§ 46 AufenthG

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Auszug aus der AVwV-AufenthG zu § 46:

> End

Zu § 46 – Ordnungsverfügungen

46.0 Allgemeines

46.0.1 Ordnungsverfügungen nach § 46 sind selbständige Verwaltungsakte i. S. d. Verwaltungsverfahrensrechts, selbst wenn sie gleichzeitig mit einer anderen ausländerbehördlichen Entscheidung erlassen werden. Sie unterliegen daher selbständig den gegen Verwaltungsakte zulässigen Rechtsbehelfen. Eine nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln erforderliche Anhörung muss sich in jedem Fall auf eine vorgesehene, auf § 46 gestützte Entscheidung beziehen, selbst wenn diese Entscheidung mit einer anderen Entscheidung verbunden werden soll.

46.0.2 Widerspruch und Klage gegen eine Ordnungsverfügung nach § 46 haben aufschiebende Wirkung. Ordnungsverfügungen nach § 46 fallen insbesondere nicht in den Anwendungsbereich von § 84 Absatz 2 Satz 1, selbst wenn sie gleichzeitig mit einem anderen Verwaltungsakt ergehen, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet.

46.0.3.1 Die Ordnungsverfügung kann mit Zwang nur durchgesetzt werden, wenn sie unanfechtbar ist oder der Sofortvollzug gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO angeordnet worden ist. Soll die Ordnungsverfügung sofort vollziehbar sein, ist daher die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO besonders anzuordnen. Als Anordnungsgrund kommt ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug in Betracht. Dieses muss im Einzelfall begründbar sein, und zwar nicht im Hinblick auf die Ordnungsverfügung selbst, sondern gerade mit Blick auf die sofortige Vollziehbarkeit. Eine schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit ist nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO erforderlich.

46.0.3.2 Die Anordnung des Sofortvollzuges einer auf Grund § 46 erlassenen Ordnungsverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO ist i. d. R. erforderlich. Dies gilt zumindest dann, wenn die Ausreise nur unter erschwerten Bedingungen bzw. zum vorgesehenen Zeitpunkt unter unverhältnismäßigem Aufwand durchgesetzt werden könnte, wenn mit ausreisefördernden Maßnahmen zugewartet würde.

46.1 Ordnungsverfügungen zur Förderung der Ausreise

46.1.1 Ordnungsverfügungen nach Absatz 1 können gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer getroffen werden.

46.1.2 Zuständig sind nach § 71 Absatz 1 die Ausländerbehörden; gemäß § 71 Absatz 3 Nummer 6 können Ordnungsverfügungen nach Absatz 1 mit Ermächtigung des Bundesministeriums des Innern auch durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden erlassen werden.

46.1.3 Die Ordnungsverfügung muss der Förderung der Ausreise dienen. Ihr Erlass muss nicht zwingend erforderlich sein, damit der Ausländer überhaupt ausreist. Sie müssen lediglich erforderlich in dem Sinne sein, dass eine Förderung der Ausreise nicht durch ein milderes Mittel erfolgen kann, das eine ebenso starke Sicherung oder Förderung der Ausreise des Ausländers gewährleistet. Zudem muss die Ordnungsverfügung angemessen, also verhältnismäßig i. e. S. sein; dabei sind etwa bei Bestimmungen zur Wohnsitznahme Interessen der möglichen Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaften mit Mitgliedern der Kernfamilie, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen.

46.1.4 Der Förderung der Ausreise können beispielsweise dienen:

46.1.4.1 – die Verpflichtung, sich zur Aufenthaltsüberwachung regelmäßig bei der Ausländerbehörde zu melden,

46.1.4.2 – die Verpflichtung, eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen,

46.1.4.3 – die Verpflichtung, betragsmäßig zu bezeichnende Mittel, die nicht für die Sicherung des absoluten Existenzminimums erforderlich sind, für die Finanzierung der Rückkehr anzusparen und hierzu auf ein von der Ausländerbehörde eingerichtetes Sperrkonto einzuzahlen,

46.1.4.4 – die Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Unterkunft (vgl. Nummer 61.2.1),

46.1.4.5 – die Verpflichtung, einen bestimmten räumlichen Bereich nicht zu verlassen (vgl. auch § 61),

46.1.4.6 – die Verpflichtung, Papiere der Ausländerbehörde auszuhändigen, die bei Kontrollen zu dem falschen Eindruck führen können, der Ausländer sei zum Aufenthalt berechtigt bzw. nicht ausreisepflichtig; dies gilt insbesondere für Fiktionsbescheinigungen nach Ablehnung eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis.

46.1.5 Ein Verstoß gegen eine vollziehbare Ordnungsverfügung nach § 46 Absatz 1 ist gemäß § 98 Absatz 3 Nummer 4 als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Darüber hinaus lässt sich die Ordnungsverfügung im Wege des Verwaltungszwangs, auch durch Androhung und Erhebung eines Zwangsgeldes, durchsetzen.

46.1.6 Sofern die Ordnungsverfügung aufenthaltsbeschränkenden Charakter besitzt (Nummer 46.1.4.4 und 46.1.4.5) und sobald sie vollziehbar ist, ist ihr Inhalt in einen Pass oder Passersatz des Ausländers aufzunehmen. Der Ausländer ist nach § 56 Nummer 8 AufenthV zur Vorlage des Passes oder Passersatzes zu diesem Zwecke verpflichtet und muss dementsprechend die Eintragung dulden. Die Eintragung lautet:
„Während des Aufenthalts im Bundesgebiet zur Wohnsitznahme in … verpflichtet. Die sofortige Vollziehung ist gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.“
bzw.
„Der räumliche Bereich von/des (Ort, Landkreis etc.) darf außer zur sofortigen Ausreise nicht verlassen werden. Die sofortige Vollziehung ist gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.“

46.2 Untersagung der Ausreise

46.2.0 Die Anwendung ist auch für Freizügigkeitsberechtigte gemäß § 11 Absatz 1 FreizügG/EU eröffnet.

46.2.1 Einem Ausländer kann nach § 46 Absatz 2 Satz 1 die Ausreise in entsprechender Anwendung von § 10 Absatz 1 und 2 PassG untersagt werden. Die Untersagung ist möglich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 PassG vorliegen oder wenn er keinen zum Grenzübertritt gültigen Pass oder Passersatz mitführt.

46.2.2 Die Ausreiseuntersagung gegenüber Ausländern kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer

46.2.2.1 – durch die Ausreise die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 PassG),

46.2.2.2 – sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung entziehen will (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 PassG),

46.2.2.3 – einer Vorschrift des BtMG über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 PassG),

46.2.2.4 – sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will (§ 7 Absatz 1 Nummer 4 PassG) oder

46.2.2.5 – sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will (§ 7 Absatz 1 Nummer 5 PassG).

46.2.3.1 Die Untersagung der Ausreise ist nach § 46 Absatz 2 Satz 2 außerdem zulässig, wenn der Ausländer in einen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein.

46.2.3.2 So kann die Ausreise untersagt werden, wenn der Ausländer in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einreisen will und nicht im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse ist. Das gleiche gilt für eine illegale Einreise in einen Staat, mit dem Deutschland ein Rückübernahmeabkommen geschlossen hat und aufgrund dieses Abkommens zur Rückübernahme illegal eingereister Ausländer verpflichtet ist.

46.2.4 Für die Ausreiseuntersagung ist die Ausländerbehörde zuständig (§ 71 Absatz 1) oder die Grenzbehörde (§ 71 Absatz 3 Nummer 4), soweit die Entscheidung an der Grenze zu treffen ist. Ausreiseuntersagungen der Grenzbehörden sind als unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten zu werten. Eine aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Absatz 2 Nummer 2 VwGO.

46.2.5 Die Untersagung der Ausreise nach § 46 Absatz 2 Satz 1 und 2 steht im Ermessen der zu-ständigen Behörden. Maßstab für ausländerrechtlich begründete Ausreiseuntersagungen sind in entsprechender Anwendung die einschlägigen pass- und personalausweisrechtlichen Verwaltungsvorschriften, weil sich der Prüfungsrahmen der nach Ausländerrecht zuständigen Behörden nicht wesentlich von dem der nach Pass- bzw. Ausweisrecht zuständigen Behörden unterscheidet. In die Entscheidung sind aber ergänzend die spezifisch aufenthaltsrechtlichen Belange einzustellen. Für die Anwendbarkeit von § 46 Absatz 2 ist im Übrigen der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers ohne Relevanz.

46.2.6 Die Ausreiseuntersagung ist bei Vollziehbarkeit in sämtlichen Pässen und Passersatzpapieren des Ausländers wie folgt zu vermerken:
„Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet.“
Sofern die Ausreiseuntersagung von der Ausländerbehörde verfügt wird, ist der Vermerk wie folgt zu ergänzen:
„Die sofortige Vollziehung ist gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.“
Das besondere Interesse für die Anordnung des Sofortvollzugs liegt darin, dass die Gefahrenabwehr im Falle der Ausreise nicht mehr möglich wäre. Der Ausländer ist nach § 56 Nummer 8 AufenthV zur Vorlage des Passes oder Passersatzes zu diesem Zwecke verpflichtet und muss dementsprechend die Eintragung dulden.

46.2.7 Ein Verstoß gegen das vollziehbare Ausreiseverbot ist nach § 95 Absatz 1 Nummer 4 strafbar, nicht aber der Versuch.

> Top