eine völkerrechtliche Verpflichtung ergibt sich aus völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere aus den Rückübernahmeabkommen, oder gewohnheitsrechtlich für den Fall einer unverzüglichen Zurückweisung in den Staat, aus dem der Ausländer auszureisen versucht. Abgesehen davon ist jeder Staat zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger verpflichtet. Von einer Aufnahmebereitschaft durch einen anderen als den Herkunftsstaat kann ausgegangen werden, wenn der Staat dem Ausländer einen Aufenthaltstitel oder eine Rückkehrberechtigung ausgestellt hat und diese noch gültig sind.


15.0.5.3 Bei der Ermessensentscheidung, in welches Land der Ausländer zurückgewiesen werden soll, sind in erster Linie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der Schengen- Staaten zu berücksichtigen. Die Auswahl erfolgt unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Zurückweisung. Es sind aber auch die Belange des Ausländers (z. B. Hauptreiseziel) und eines ggf. kostenpflichtigen Beförderungsunternehmers (§ 64) zu berücksichtigen.


15.0.5.4 Das Ziel der Zurückweisung ist dem Ausländer zusammen mit der Eröffnung der Zurückweisung bekannt zu geben. Grundsätzlich soll in Fällen, in denen der Zielstaat nicht bereits eindeutig feststeht, Folgendes eröffnet werden: „Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem Sie einzureisen versuchten. Sie kann auch in den Staat erfolgen, in dem Sie die Reise angetreten haben, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder der Ihren Pass oder Passersatz ausgestellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den Sie einreisen dürfen.“ Im Hinblick auf § 15 Absatz 4 Satz 1 kann der Ausländer somit unmittelbar zielstaatsbezogene Zurückweisungshindernisse geltend machen, ohne dass es wegen der späteren Eröffnung des Zielstaates zu vermeidbaren Verzögerungen kommt. Insbesondere bei Zurückweisungen auf dem Luftwege ist dies zu beachten.


15.0.6 Im Falle der Einreiseverweigerung bringt der Kontrollbeamte in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes (vertikale und horizontale Linie) mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den jeweiligen Kennbuchstaben ein, der entsprechend dem in Anhang V, Teil B zum Schengener Grenzkodex enthaltenen Standardformular für die Einreiseverweigerung einen oder mehrere Gründe für die Einreiseverweigerung wiedergibt. Mehrfachnennungen sind hierbei möglich.


15.0.7 Die Zurückweisung ist dem Ausländer auf dem in Anhang V, Teil B zum Schengener Grenzkodex vorgesehenen Vordruck zu bescheinigen.


15.1 Zwingende Zurückweisung


15.1.1 Ausländer, die i. S. v. § 14 Absatz 1 unerlaubt einreisen wollen, sind zurückzuweisen. Verfügt ein Ausländer nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) oder über einen erforderlichen Pass oder Passersatz (§ 14 Absatz 1 Nummer 1), prüft die Grenzbehörde grundsätzlich auf Antrag, ob dem Ausländer nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 ein Ausnahmevisum (siehe Nummer 14.2) bzw. nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 i.V. m. § 13 AufenthV ein Notreiseausweis erteilt werden kann. Darf ein Notreiseausweis nicht erteilt werden, kann in begründeten Einzelfällen das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle auf Ersuchen der Grenzbehörde eine Ausnahme von der Passpflicht zulassen (§ 3 Absatz 2). Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ausländer über Dokumente verfügt, die von einem anderen Schengen-Staat als für den Grenzübertritt genügend angesehen werden.


15.1.2 Eine unerlaubte Einreise liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Ausländer mit einem Visum einreist, das nicht den wahren Aufenthaltszweck abdeckt (z. B. Einreise mit einem Touristenvisum, obwohl ein Erwerbsaufenthalt beabsichtigt ist). In diesem Fall richtet sich die Zurückweisung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich ein Ausländer auf eine Befreiung (nur) nach der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen in Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 S. 1) berufen will, aber erkennbar beabsichtigt, eine nicht durch § 17 Absatz 2 AufenthV freigestellte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so dass § 17 Absatz 1 AufenthV eingreift, siehe Nummer 14.1.2.1.1.7 ff. In diesem Fall ist die Zurückweisung auf § 15 Absatz 1 zu stützen. Zusätzlich kann die Zurückweisung auf § 15 Absatz 2 Nummer 3 und der Widerruf des Visums auf § 52 Absatz 1 Nummer 3 gestützt werden.


15.1.3 Nach § 15 Absatz 1 ist ein Ausländer zurückzuweisen, wenn gegen ihn eine gesetzliche Wiedereinreisesperre gemäß § 11 Absatz 1 besteht und er keine Betretenserlaubnis nebst dem erforderlichen Visum besitzt.


15.2 Zurückweisung im Ermessenswege


15.2.1.0 Für die Zurückweisung im Ermessenswege gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 1 genügt es, dass ein Ausweisungsgrund vorliegt. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausländerbehörde im Einzelfall eine Ausweisung verfügen könnte.


15.2.1.1 Ist ein Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden und die Wiedereinreisesperre des 11 Absatz 1 Satz 1 entfallen, sind die dafür maßgebenden Gründe nicht mehr erheblich. Auf Gründe, die vor der Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung entstanden sind, kann die Zurückweisung nur dann gestützt werden, wenn sie der Ausländerbehörde bzw. der Grenzbehörde bei der Ausweisung, Abschiebung oder Zurückweisung nicht bekannt waren oder wenn sie in der Gesamtschau mit weiteren Anhaltspunkten Anlass zu der Prognose geben, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefährdung fortbesteht. Bei Ausländern, die mit einem Visum einreisen wollen, ist die Entscheidung der Auslandsvertretung zu beachten. Hat die Auslandsvertretung das Visum in Kenntnis des Fehlens einer Regelerteilungsvoraussetzung erteilt, ist die Grenzbehörde grundsätzlich an diese Entscheidung gebunden, sofern ihr dies bekannt ist; im Zweifel soll sich die Grenzbehörde mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen.


15.2.1.2 Zur Zurückweisung von Unionsbürgern siehe Nummer 15.0.2 sowie Nummer 6.0.5 und 6.1.2 FreizügG/EU-VwV. Eine Zurückweisung nach § 15 kommt in Betracht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU festgestellt wurde. Für die zugrunde liegenden Feststellungen sind die Grenzbehörden nicht zuständig, in Eilfällen – insbesondere in Fällen, in denen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale nach § 5 Absatz 4 vorliegen – ist die Ausländerbehörde zu beteiligen.


15.2.1.3 Sieht die Grenzbehörde bei einem Ausländer, gegen den ein Ausweisungsgrund besteht, im Rahmen der Ermessensentscheidung von einer Zurückweisung ab, unterrichtet sie die für den Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde von ihrer Entscheidung unter Hinweis auf den Ausweisungsgrund (§ 87 Absatz 2 Nummer 3). In nicht eiligen Fällen ist der zuständigen Ausländerbehörde eine Kontrollmitteilung zu übermitteln.


15.2.2.0 Gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 können Ausländer, die ein Visum besitzen, zurückgewiesen werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient. Der Aufenthaltszweck ist aus der Art des Visums und aus den Eintragungen ersichtlich. Der Verdacht muss durch konkrete Anhaltspunkte begründet sein. Die Zurückweisung ist auch in den Fällen zulässig, in denen der Ausländer den abweichenden Zweck in einem anderen Schengen-Staat verwirklichen will. Dem Auswärtigen Amt ist auf dem Dienstweg eine Kontrollmitteilung zu machen; dies gilt auch, wenn das Visum nicht von einer deutschen Auslandsvertretung erteilt wurde.


15.2.2.1 Die Zurückweisung ist nur geboten, wenn es sich um einen ausländerrechtlich erheblichen Zweckwechsel handelt. Das ist z. B. der Fall, wenn das Visum wegen des beabsichtigten Aufenthaltszwecks der Zustimmung der Ausländerbehörde bedurft hätte, das Visum aber ohne deren Zustimmung erteilt worden ist. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn bei einem Ausländer, der mit einem Besuchervisum einreist, der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt von Dauer sein oder Erwerbszwecken dienen soll (vgl. § 31 Absatz 1 AufenthV). Der Umstand, dass ein Kurzaufenthalt nur der Vorbereitung eines längeren oder zustimmungspflichtigen Aufenthalts dienen soll, der dann selbst erst nach einer Wiederaus- und -einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgen würde – z. B. eine bis zu dreimonatige Einreise lediglich zur Führung von Bewerbungsgesprächen ohne Arbeitsaufnahme während dieses Kurzaufenthalts –, rechtfertigt keine Zurückweisung.


15.2.2.2 Der Tatbestand des § 15 Absatz 2 Nummer 2 ist auch erfüllt, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Aufenthalt länger dauern soll als im Visum vorgesehen, oder wenn ein Verstoß gegen Auflagen, Bedingungen oder eine räumliche Beschränkung des Visums zu befürchten ist. Regelmäßig sollen Auflagen, Bedingungen oder räumliche Beschränkungen den angegebenen Aufenthaltszweck sichern. Auch der Missbrauch eines Transitvisums für einen Inlandsaufenthalt erfüllt den Tatbestand des § 15 Absatz 2 Nummer 2.


15.2.2.2a Nach § 15 Absatz 2 Nummer 2a können Ausländer an der Grenze zurückgewiesen werden, die über ein Schengen-Visum verfügen oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit sind und mit der objektiv feststellbaren Absicht der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit einzureisen beabsichtigen. Die Regelung in Nummer 2 deckt diesen Sachverhalt nicht hinreichend ab, weil die unerlaubte Erwerbstätigkeit auch „Nebenzweck“ des Aufenthalts sein kann. Bei visumfreien Einreisen ist zudem der Aufenthaltszweck oftmals nicht erkennbar bzw. wird nicht angegeben. Auf Nummer 52.7.1.1.2 bis 52.7.1.3 wird Bezug genommen. Die Regelung in § 17 Absatz 1 AufenthV bleibt unberührt.


15.2.2.3 Durch die Bestimmung des § 15 Absatz 2 Nummer 3 ist nunmehr Artikel 5 Schengener Grenzkodex ausdrücklich in Bezug genommen. Die Einreiseverweigerung aufgrund der Verpflichtungen des Schengener Grenzkodex und die anschließende Zurückweisung erfolgt an der Grenze somit auch nach Maßgabe des § 15. 15.3 Zurückweisung von Ausländern, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.


15.3.1
Von der Regelung erfasst sind Ausländer, die durch die Verordnung (EG) Nummer 539/2001 oder gemäß §§ 15 bis 31 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.


15.3.2 Ausländer, die nach den §§ 15 bis 31 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, können nach § 15 Absatz 3 zurückgewiesen werden, wenn sie zwar nach der Dokumentenlage die Kriterien der Befreiung beim Grenzübertritt erfüllen, aber erkennbar die Absicht haben, einen anderen als den in den §§ 15 bis 31 AufenthV zur Befreiung führenden Aufenthaltszweck anzustreben (z. B. im Falle des § 18 AufenthV einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland anstreben oder eine Beschäftigung ausüben wollen), so dass die Befreiung aus materiellen Gründen nicht eingreift.


15.3.3 Die Vorschrift stellt klar, dass der Ausländer alle Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 erfüllen muss. Das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel im Falle einer Befreiung kann zu einer Zurückweisung führen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung nach Absatz 1 i.V. m. § 14 Absatz 1 Nummer 1, den Ausländer bei Nichterfüllung der Passpflicht zurückzuweisen. Durch § 15 Absatz 3 wird die Anwendung des § 15 Absatz 2 nicht ausgeschlossen.


15.3.4 Für die grenzpolizeiliche Praxis sind in diesem Zusammenhang die Mittellosigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und die Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 von besonderer Bedeutung. Hinsichtlich des Begriffs der Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland wird auf Nummer 5.1.3 verwiesen.


15.3.5 Ausländer, die zwar für einen vorübergehenden Aufenthalt von der Visumpflicht befreit, aber im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, sind gemäß § 15 Absatz 3 i.V.m. § 5 Absatz 1 Nummer 3 (Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland ) zurückzuweisen (Artikel 13 Absatz 1 Schengener Grenzkodex); zugleich ist der Tatbestand des § 15 Absatz 2 Nummer 3 i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) Schengener Grenzkodex erfüllt. Liegt der Ausschreibung eine Wiedereinreisesperre gemäß § 11 Absatz 1 zu Grunde, ist der Ausländer gemäß § 15 Absatz 1 zurückzuweisen.

15.4 Zurückweisungsverbote und -hindernisse

15.4.0 Der Ausländer darf nicht in einen Staat zurückgewiesen werden, in dem ihm die in § 60 Absatz 1 bis 3, 5, 7 bis 9 genannten Gefahren konkret-individuell drohen.


15.4.1 Kann ein Ausländer, dessen Einreise unerlaubt wäre, aus den in § 60 Absatz 1 bis 3, 5, 7 bis 9 genannten Gründen oder weil tatsächliche Zurückweisungshindernisse bestehen, nicht zurückgewiesen werden, hat die Grenzbehörde zu prüfen,
15.4.1.1 – ob die Zurückweisungshindernisse in absehbarer Zeit entfallen oder beseitigt werden können, insbesondere, ob der Ausländer in absehbarer Zeit in einen Staat zurückgeschoben werden kann, in dem ihm die in § 60 Absatz 1 bis 3, 5 und 7 genannten Gefahren nicht drohen, oder
15.4.1.2 – ob die tatsächlichen Hindernisse (z. B. Passlosigkeit, ungeklärte Identität) beseitigt werden können. Ist das der Fall, so beantragt die Grenzbehörde Zurückweisungshaft gemäß § 15 Absatz 5, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Haft gegeben sind (z. B. Entziehungsabsicht) und die Haft nach verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig wäre.


15.4.2.1 Ist eine Zurückweisung in absehbarer Zeit nicht möglich, setzt sich die Grenzbehörde frühzeitig mit der für den Ort der Einreise zuständigen Ausländerbehörde ins Benehmen. Muss die Einreise des Ausländers zugelassen werden, weil eine Zurückweisung nicht erfolgen darf oder kann, soll über den aufenthaltsrechtlichen Status von der zuständigen Ausländerbehörde bereits zu dem Zeitpunkt entschieden sein, in dem der Ausländer aus der Obhut der Grenzbehörde entlassen wird. Entsprechendes gilt in diesem Zusammenhang, wenn das Gericht einen Antrag auf Sicherungshaft in Form der Zurückweisungshaft ablehnt. Ein Ausnahmevisum ist grundsätzlich nicht zu erteilen. Ist die Ausländerbehörde nicht erreichbar (z. B. an Wochenenden), ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Gestattung der Einreise und ggf. über die Einbehaltung des Passes oder Passersatzes zu erteilen und ihm aufzugeben, sich unverzüglich bei der zuständigen Ausländerbehörde zu melden. Die Grenzbehörde unterrichtet die Ausländerbehörde.


15.4.2.2 Eine Einreise unter diesen Umständen bleibt aufenthaltsrechtlich unerlaubt. Entfallen die Hindernisse und ist die Frist für die Zurückschiebung gemäß § 57 Absatz 1 noch nicht überschritten oder sonst noch möglich, soll der Ausländer aufgrund der unerlaubten Einreise zurückgeschoben werden.


15.4.3.1 Ein Ausländer, dem nach Maßgabe von § 55 Absatz 1 AsylVfG der Aufenthalt in Deutschland gestattet ist, darf, außer in den Fällen des § 33 Absatz 2 und 3 AsylVfG (vgl. Nummer 15.4.3.2) und des § 18 Absatz 2, 3 AsylVfG nicht zurückgewiesen werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Ausländer ohne Genehmigung der Ausländerbehörde ausgereist ist. Die Grenzbehörde hat zu prüfen, ob der Ausländer einer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung zuwidergehandelt hat (§§ 56, 71a Absatz 3 AsylVfG, § 85 Nummer 2 AsylVfG, § 86 Absatz 1 AsylVfG). Ggf. sind die erforderlichen Schritte zur Verfolgung der damit verbundenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit einzuleiten.


15.4.3.2 Ist die Aufenthaltsgestattung erloschen (§ 67 AsylVfG), genießt der Ausländer nicht mehr den Zurückweisungsschutz gemäß § 15 Absatz 4 Satz 2. Ist er in den Herkunftsstaat gereist, gilt sein Asylantrag als zurückgenommen (§ 33 Absatz 2 AsylVfG). Er wird an der Grenze zurückgewiesen, sofern kein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 5 vorliegt (§ 33 Absatz 3 AsylVfG). Seine Aufenthaltsgestattung erlischt dann mit der Zurückweisung (§ 67 Absatz 1 Nummer 1a AsylVfG).


15.5 Zurückweisungshaft


15.5.0 § 15 Absatz 5 und 6 und § 18a Absatz 6 AsylVfG dienen dazu, die Folgen einer Zurückweisung rechtlich zu regeln. § 15 Absatz 5 ist die allgemeine Regelung, während Absatz 6 eine ergänzende Regelung für Flughäfen mit Transitbereich oder Unterkunft auf dem Flughafengelände (§ 65) enthält. Damit wird einerseits dem Erfordernis nach Rechtsklarheit für die handelnden Grenzbeamten, andererseits dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Staates, die Einreise von Ausländern zu verweigern, und der daraus entstehenden faktischen Beschränkung der Bewegungsfreiheit des zurückgewiesenen Ausländers auf den Transitbereich Rechnung getragen. Zurückweisungshaft soll nach § 15 Absatz 5 dann angeordnet werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und eine Zurückweisung an der Grenze, etwa auf Grund fehlender Heimreisepapiere, nicht unmittelbar vollzogen werden kann.


15.5.1 Aus der in § 15 Absatz 5 Satz 2 erfolgten Verweisung auf § 62 Absatz 3 wird deutlich, dass es keines Haftgrundes nach § 62 Absatz 2 neben den Voraussetzungen des § 15 Absatz 5 bedarf. Die Zurückweisungshaft ist ultima ratio; daher muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass der Ausländer entgegen der Zurückweisung den Versuch unternehmen wird, (unerlaubt) einzureisen. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 62 Absatz 2 Satz 3, wonach von der Anordnung der Sicherungshaft ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will, entsprechend anzuwenden. Bei tatsächlichen Hinderungsgründen (z. B. Passlosigkeit, ungeklärte Identität) ist der Rechtsgedanke des § 62 Absatz 2 Satz 4 ebenso beachtlich, wonach die Sicherungshaft unzulässig wäre, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Zurückweisung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Umfangreiche Passbeschaffungsmaßnahmen dürfen nicht in Ermangelung der Anwendung des § 62 Absatz 2 Satz 4 zu der Vorstellung führen, die Sicherungshaft könne jederzeit beantragt werden, auch wenn die Beschaffung von Heimreisedokumenten unübersehbar lange dauern könnte. In diesen Fällen wäre auch bereits die Beantragung unzulässig.


15.5.2 Als Rechtsfolge sieht § 15 Absatz 5 Satz 1 eine Soll-Regelung vor. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist der Ausländer daher i. d. R. in Haft zu nehmen. Nur in atypischen Sonderfällen (vgl. dazu auch Nummer 15.5.1, 62.0.5) ist von der Zurückweisungshaft abzusehen. Ein solcher Fall liegt auch bei objektiver Unmöglichkeit der Zurückweisung vor (z. B. grundsätzliche Rückübernahmeverweigerung eines Staates).


15.5.3 Die Anordnung der Haft durch den zuständigen Richter setzt einen entsprechenden Antrag voraus. In Eilfällen kann dieser gestützt auf den Antrag in der Hauptsache (§ 15 Absatz 5) nach § 427 FamFG gestellt werden. Eine zwischenzeitlich kurzfristig notwendige Freiheitsentziehung kann nur auf die Befugnis zur Ingewahrsamnahme nach ordnungsrechtlichen Vorschriften gestützt werden (vgl. für die Bundespolizei § 39 Absatz 1 Nummer 3 BPolG, und für die Landespolizeien, falls diese auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 BPolG für die Wahrnehmung grenzpolizeilichen Einzeldienstes zuständig sind, das jeweilige Landesrecht, sofern dieses eine entsprechende Befugnis vorsieht); § 62 Absatz 4 ist hier nicht einschlägig.


15.5.4 Der Richter hat über die Anordnung der Haft zu entscheiden, nicht über die Einreise ins Bundesgebiet. Lehnt der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ab, wird der Ausländer aus der Haft bzw. dem Gewahrsam entlassen. Die Einreise trotz fehlenden Aufenthaltstitels folgt unmittelbar aus § 15 Absatz 5 Satz 3 (zur Einreise nach erfolglos abgeschlossenen Flughafenasylverfahren vgl. § 18a Absatz 6 Nummer 4 AsylVfG). Zur Vermeidung unnötiger gerichtlicher Verfahren ist die Einreise auch zu gestatten, wenn von der Beantragung von Zurückweisungshaft abgesehen wird. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 106 Absatz 2 Satz 1). Der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet ist mangels Vorliegens der erforderlichen ausländerrechtlichen Voraussetzungen unerlaubt. Sofern nach der Einreise die Abschiebung ausgesetzt wird, ist eine Duldung auszustellen (vgl. § 60a Absatz 4).


15.5.5
Nach der Einreise wird das von den Grenzbehörden eingeleitete Verfahren zur Passersatzbeschaffung an die zuständige Ausländerbehörde abgegeben.


15.6 Flughafentransitaufenthalt


15.6.0 § 15 Absatz 6 ist eine ergänzende Regelung für die Zurückweisung bei der Einreise auf dem Luftweg. Der Anwendungsbereich des Absatzes 6 bezieht sich insbesondere auf die Fälle, in denen einem Ausländer die Einreise gemäß § 18 Absatz 2 AsylVfG oder nach Durchführung eines Flughafenasylverfahrens (§ 18a AsylVfG), bei dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nach § 18a Absatz 3 Satz 1 AsylVfG verweigert wird.


15.6.1 Personen, die auf dem Luftweg nach Deutschland gelangen und denen die deutschen Grenzbehörden die Einreise verweigern, sind – sofern die Zurückweisung nicht sofort vollzogen werden kann und Zurückweisungshaft nicht beantragt wurde – in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus die Abreise möglich ist. Sofern eine derartige Unterkunft nicht besteht, kann die zurückgewiesene Person auch unmittelbar im Transitbereich eines Flughafens untergebracht werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der zurückgewiesene Ausländer ein Asylgesuch bei dem Einreiseversuch geäußert hatte oder nicht. Tatbestandliche Voraussetzung für den Transitaufenthalt des Ausländers ist daher Zweierlei:
15.6.1.1 – Absatz 6 Satz 1 setzt voraus, dass die Einreise nach § 15 verweigert wurde. Hierbei ist § 13 Absatz 2 Satz 1 zu beachten, wonach der Ausländer als noch nicht eingereist gilt, sofern er sich im Transitbereich eines Flughafens aufhält. Damit sind auch diejenigen Ausländer tatbestandlich ausgenommen, die nicht nach Deutschland einreisen wollen.
15.6.1.2 – Es darf keine Zurückweisungshaft nach Absatz 5 beantragt worden sein. Die Beantragung der Zurückweisungshaft ist grundsätzlich erforderlich, wenn die Zurückweisung nicht unverzüglich, aber in absehbarer Zeit erfolgen kann. Im Fall der Zurückweisung gemäß § 15 Absatz 1 kann der Ausländer zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (Straftat) bis zur Entscheidung über die Haft nach ordnungsrechtlichen Vorschriften in Gewahrsam genommen werden (vgl. für die Bundespolizei § 39 Absatz 1 Nummer 3 BPolG, und für die Landespolizeien, falls diese auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 BPolG für die Wahrnehmung grenzpolizeilichen Einzeldienstes zuständig sind, das jeweilige Landesrecht, sofern dieses eine entsprechende Befugnis vorsieht).


15.6.2 Nach § 15 Absatz 6 Satz 2 bedarf der Transitaufenthalt i. S. d. Absatzes 6 Satz 1 spätestens 30 Tage nach der Ankunft des Ausländers am Flughafen bzw. – soweit das Datum der Ankunft nicht feststeht – ab der Kenntnis der Grenzbehörden von der Ankunft einer richterlichen Anordnung. Bei Unmöglichkeit der Abreise z. B. auf Grund fehlender Heimreisepapiere ist unverzüglich Zurückweisungshaft zu beantragen oder die Einreise entsprechend § 15 Absatz 5 Satz 3 zu gestatten.


15.6.3 Jedenfalls spätestens zum Fristende ist die richterliche Anordnung für den Aufenthalt im Transitbereich oder in einer Unterkunft nach § 15 Absatz 6 Satz 1 zwingend durch die Grenzbehörden bei Gericht einzuholen. Sobald absehbar ist, dass die Zurückweisung nicht innerhalb von 30 Tagen vollzogen werden kann, soll die richterliche Anordnung unverzüglich herbeigeführt werden.


15.6.4 Absatz 6 Satz 3 enthält die Aussage zum Regelungszweck: Die Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich oder in einer Unterkunft nach § 15 Absatz 6 Satz 1 ergeht zur Sicherung der Abreise.


15.6.5 Nach Absatz 6 Satz 4 ist die Anordnung daher nur zulässig, soweit die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist.


15.6.6 Absatz 6 Satz 5 regelt die entsprechende Anwendbarkeit von § 15 Absatz 5 (zu den Einzelheiten vgl. Nummer 15.5). Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann der Aufenthalt zur Sicherung der Abreise für bis zu sechs Monate angeordnet werden; in Fällen, in denen der Ausländer seine Zurückweisung verhindert, kann die Anordnung um bis zu 12 Monate verlängert werden (§ 15 Absatz 5 und 6 i.V.m. § 62 Absatz 3).


15.6.7 Wenn die Frist von 30 Tagen verstrichen und die richterliche Anordnung nicht ergangen ist, ist dem Ausländer die Einreise nach Deutschland zu gestatten. Dies ergibt sich für die Fälle des Flughafenasylverfahrens aus § 18a Absatz 6 Nummer 4 AsylVfG und im Übrigen aus § 15 Absatz 5 Satz 3.

> Top