§ 48 AufenthG

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Auszug aus der AVwV-AufenthG zu § 48:

> End

Zu § 48 – Ausweisrechtliche Pflichten

48.0 Allgemeines

48.0.1 Neben den ausweisrechtlichen Pflichten, die in § 48 normiert sind, bestehen ausweisrechtliche Verpflichtungen nach §§ 56 und 57 AufenthV. Die Pflichten nach diesem Gesetz und der AufenthV ergänzen sich; die Vorschriften stehen daher nicht in einem Spezialitätsverhältnis zueinander, sondern gelten nebeneinander.

48.0.2 Die ausweisrechtlichen Vorschriften nach § 48 und nach §§ 56 und 57 AufenthV sind – vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 48.0.3 – von der Passpflicht nach § 3 zu unterscheiden. Die Passpflicht bezieht sich auf einen gültigen Pass oder Passersatz und betrifft den Grenzübertritt sowie die Pflicht zum Besitz eines Passes oder Passersatzes während des Aufenthaltes. Klargestellt wird in § 3 Absatz 1 Satz 2 allerdings, dass es, außer im Falle der Einreise, keinen Verstoß gegen die Passpflicht bedeutet, wenn der Ausländer einen Ausweisersatz besitzt. Ergänzend besteht beim Grenzübertritt selbst nach § 13 Absatz 1 Satz 2 eine Mitführungspflicht für den Pass oder Passersatz – der Ausweisersatz genügt hier nicht – sowie die Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle zu unterziehen. Die ausweisrechtlichen Pflichten der Absätze 1 und 3 sowie der §§ 56 und 57 AufenthV betreffen hingegen Pflichten, die nicht den bloßen Besitz bzw. – bei Grenzübertritt – die Mitführung des Papiers sowie die Grenzkontrolle betreffen, sondern die Beschaffung und Zugänglichmachung von Pass und Passersatz sowie der weiteren genannten Urkunden, d. h. Ausweisersatz und Aufenthaltstitel. Zweck der ausweisrechtlichen Pflichten ist die Überprüfung des aufenthaltsrechtlichen Status im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen.

48.0.3 Absatz 2 hat allerdings insofern Ergänzungsfunktion gegenüber § 3, als dort – i. V. m. § 55 und § 56 Nummer 4 AufenthV – festgelegt ist, dass, ob und unter welchen Voraussetzungen anstelle der Passbesitzpflicht die Verpflichtung tritt, einen Ausweisersatz zu beantragen und zu besitzen.

48.0.4 Im Inland besteht keine allgemeine Verpflichtung, einen Pass, einen Passersatz, einen Ausweisersatz oder einen Aufenthaltstitel mitzuführen.

48.0.5 Die ausweisrechtlichen Pflichten von Personen, deren Rechtsstellung sich nach dem FreizügG/EU richtet, sind in § 8 FreizügG/EU geregelt. Die in § 56 AufenthV enthaltene Regelung gilt auch für diese Personen (§ 79 AufenthV). Keine Anwendung findet hingegen § 57 AufenthV.

48.1 Pflicht zur Vorlage, zur Aushändigung und Überlassung von Papieren

48.1.1 Die Pflicht zur Vorlage, Aushändigung und vorübergehenden Überlassung der in Absatz 1 genannten Urkunden besteht gegenüber allen mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden. Das sind neben den Ausländerbehörden insbesondere die Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Polizeien der Länder, soweit diese jeweils ausländerrechtliche und nicht andere Maßnahmen durchführen. Die Pflicht nach § 48 Absatz 1 kann auf Grund einer Anordnung der mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörde nach Verwaltungsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden. Die Anordnung, einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen, hat für den Fall, dass der Ausländer passlos ist, auch zu beinhalten, dass er Nachweise beibringen muss (§ 82 Absatz 1), ein entsprechendes Dokument nicht in zumutbarer Weise erlangen zu können.

48.1.2 Die Ausweispflicht nach Absatz 1 beschränkt sich auf die genannten Urkunden. Die Beibringung anderer Erlaubnisse, Bescheinigungen und Nachweise richtet sich nach § 82.

48.1.3 Die Ausweispflicht besteht, soweit die Vorlage, Aushändigung und Überlassung zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

48.1.3.1 – die Erteilung, Verlängerung, Versagung, Beschränkung und der Widerruf eines Aufenthaltstitels oder einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung,

48.1.3.2 – die Ausstellung, Entziehung oder Versagung von Passersatzpapieren sowie das Anbringen von Passvermerken (vgl. zu Passvermerken näher § 56 Absatz 1 Nummer 8 AufenthV, der bewirkt, dass die dort genannten Eintragungen auch datenschutzrechtlich zulässig sind),

48.1.3.3 – die Anordnung einer Bedingung oder Auflage,

48.1.3.4 – die Gestattung der Einreise, Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Rückführung,

48.1.3.5 – die Untersagung der Ausreise,

48.1.3.6 – die Verwahrung von Pässen oder Passersatzpapieren zur Sicherung der Ausreise (§ 50 Absatz 6).

48.1.4 Wer entgegen Absatz 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt, aushändigt oder überlässt, handelt ordnungswidrig gemäß § 98 Absatz 2 Nummer 3.

48.1.5 Grundsätzlich soll die Ausländerbehörde von sämtlichen Pässen und Passersatzpapieren eines sich nicht nur kurzfristig im Inland aufhaltenden Ausländers Kenntnis haben, die dieser besitzt. Darüber hinaus soll der Ausländer nicht unnötig deutsche Pass- und Ausweisersatzpapiere besitzen. Die ergänzenden Vorschriften in § 56 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie § 57 AufenthV sollen der Durchsetzung dieser Grundsätze dienen. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen und im Asylbereich erforderlich, da Pässe und Passersatzpapiere sowohl über ggf. vorhandene Mehrfachidentitäten des Ausländers Aufschluss geben können, als auch – durch in den Papieren angebrachte Vermerke – über Reiserouten.

48.1.5.1 § 56 Absatz 1 Nummer 6 AufenthV ordnet vor diesem Hintergrund ergänzend zum Aufenthaltsgesetz an, dass der Ausländer nach dem Wiederauffinden eines Passes oder Passersatzpapiers unverzüglich das wiederaufgefundene Dokument und sämtliche nach dem Verlust ausgestellte – in- und ausländische – Pässe und Passersatzpapiere der für den Wohnort (ersatzweise, insbesondere bei Touristen ohne Wohnort im Inland, den Aufenthaltsort) zuständigen Ausländerbehörde vorlegen muss. Im Ausland kann ein Ausländer mit ständigem Aufenthalt im Inland die Papiere auch einer deutschen Auslandsvertretung vorlegen, die die Meldung des Wiederauffindens und Kopien der vorgelegten Papiere an die zuständige Ausländerbehörde weiterleitet; insofern hat die Auslandsvertretung die Stellung eines Übermittlers. Auf Grund der Vorlage sämtlicher nach dem Verlust ausgestellter Papiere hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Ausstellungsvoraussetzungen für einen dem Ausländer erteilten deutschen Passersatz oder Ausweisersatz weiterhin vorliegen, insbesondere wenn die Ausstellung von der Unmöglichkeit der rechtzeitigen (Wieder-)Beschaffung des verloren geglaubten Papiers abhing. Ansonsten ist dieser i. d. R. – ggf. nach der Übertragung von Aufenthaltstiteln oder sonstigen Bescheinigungen in ein anderes Papier – nach § 4 Absatz 7 Satz 1 AufenthV einzuziehen. Die Verpflichtung zur Vorlage wiederaufgefundener Papiere ist zur Durchführung der genannten Prüfung auch erforderlich, um die in Nummer 48.1.5 genannten Überprüfungen zu ermöglichen.

48.1.5.2 Nach § 56 Absatz 1 Nummer 7 AufenthV muss der Ausländer zudem entweder bei Ablauf der Gültigkeitsdauer oder nach besonderer Anordnung einer Auslandsvertretung einen Pass oder Passersatz der Ausländerbehörde unverzüglich vorlegen. Eine Anordnung durch die Auslandsvertretung zur unverzüglichen Vorlage des Passersatzes bei der Ausländerbehörde nach der Einreise ist insbesondere bei der Ausstellung nur kurzfristig gültiger Reiseausweise für Ausländer angemessen; infolge der Vorlagepflicht kann die Ausländerbehörde die weitere Ausstellung eines Pass- oder Ausweisersatzes anhand ihrer eigenen Aktenlage selbständig und zeitnah überprüfen. Die Pflicht zur Vorlage abgelaufener Passersatzpapiere dient der Überwachung des Verbleibs.

48.1.5.3 Die allgemeine, selbständige Pflicht zur Vorlage sämtlicher Pass-, Passersatz- und Ausweispapiere bei Vorhandensein mehrerer solcher Papiere (§ 57 AufenthV) dient ebenfalls den in Nummer 48.1.5 genannten Zwecken. Auf die in § 83 AufenthV genannte Übergangsfrist wird hingewiesen.

48.1.5.4 Der Verstoß u. a. gegen die in § 56 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und § 57 AufenthV geregelten Pflichten ist nach § 77 Nummer 2 bis 4 AufenthV, jeweils i. V. m. § 98 Absatz 3 Nummer 7, bußgeldbewehrt.

48.1.6.1 Besitzt ein Ausländer einen deutschen Reiseausweis für Ausländer und einen nicht deut-schen, in Deutschland anerkannten und zum Grenzübertritt berechtigenden ausländischen Pass oder Passersatz, ist der deutsche Reiseausweis für Ausländer i. d. R. einzuziehen (§ 4 Absatz 7 AufenthV). Besitzt ein Ausländer mehrere deutsche Reiseausweise für Ausländer, ohne einen in Deutschland anerkannten und zum Grenzübertritt berechtigenden ausländischen Pass oder Passersatz zu besitzen, sind i. d. R. mit Ausnahme des für den längsten Zeitraum gültigen Reiseausweises sämtliche anderen einzuziehen. Entsprechendes gilt für den Besitz mehrerer Reiseausweise für Flüchtlinge bzw. für Staatenlose. Besitzt der Ausländer einen deutschen Reiseausweis für Ausländer neben einem Reiseausweis für Flüchtlinge bzw. für Staatenlose, ist der Reiseausweis für Ausländer i. d. R. einzuziehen. Besitzt der Ausländer neben den genannten Papieren einen Notreiseausweis, ist der Notreiseausweis einzuziehen.

48.1.6.2 Besitzt der Ausländer neben einem deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge einen ausländischen Nationalpass, ist zu prüfen, ob ein Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 1 AsylVfG vorliegt. Andernfalls sind dem Ausländer beide Pässe zu belassen und dies entsprechend zu vermerken (Nummer 3.3.4.7). Besitzt der Ausländer neben einem deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge einen ausländischen Passersatz, der nicht an Angehörige des ausstellenden Staates ausgestellt wird und der nicht ebenfalls ein Reiseausweis für Flüchtlinge ist, sind dem Ausländer beide Papiere zu belassen. Besitzt der Ausländer einen inländischen und einen ausländischen Reiseausweis für Flüchtlinge, ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit entsprechend Artikel 28 i. V. m. § 11 Anhang der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II S. 2646) auf den auswärtigen Staat übergegangen ist. Ggf. ist nach den Vorschriften der genannten Abkommen zu verfahren.
48.1.6.3 Besitzt der Ausländer neben einem deutschen Reiseausweis für Staatenlose einen ausländischen Nationalpass, ist nicht davon auszugehen, dass der Ausländer staatenlos ist. Dementsprechend ist der deutsche Reiseausweis für Staatenlose einzuziehen.

48.1.6.4 Von der Einziehung eines deutschen Passersatzes kann abgesehen werden, wenn der Passersatz ein Visum oder eine sonstige Bescheinigung enthält, deren Wiederbeschaffung oder Übertragung nach Ungültigkeitserklärung des Passersatzes umständlich oder kostspielig ist. Dies gilt insbesondere beim Wiederauffinden nach Verlust.

48.1.7 Die Ausländerbehörde nimmt i. d. R. eine Fotokopie des Passes oder Passersatzes – mit sämtlichen Seiten, die Vermerke enthalten – zur Ausländerakte. Dies gilt auch bei der erstmaligen Vorlage eines neu ausgestellten Passes oder Passersatzes.

48.1.8 Nach der Einziehung oder sonstigen Rücknahme eines deutschen Passersatzes nimmt die Behörde entweder den Passersatz im Original zur Ausländerakte oder bringt auf jeder Personalien enthaltenden Seite einen Stempel
„UNGÜLTIG – EXPIRED“
an, nimmt eine Kopie des ungültig gestempelten Papiers einschließlich sämtlicher Seiten, die Vermerke (auch fremder Staaten) enthalten, zur Akte und händigt dem Ausländer das derart ungültig gemachte Original auf Wunsch wieder aus. Die Aushändigung des Originals kann dem Ausländer den urkundlichen Nachweis erlaubter Aufenthaltszeiten ermöglichen und ist daher nur in Ausnahmefällen zu verweigern. Zur Vermeidung einer Verwendung im Zusammenhang mit Fälschungen sind vor der Aushändigung Hologramme, die im Vordruck sowie in deutschen Aufenthaltstiteln oder Schengen-Visa enthalten sind, durchzulochen. Visa und Aufenthaltstitel, die nicht auf den von den Schengen-Staaten zu verwendenden einheitlichen Vordrucken ausgestellt wurden, dürfen weder beschädigt noch ungültig gestempelt werden, da deutsche Behörden nicht dafür zuständig sind, durch Vermerke Aussagen über die Gültigkeit dieser (ausländische Verwaltungsakte verkörpernden) Etiketten zu treffen.

48.1.9 Der Pass oder Passersatz eines Ausländers ist in Verwahrung zu nehmen (Absatz 1 i. V. m. § 50 Absatz 6), wenn die Behörde feststellt, dass der Ausländer wegen unerlaubter Einreise nach § 58 Absatz 2 Nummer 1 vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies gilt auch, wenn ein Dritter unter Vorlage des Passes für den Ausländer bei der Ausländerbehörde vorstellig wird.

48.1.10.1 Der Pass oder Passersatz ist den zuständigen Stellen vorübergehend zu überlassen, wenn Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit des Passes, der Identität oder Staatsangehörigkeit des Passinhabers oder anderer eingetragener Personen bestehen. Ordnungs-, polizei- und strafrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

48.1.10.2 Im Übrigen ist der Pass oder Passersatz den zuständigen Stellen vorübergehend zu über-lassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz, insbesondere von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, erforderlich ist.

48.1.10.3 Dem Ausländer ist bei der Einbehaltung des Passes oder Passersatzes ein Ausweisersatz auszustellen (§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthV). Dies gilt auch bei kurzfristiger Einbehaltung, es sei denn, die Einbehaltung dauert nicht länger als 24 Stunden. Zur Beantragung ist der Ausländer nach § 56 Absatz 1 Nummer 4 AufenthV verpflichtet. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung ist nach § 77 Nummer 2 AufenthV i. V. m. § 98 Absatz 3 Nummer 7 bußgeldbewehrt. Auf die Verpflichtung ist der Ausländer hinzuweisen; der Hinweis ist aktenkundig zu machen (Nummer 50.6.3 bleibt unberührt).

48.1.11 Die einbehaltenen Dokumente sind dem Ausländer – ggf. Zug um Zug gegen Rückgabe des für die Zwischenzeit ausgestellten Ausweisersatzes – auszuhändigen, wenn sie für die Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz nicht mehr benötigt werden.

48.1.12 Ausländer, die im Rahmen von Prüfungen nach dem SchwarzArbG angetroffen werden, sind verpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Weiterleitung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen. Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene Ausländer eine Bescheinigung, welche die einbehaltenen Dokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente weitergeleitet werden. Der Ausländer ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei der Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde die einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Ersatzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die Ausländerbehörde die Bescheinigung ein. Anderenfalls ist der Ausländer von der Ausländerbehörde auf seine Pflicht hinzuweisen, einen Ausweisersatz zu beantragen (§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthV).

48.1.13 Die Vorlage, Aushändigung, Überlassung, Verwahrung und Herausgabe des Passes oder Passersatzes eines Asylbewerbers richtet sich nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 sowie §§ 21 und 65 AsylVfG, jeweils auch i. V. m. § 71 a Absatz 2 und 3 AsylVfG.
Ein Ausländer, dessen Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlischt, hat seinen Reiseausweis nach § 72 Absatz 2 AsylVfG herauszugeben. Gleiches gilt in den Fällen des § 73 Absatz 6 AsylVfG.

48.2 Erfüllung der Ausweispflicht mit einem Ausweisersatz

48.2.1 Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes sind in § 55 Absatz 1 und 2 AufenthV geregelt. Der Ausweisersatz ist kein Passersatz. Er berechtigt im Vergleich zum Reisedokument insbesondere nicht zum Grenzübertritt. Hierüber ist der Ausländer zu belehren. Einem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung besitzt und einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, muss grundsätzlich ein Ausweisersatz ausgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltstitel widerrufen werden soll. Der Ausstellung eines Ausweisersatzes bedarf es nicht, wenn der Ausländer bereits einen neuen Pass beantragt hat und zu erwarten ist, dass dieser innerhalb von drei Monaten ausgestellt wird; vgl. hierzu auch § 56 Absatz 1 Nummer 1 AufenthV.

48.2.2 In § 55 Absatz 1 Satz 1 AufenthV sind die Fälle genannt, in denen die Behörde auf Antrag dem Ausländer einen Ausweisersatz ausstellen muss.

48.2.2.1 Die Voraussetzung zur Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV ist erfüllt, wenn der Ausländer einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann. Zur Zumutbarkeit ist nach § 55 Absatz 1 Satz 3 AufenthV auf § 5 Absatz 2 AufenthV abzustellen. Auf Nummer 3.3.1.2 bis Nummer 3.3.1.4 wird hingewiesen. Asylbewerber erfüllen ihre Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, weshalb ihnen kein Ausweisersatz ausgestellt wird.

48.2.2.2 Ein Fall des § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthV liegt stets vor, wenn der Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde überlassen wurde. In diesem Falle wird gesetzlich vermutet, dass die Beschaffung eines weiteren Passes oder Passersatzes von einem anderen Staat entweder unmöglich oder aber unzumutbar oder nicht rechtzeitig möglich ist. Unerheblich ist, ob die Überlassung freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Pflicht erfolgte. Auf Nummer 48. 1. 12 wird hingewiesen.

48.2.3 Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 AufenthV ist ein besonderer Antrag nicht erforderlich, wenn der Ausländer bereits einen deutschen Passersatz beantragt hat. In diesen Fällen gilt der Antrag für den deutschen Passersatz als hilfsweise für einen Ausweisersatz gestellt. Bei Ablehnung des Antrages auf den Passersatz hat die Behörde daher hilfsweise zu prüfen, ob ein Ausweisersatz auszustellen ist.

48.2.4 Nach § 55 Absatz 2 AufenthV kann zudem nach Ermessen ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn der Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates überlassen wurde. Die Überlassung ist nachzuweisen, etwa durch Vorlage eines Einlieferungsbeleges der Post für ein Einschreiben an die Auslandsvertretung oder eine Empfangsbescheinigung. Von der Ausstellung ist nur dann abzusehen, wenn die Bearbeitung des Visumantrages voraussichtlich nur wenige Tage erfordert und nicht zu erwarten ist, dass der Ausländer durch den vorübergehenden Nichtbesitz des Passes oder Passersatzes Nachteile haben wird. Dies gilt insbesondere bei Ausländern, die sich visumfrei in Deutschland aufhalten können und durch andere Papiere (etwa einen nicht als Passersatz anerkannten Personalausweis) ihre Identität und Staatsangehörigkeit glaubhaft nachweisen können.

48.2.5 Liegt ein Fall des § 55 Absatz 1 oder 2 AufenthV vor, ist der Ausländer nach § 56 Absatz 1 Nummer 4 AufenthV verpflichtet, einen Ausweisersatz zu beantragen, sofern er nicht einen anderen deutschen Passersatz beantragt. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§ 77 Nummer 2 AufenthV i. V. m. § 98 Absatz 3 Nummer 7).

48.2.6 Für den Ausweisersatz ist das in Anlage D1 zur AufenthV bezeichnete Muster zu verwenden (§ 58 Satz 1 Nummer 1 AufenthV).

48.2.7 Eine Ausstellung des Ausweisersatzes für einen kürzeren Zeitraum als die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels oder die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ist nach § 55 Absatz 3 AufenthV möglich und insbesondere dann zweckmäßig, wenn der Ausländer nur vorübergehend einen Pass oder Passersatz nicht besitzt (etwa in den Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des § 55 Absatz 2 AufenthV). Ansonsten entspricht die Gültigkeit der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung).

48.3 Verpflichtung zur Mitwirkung an der Beschaffung von Dokumenten

48.3.1 Die in Absatz 3 genannten Mitwirkungspflichten werden durch § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AufenthV ergänzt. § 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylVfG bleibt unberührt. Während die genannten Vorschriften der AufenthV die Verpflichtung des Ausländers betreffen, selbständig für den Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes zu sorgen, betrifft § 48 Absatz 3 eine Mitwirkungspflicht bei Bemühungen der Behörde, einen Pass oder Passersatz zu beschaffen oder die Behörde sonst bei der Feststellung der Identität, Staatsangehörigkeit oder der Feststellung oder Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen.

48.3.2 Die Verpflichtung nach Satz 1 betrifft nicht nur Pässe und Passersatzpapiere, sondern auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller, sofern sie zu den genannten Zwecken geeignet sind.

48.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere kann auf die Regelung in § 5 Absatz 2 AufenthV zurückgegriffen werden. Die Aufzählung in § 5 Absatz 2 AufenthV besagt nicht im Umkehrschluss, dass andere als die dort aufgeführten Mitwirkungshandlungen an sich unzumutbar sind.

48.3.4 Hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Herstellung von Lichtbildern kann auf § 60 AufenthV zurückgegriffen werden. Die Ausländerbehörde kann anordnen, dass Lichtbilder mit Kopfbedeckung zu fertigen sind, sofern dies für die Rückübernahme oder die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes erforderlich ist und die betreffende Person dann noch identifizierbar bleibt.

48.3.5 Die Nichtvorlage einer der in Absatz 3 Satz 1 genannten Urkunde auf Verlangen ist nach § 98 Absatz 2 Nummer 3 bußgeldbewehrt.

48.4 Ausstellung eines Ausweisersatzes bei Ausnahmen von der Passpflicht

Ausländern, die keinen Pass oder Passersatz besitzen, und bei denen vom Regelerfordernis der Erfüllung der Passpflicht abgesehen wird, soll bei Vorliegen der Voraussetzungen i. d. R. (§ 5 Absatz 3 Satz 1) ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wobei die Verpflichtungen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach Absatz 3 unberührt bleiben. Wenn die Voraussetzungen der Ausstellung eines Passersatzes nach der AufenthV erfüllt sind, ist vorrangig ein solcher Passersatz zu beantragen, sofern ein Pass oder Passersatz des Herkunftsstaates nicht in zumutbarer Weise zu erlangen ist. Mit dem Passersatz nach der AufenthV wird die Passpflicht nach § 3 Absatz 1 unmittelbar erfüllt.

> Top