Einführung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Auszug aus der AVwV-AufenthG zu § 3:

> End

Zu § 6 – Visum

6.0 Allgemeines
Die Vorschrift regelt die Erteilung von Visa. Sie resultiert aus der Einordnung des Visums als selbständiger Aufenthaltstitel (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1). Es wird zwischen Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) und einem nationalen Visum für längerfristige Aufenthalte unterschieden (§ 6 Absatz 4). Die Einordnung entspricht Gemeinschaftsrecht, das gleichzeitig Regelungen über die Ausgestaltung und Rechtsfolgen eines Visums vorsieht (Artikel 10 f. SDÜ).

6.1 Erteilung von Schengen-Visa
6.1.1 Durch das SDÜ ist zur Vereinheitlichung des Personenverkehrs im Bereich der Visumregelungen für den kurzfristigen Aufenthalt ein einheitliches Visum eingeführt worden (Schengen-Visum, Artikel 10 bis 17 SDÜ, § 6 Absatz 1 bis 3). Das SDÜ sowie andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (u. a. Gemeinsame Konsularische Instruktion, Verordnung (EG) Nummer 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nummer L 164 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung) enthalten hinsichtlich der Ausgestaltung, des Berechtigungsinhalts sowie des Erteilungsverfahrens von Schengen-Visa unmittelbar geltende Regelungen, auf die das nationale Recht (etwa in § 6 Absatz 1 und § 59 AufenthV) verweist.
6.1.2 Das Schengen-Visum wird in folgenden Kategorien erteilt (siehe Nummer I.2. i. V. m. Nummer V.2.1. und Nummer VI 1.7. Gemeinsame Konsularische Instruktion):
6.1.2.1 Visum für den Flughafentransit (Kategorie „A“): Dieses Transitvisum berechtigt einen der Transitvisumpflicht unterliegenden Drittausländer (vgl. Nummer I.2.1.1. i. V. m. Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion), sich im Rahmen der Gültigkeitsdauer während einer Zwischenlandung, eines Flugabschnitts oder internationalen Flügen in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten. Es kann für ein-, zwei- oder mehrmalige Transitaufenthalte erteilt werden, berechtigt nicht zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Schengen-Staates und ist kein Aufenthaltstitel (§ 26 Absatz 2 Satz 3 AufenthV). In Fällen der Durchbeförderung ersetzt die Genehmigung der Durchbeförderung ein ggf. erforderliches Visum für den Flughafentransit.
6.1.2.2 Visum für die Durchreise (Kategorie „B“): Dieses Transitvisum (§ 6 Absatz 1 Nummer 1) berechtigt einen Drittausländer, im Rahmen der Gültigkeitsdauer durch das Schengen-Gebiet zu reisen, um von dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats in einen anderen Drittstaat zu gelangen. Es kann für ein-, zwei- oder in Ausnahmefällen auch mehrmalige Durchreisen erteilt werden. Die Dauer jeder Durchreise darf fünf Tage nicht überschreiten.
6.1.2.3 Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie „C“): Dieses Visum (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) berechtigt einen Drittausländer zur Einreise in das Schengen-Gebiet für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinander folgende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Datum der ersten Einreise. Der Begriff der „ersten Einreise“ i. S. v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ umfasst außer der zeitlich ersten Einreise in den SchengenRaum auch die erste Einreise dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, Rs. C – 241/05 – Bot) – vgl. Nummer 6.1.8.1.1 ff. Das Visum kann unter bestimmten Voraussetzungen für mehrere Aufenthalte ausgestellt werden (vgl. Nummer 6.2), wobei die Gesamtdauer dieser Aufenthalte drei Monate je Sechsmonatszeitraum nicht überschreiten darf. Die Gültigkeitsdauer dieses Visums für die mehrfache Einreise kann ein Jahr, in Ausnahmefällen über ein Jahr bis zu fünf Jahren betragen (vgl. Nummer I.2.1.3. i. V. m. Nummer V.2.1. und VI.1.7. Gemeinsame Konsularische Instruktion).
6.1.2.4 Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie „D+C“): Bei diesem Visum handelt es sich um ein nationales Visum, welches ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie „C“) gilt, da es unter Einhaltung der gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde und der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt (vgl. Nummer I.2.2. i. V. m. Nummer VI.1.7. Gemeinsame Konsularische Instruktion). Zum Inhalt der Berechtigung siehe Nummer 6.4.
6.1.2.5 Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit: Nach Artikel 15 SDÜ dürfen einheitliche Sichtvermerke einem Drittausländer grundsätzlich nur erteilt werden, wenn er die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex) einem Drittausländer, der nicht sämtliche Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex erfüllt, die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten, wird das einheitliche Visum gemäß Artikel 16 SDÜ auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei beschränkt. Eine räumliche Beschränkung eines Schengen-Visums erfolgt auch in den Fällen der Artikel 11 Absatz 2 und 14 Absatz 1 Satz 2 SDÜ. Aufgrund der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen soll jedoch die Erteilung von räumlich beschränkten Visa aus Gründen der inneren Sicherheit aller Schengen-Staaten auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
6.1.3 § 6 Absatz 1 verweist für die Erteilung des Schengen-Visums auf die Voraussetzungen des SDÜ, des Schengener Grenzkodex und der danach ergangenen Ausführungsvorschriften. Die Grundlagen für die Prüfung eines Visumantrags ergeben sich demnach aus dem SDÜ (Artikel 10, 15 SDÜ i. V. m. Artikel 5, 39 Absatz 3 Schengener Grenzkodex). Sie werden durch die Gemeinsame Konsularische Instruktion sowohl inhaltlich als auch verfahrenstechnisch ergänzt und erläutert. Dies entspricht weitgehend den in § 5 dargelegten allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel.
6.1.3.1 Die Feststellung der Rückkehrabsicht ist nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) Schengener Grenzkodex zentrale Erteilungsvoraussetzung. Kapitel V der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion bekräftigt, dass bei der Bearbeitung von Visumanträgen auch das Ziel der Bekämpfung der illegalen Einreise als ein wesentlicher Punkt zu berücksichtigen ist. Das Vorliegen der Rückkehrabsicht des Antragstellers nach Beendigung des Aufenthaltszwecks ist als tatbestandliche Einreisevoraussetzung in jedem Einzelfall festzustellen. Hinweise auf die fehlende Rückkehrabsicht ergeben sich aus tatsächlichen Indizien in der Person des Antragstellers, aufgrund derer auf eine mangelnde „Verwurzelung“ des Ausländers im Herkunftsstaat geschlossen werden kann. Kann die Rückkehrbereitschaft nicht festgestellt werden (vgl. Kapitel V Ziff. 3 Gemeinsame Konsularische Instruktion), so ist das Visum mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Artikel 15 SDÜ i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) Schengener Grenzkodex zu versagen.
6.1.3.2.1 Hinsichtlich der Prüfung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex führt Artikel 5 Absatz 3 Schengener Grenzkodex entsprechende Belege auf. Artikel 5 Absatz 2 Schengener Grenzkodex verweist insbesondere im Hinblick auf die Prüfung des tatsächlichen Reisezwecks auf eine in Anhang I Schengener Grenzkodex enthaltene, nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann.
6.1.3.2.2 Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach Artikel 5 Absatz 3 Schengener Grenzkodex nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.
6.1.3.2.3 Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, können auch Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern i. S. d. nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel darstellen (zur Sicherung des Lebensunterhalts vgl. § 2 Absatz 3 sowie Nummer V.1.4. Gemeinsame Konsularische Instruktion), wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei nur um Rückgriffsinstrumente handelt. Das Aufenthaltsgesetz sieht eine Sicherungsmöglichkeit im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 68 vor, die bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Schengen-Visums ggf. zu berücksichtigen ist.
6.1.4.1 Eine Abweichung von den Erteilungsvoraussetzungen des SDÜ kommt nach den Artikeln 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex, 16 SDÜ nur aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen in Betracht. § 6 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass von der Ausnahmemöglichkeit u. a. zur Wahrung politischer Interessen oder aus völkerrechtlichen Gründen Gebrauch gemacht werden kann.
6.1.4.2 Die Abweichung nach den Artikeln 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex, 16 SDÜ hat allerdings zwingend zur Folge, dass die räumliche Geltung des Visums auf das Hoheitsgebiet der betroffenen Vertragspartei beschränkt werden muss (Artikel 16 SDÜ). Dem trägt § 6 Absatz 1 Satz 3 Rechnung. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) Schengener Grenzkodex vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber (vgl. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Satz 2 Schengener Grenzkodex, Artikel 16 SDÜ). Eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex kommt nicht in Betracht, wenn nationales Recht sie ausschließt (z. B. § 5 Absatz 4, § 11 Absatz 1).
6.1.5 Die Erteilung des in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Schengen-Visums ist anders als bei einem nationalen Visum nicht von einem gesetzlich vorgesehenen oder konkret benannten Aufenthaltszweck abhängig. Maßgeblich ist die Beantragung für einen kurzfristigen Aufenthalt (Gültigkeit bis zu drei Monaten innerhalb einer Sechsmonatsfrist). Unberührt hiervon bleibt die Obliegenheit des Antragstellers, im Regelfall den tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck (z. B. Besuchsaufenthalt, Geschäftsreise etc.) und die Rückkehrbereitschaft nachzuweisen.
6.1.6 Im Visum soll der Aufenthaltszweck so konkret wie möglich angegeben werden. Das SchengenVisum kann bei der Erteilung und Verlängerung mit einer Bedingung oder Auflage verbunden werden (§ 12 Absatz 2). Bei den im SchengenVisum enthaltenen und nach der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion zulässigen Eintragungen (Feld „Anmerkungen“) handelt es sich nur dann um Nebenbestimmungen i. S. v. § 12, wenn das Schengen-Visum von einer deutschen Behörde erteilt oder verlängert und die Nebenbestimmung von einer deutschen Behörde verfügt worden ist. Vor der Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums kann eine Sicherheitsleistung für entstehende Ausreisekosten gefordert werden (§ 66 Absatz 2 und 5, § 67).
6.1.7 Für deutsche Schengen-Visa gilt § 4 Absatz 2 Satz 2, wonach jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Die Erlaubnis gilt nur für Deutschland, nicht für andere Schengen-Staaten. Umgekehrt gilt ein entsprechender Eintrag anderer Schengen-Staaten nicht für Deutschland. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit i. S. d. § 2 Absatz 2 ist im Bundesgebiet allerdings auch ohne besondere Erlaubnis einer deutschen Behörde mit einem von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten SchengenVisum zulässig, wenn die Tätigkeit nach § 16 BeschV nicht als Beschäftigung gilt oder eine entsprechende Erwerbstätigkeit selbständig ausgeübt wird (vgl. § 17 Absatz 2 AufenthV).
6.1.8.1.1 Nach Artikel 11 Absatz 1, 19 Absatz 2 und 20 Absatz 1 SDÜ wird der kurzfristige Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum vom Datum der ersten Einreise an berechnet. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 über die Auslegung des Artikels 20 Absatz 1 SDÜ und den darin enthaltenen Begriff „erste Einreise“ entschieden (Rs. Bot – C-241/05). Der Begriff der „ersten Einreise“ i. S. d. Artikel bezeichnet demnach
– die zeitlich erste Einreise in den Schengenraum überhaupt,
– die weitere Einreise in den Schengenraum nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der zeitlich ersten Einreise oder jede weitere Einreise, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem Datum der ersten Einreise erfolgt.
6.1.8.1.2 Im Ergebnis ist es zulässig, wenn ein Drittstaatsangehöriger zwei unmittelbar aufeinander folgende Aufenthalte kumuliert und sich dadurch nahezu sechs Monate im Schengenraum aufhält. Allerdings muss zwischen den Sechsmonatszeiträumen in jedem Fall zwingend eine Aus- und Wiedereinreise in den Schengenraum erfolgen.
6.1.8.1.3 Die in Artikel 11 Absatz 1, 19 Absatz 2 bzw. 20 Absatz 1 SDÜ genannte Dreimonatsfrist wird in Kapitel VI Ziff. 1.4. Gemeinsame Konsularische Instruktion konkretisiert. Danach beträgt die Höchstaufenthaltsdauer 90 Tage pro Halbjahr. Der Begriff „Halbjahr“ wird nach Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex für Zwecke der Berechnung der Aufenthaltsdauer durch den Begriff „Sechsmonatszeitraum“ konkretisiert.
6.1.8.2 Bei Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 S. 1) aufgeführt sind („Negativstaater“), ist ein vorangegangener nationaler Aufenthalt (länger als drei Monate) nicht auf die Zeiten des Aufenthalts nach dem SDÜ anzurechnen, sofern kurz nach dem Ende des Aufenthalts nach nationalem Recht ein Kurzaufenthalt nach dem SDÜ begehrt wird. Bei Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II der o. a. Verordnung aufgeführt sind („Positivstaater“) ist nach Beendigung eines Aufenthalts nach nationalem Recht die unmittelbare Wiedereinreise als sichtsvermerksfreier Drittausländer i. S. v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ möglich. In beiden Fällen ist bei einem kurzfristigen Aufenthalt, der an einen Aufenthalt nach nationalem Recht anschließt erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet und eine anschließende Wiedereinreise erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können.
In derartigen Fällen ist – um dem Ausländer den Aufwand einer aus rein formalen Gründen vorzunehmenden Aus- und Wiedereinreise zu ersparen – die Erteilung einer anschließend an den ursprünglichen Aufenthalt nach nationalem Recht für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 i. d. R. auf Antrag vorzunehmen, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Schengener Grenzkodex und die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sind, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unmittelbar nach Ablauf der so erteilten Aufenthaltserlaubnis eine Aus- und Wiedereinreise erfolgt, um zusätzlich ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 20 SDÜ zu erlangen und auch sonst gegen den weiteren Aufenthalt keine Bedenken bestehen.
6.1.8.3 Für einen Aufenthalt im Schengenraum vor Beginn der Gültigkeit eines bereits erteilten nationalen Visums gilt Folgendes: So genannte „Positivstaater“ (d. h. nach der EG-Visa-Verordnung visumfreie Drittstaatsangehörige), denen bereits ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (z. B. Au-pair-Beschäftigung) erteilt wurde, können auch für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten vor Gültigkeit des nationalen Visums visumsfrei einreisen.
Da auch „Positivstaater“ grundsätzlich nicht das Recht haben, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise im Inland einzuholen (vgl. §§ 17, 41 AufenthV), muss der „Positivstaater“ bereits mit dem (erst später wirksamen) nationalen Visum in die Bundesrepublik einreisen.

6.2 Erteilung von Visa mit mehrjähriger Gültigkeit

Ein Schengen-Visum nach § 6 Absatz 1 kann unter den schengenrechtlichen Voraussetzungen auch als einheitliches Visum mit ein- oder mehrjähriger Gültigkeit erteilt werden (so genanntes unechtes Einjahres- oder Mehrjahresvisum) (vgl. auch Nummer 6.1.2.3). Das Visum mit einer Gültigkeitsdauer von einem bis zu fünf Jahren berechtigt zu einem dreimonatigem Aufenthalt innerhalb eines Sechsmonatszeitraums und zur mehrmaligen Einreise. Nach Kapitel I Nummer 2.1.3 Gemeinsame Konsularische Instruktion kann das Visum an zuverlässige Personen ausgestellt werden, die die erforderlichen Garantien bieten und für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind oder die aus nachvollziehbaren Gründen regelmäßig reisen werden. Die Feststellung der erforderlichen Garantien verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen während der gesamten Geltungsdauer des Visums vorliegen werden, so dass eine erneute Einzelfallprüfung vor jeder Einreise entbehrlich ist. Der Nachweis eines Reisekrankenversicherungsschutzes für den ersten Aufenthaltszeitraum ist ausreichend. Nach den Vorschriften der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion darf von der Möglichkeit der Ausstellung von Mehrjahresvisa nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Regelungen über Mehrjahresvisa in zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten geschlossenen so genannten Visumerleichterungsabkommen lassen die o. g. Regelungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion unberührt.

6.3 Verlängerung von Schengen-Visa

6.3.1 Die Verlängerung eines Schengen-Visums richtet sich nach § 6 Absatz 3. Danach kann ein Schengen-Visum, das bei der Erteilung durch die Auslandsvertretung nicht für drei Monate ausgestellt wurde, im Inland entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten verlängert werden (Satz 1), sofern die Erteilungsvoraussetzungen noch vorliegen. Eine Änderung des Visumzwecks ist nicht gestattet. Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere können höhere Gewalt, humanitäre, berufliche oder schwerwiegende persönliche Gründe berücksichtigt werden. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit dem Tag der ersten Einreise. Wenn die Dauer des Aufenthaltes mit einem Schengen-Visum durch die Ausländerbehörde in diesem Sinne verändert wird, handelt es sich also um die Verlängerung eines Visums, nicht um die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels.
6.3.1.1 Nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e) SDÜ trifft der Exekutivausschuss (nunmehr der Rat) die erforderlichen Entscheidungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Verlängerung von Schengen-Visa unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien. Die gemeinsamen Grundsätze für die Verlängerung des einheitlichen Visums sind in der Anlage des Beschlusses des Exekutivausschusses SCH/ Com-ex (93) 21 vom 14. Dezember 1993 aufgeführt. Danach ist u. a. Folgendes festgelegt:

– Die Verlängerung der durch das Visum gewährten Aufenthaltsdauer ist auf Antrag bis zu einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen (je Sechsmonatszeitraum) möglich, wenn sich nach der Ausstellung des Visums neue Tatsachen ergeben.
– Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen, wobei insbesondere höhere Gewalt, humanitäre, berufliche oder schwerwiegende persönliche Gründe angeführt werden können.
– Eine Änderung des Zwecks des Visums ist in keinem Fall gestattet.
– Die Verlängerung des Visums erfolgt im Rahmen der nationalen Verfahren.
– Für die Verlängerung ist die Behörde des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller befindet.
– Bei Angehörigen von Staaten oder bei Personengruppen, bei denen in einer oder mehreren Vertragspartei(en) das Verfahren der Konsultation der zentralen Behörden erforderlich ist, darf die Verlängerung des Visums nur in Ausnahmefällen erfolgen. Wird das Visum verlängert, so ist die zentrale Behörde des Staates in Kenntnis zu setzen, dessen Auslandsvertretung das Visum ausgestellt hat.
– Das verlängerte Visum bleibt ein einheitliches Visum, das zur Einreise in das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien berechtigt, für das es bei seiner Erteilung gültig war; in Ausnahmefällen kann durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dieser Regelung abgewichen werden.

6.3.1.2 Die Verlängerung eines Schengen-Visums kommt nur unter den Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums in Betracht (Artikel 15 SDÜ i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) Schengener Grenzkodex). Bei der Verlängerung ist insbesondere zu prüfen,
6.3.1.2.1 – ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex) und der Ausländer nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Artikel 96 SDÜ) sowie
6.3.1.2.2 – ob Tatsachen geltend gemacht werden, die eine Verlängerung des Visums wegen wichtiger persönlicher Belange (z. B. Krankenhausbehandlung, familiäre Hilfeleistung, Todesfall eines nahen Verwandten, Termine bei Gerichten und Behörden), aus humanitären Gründen oder wegen höherer Gewalt rechtfertigen. Bei Besuchsreisen zu Verwandten ist ein den Belangen des Einzelfalls angemessener Maßstab anzulegen (z. B. Grad der Verwandtschaft, Verfestigung des Aufenthalts des im Bundesgebiet lebenden Ausländers).
6.3.1.3 Bestehen begründete Zweifel, ob der Ausländer über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, kann die Verlängerung von einem geeigneten Nachweis und in geeigneten Fällen der ergänzenden Vorlage einer Erklärung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 abhängig gemacht werden.
6.3.1.4 Die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums in einem ungültig gewordenen Reisedokument ist grundsätzlich ausgeschlossen (Artikel 13 Absatz 1 SDÜ; siehe jedoch Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex). Bei der Erteilung bzw. Verlängerung des Schengen-Visums ist sicherzustellen, dass die Rückreise des Ausländers in seinen Herkunftsstaat oder eine Reise in einen Drittstaat auch in Anbetracht der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments möglich ist (Artikel 13 Absatz 2 SDÜ) und ggf. durchgesetzt werden kann.
6.3.1.5 Bei der Bemessung der Verlängerungsfrist ist auf das Datum der ersten Einreise bzw. die Gültigkeit des Visums abzustellen. Im Fall der Verlängerung darf der räumliche Geltungsbereich des Visums nicht erweitert werden. Bei der Verlängerung können die Ausländerbehörden in Ausnahmefällen (z. B. ärztliche Behandlung, besorgniserregende Ereignisse bei nächsten Familienangehörigen, wichtige persönliche Gründe) jeweils eine zusätzliche (Wieder-) Einreise in das Schengen-Gebiet gestatten (siehe Nummer 2.5).
6.3.1.6 Bei Angehörigen von Staaten oder bei Personengruppen, bei denen vor der Visumerteilung durch die Auslandsvertretungen der SchengenStaaten ein Konsultationsverfahren erforderlich ist (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ; siehe auch Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion), darf die Verlängerung nur in dringenden Ausnahmefällen erfolgen. Die Verlängerung des Visums ist dem Auswärtigen Amt bzw. dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Tagen mitzuteilen, wenn das Schengen-Visum von der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates erteilt worden ist. Das Auswärtige Amt bzw. das Bundesverwaltungsamt setzt die zentrale Behörde des Staates in Kenntnis, dessen Auslandsvertretung das Visum ausgestellt hat. In die Mitteilung sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Visuminhabers, Art und Nummer des Reisedokuments, Nummer der Visummarke, Visumkategorie, Datum und Ort der Visumausstellung, verlängerte Gültigkeits- bzw. Aufenthaltsdauer aufzunehmen.
6.3.1.7 Bei der Verlängerung des Visums ist durch einen Vermerk nach § 4 Absatz 2 Satz 2 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auszuschließen, sofern die Auslandsvertretung dies im ursprünglichen Visum ebenfalls vermerkt hatte oder der Grund des weiteren Aufenthaltes nicht in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. Ist hingegen der Zweck des ursprünglichen Visums zum kurzfristigen Aufenthalt auf die Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gerichtet und besteht der Verlängerungsgrund gerade darin, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Tätigkeit verlängert werden soll, so ist auch in das Verlängerungsvisum die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit aufzunehmen. Handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, deren Erlaubnis nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden darf, ist diese Zustimmung vor der Verlängerung einzuholen.
6.3.1.8.1 Nach § 59 Absatz 1 Satz 3 AufenthV ist für die Verlängerung des Schengen-Visums das in Anlage D13 b AufenthV abgedruckte Muster zu verwenden. Bei den Verlängerungsetiketten handelt es sich um sicherungsbedürftige Gegenstände, die nach den einschlägigen Sicherungsvorschriften für Bundes- und Landesbehörden aufzubewahren und zu registrieren sind.
6.3.1.8.2 Für das Ausfüllen des Visumetiketts wird auf Abschnitt VI sowie auf die Anlagen 9 und 13 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion verwiesen. Die Eintragungen sind mit dokumentenechter Tinte bzw. Dokumentenstiften vorzunehmen.
6.3.1.8.3 Auf dem Klebeetikett ist im Feld „Dauer des Aufenthalts … Tage“ (Nutzungsdauer) die Anzahl der für den verlängerten Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern einzutragen, wobei die erste Ziffer eine 0 ist, wenn die Anzahl der Tage weniger als 10 beträgt. Die Aufenthaltstage dürfen 90 Tage pro Sechsmonatszeitraum ab dem Datum der ersten Einreise (soweit angegeben) bzw. der Gültigkeit des Schengen-Visums nicht überschreiten.
6.3.1.8.4 Unter Berücksichtigung der Nutzungs- und Gültigkeitsdauer des ursprünglichen SchengenVisums ist im Feld der Gültigkeitsdauer nach dem Wort „vom“ der erste Tag anzugeben, an dem das verlängerte Schengen-Visum gültig ist (= Tag nach Ablauf der Nutzungsdauer, wenn die Gültigkeit noch länger andauert, oder Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, wenn die Nutzungsdauer von 90 Tagen pro Halbjahr noch nicht erschöpft ist). Nach dem Wort „bis“ ist unter Berücksichtigung der verlängerten Nutzungsdauer der letzte Tag der Gültigkeit anzugeben. Die Tage der Gültigkeitsdauer dürfen die Tage der Nutzungsdauer nicht überschreiten.
6.3.1.8.5 Die Felder hinsichtlich des räumlichen Gültigkeitsbereichs und der Art des Visums sind grundsätzlich dem ursprünglichen SchengenVisum entsprechend auszufüllen. Wird eine zusätzliche Einreise gewährt, ist im Feld „Anzahl der Einreisen“ die zusätzliche Einreise mit „01“ anzugeben; ansonsten ist das Feld durchzustreichen.
6.3.1.8.6 Bei der Verlängerung des Schengen-Visums ist das Verlängerungsetikett im Anschluss an das Schengen-Visumetikett bzw. andere Klebeetiketten, an Stempel oder sonstige Eintragungen anzubringen.
6.3.1.8.7 Bei der Verlängerung eines Schengen-Visums von Staatsangehörigen der Staaten, bei denen bei der Visumerteilung in einem oder mehreren Schengen-Staaten das Verfahren der Konsultation der zentralen Behörden erforderlich gewesen ist (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ; Anlage 5B zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion), ist im Bundesgebiet kein Konsultationsverfahren durchzuführen.
6.3.2 Eine weitere Verlängerung für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kommt nach Absatz 3 Satz 3 entsprechend dem Verweis auf Absatz 1 Satz 2 nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Durch die Verlängerung über drei Monate hinaus darf das Schengen-Visum nach den Regelungen des SDÜ nicht mehr als Schengen-Visum bezeichnet werden. Es wird als nationales Visum („D“-Visum) auf dem einheitlichen Sichtvermerk verlängert. Als nationales Visum berechtigt es nach Artikel 18 Satz 3 SDÜ den Inhaber nur noch dazu, durch andere SchengenStaaten zu reisen, um sich nach Deutschland zu begeben, solange kein dort aufgeführter Versagungsgrund vorliegt; diese Durchreisefunktion ist allerdings bereits bei der Erteilung erschöpft, weil sich der Ausländer schon im Bundesgebiet befindet. Zur Durchreise durch andere SchengenStaaten zum Zweck der Rückreise, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex, berechtigt das Visum dann nicht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei einer Verlängerung als nationales Visum, womit zwar nur ein Aufenthalt in Deutschland möglich ist, gleichwohl eine oder mehrere Wiedereinreisen nach Deutschland innerhalb des Gültigkeitszeitraums ausnahmsweise erlaubt werden können (z. B. zur Ausreise aus dem Schengenraum). In diesem Fall stellt die Ausländerbehörde die Verlängerung des Visums aus und sieht die Möglichkeit einer mehrfachen Einreise in dem Klebeetikett vor.
In besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen der Ausländer im Schengen-Raum reisen muss und Sicherheits- oder andere Interessen anderer Schengen-Staaten nicht gefährdet sind, kann – obwohl nicht das erforderliche Visum nach § 5 Absatz 2 Satz 1 vorliegt – auf Grund der Ausnahmeregelung des § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 erteilt werden, die dann nach Artikel 21 SDÜ zum Reisen innerhalb des SchengenRaums berechtigt. Von dieser Möglichkeit ist restriktiv Gebrauch zu machen.

6.3.3 Die Fiktionsbescheinigung berechtigt, sofernsie nach § 81 Absatz 4 erteilt wurde (drittes Feld auf Seite 3 des Trägervordrucks angekreuzt) im Zusammenhang mit dem bisherigen Aufenthaltstitel (einschließlich des bisherigen Visums), dessen Gültigkeitszeitraum endete, und einem anerkannten und noch gültigen Pass oder Passersatz zum Reisen innerhalb des Schengen-Raums; sie ist entsprechend für die Aufnahme in die Gemeinsame Konsularische Instruktion notifiziert worden. Sofern die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 erteilt wurde (erstes oder zweites Feld auf Seite 3 des Trägervordrucks angekreuzt), berechtigt sie nicht zum Reisen im Schengen-Raum (vgl. näher Nummer 81.3.6 und 81.5.3).

6.4 Nationales Visum

6.4.1 § 6 Absatz 4 legt in Anlehnung an Artikel 18 SDÜ fest, dass für längerfristige Aufenthalte ein nationales Visum erforderlich ist. Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist das nationale Visum ein eigenständiger Aufenthaltstitel. Seine Erteilung richtet sich gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften. Bereits für die Erteilung des Visums müssen daher neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 – z. B. Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Absatz 1 Nummer 1), Ausschluss einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 55 Absatz 1), Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 4) – auch die für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erforderlichen besonderen tatbestandlichen Erfordernisse erfüllt sein. Vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums ist entsprechend dem bei der Visumerteilung angegebenen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im Inland zu beantragen. Veränderungen während der Geltungsdauer des Visums können zur Anwendbarkeit einer anderen Rechtsgrundlage führen; nach § 39 Nummer 1 AufenthV kann einem Inhaber eines nationalen Visums ein Aufenthaltstitel zu jedem gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltszweck ohne erneutes Visumverfahren erteilt werden. Um spätere Unklarheiten bei der Berechnung von Fristen zu vermeiden, enthält § 6 Absatz 4 Satz 3 eine Anrechnungsbestimmung.
6.4.2.1 Nationale Visa werden, sofern nicht besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen, etwa um eine frühzeitige Vorsprache bei der Ausländerbehörde zu bewirken, für drei Monate ausgestellt. Da das „D“-Visum nur zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten und nicht zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt, sollten nationale Visa grundsätzlich als „D+C“ mit mehrfacher Einreise und grundsätzlich nur für drei Monate erteilt werden. Für Folgeaufenthalte ist bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
6.4.2.2 In Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde können im Einzelfall zur Wahrung von Sicherheitsbelangen eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen und Nebenbestimmungen verfügt werden (z. B. Verpflichtung zur sofortigen Vorsprache bei der Ausländerbehörde nach der Einreise, Beschränkung auf einen bestimmten Studienort und Studiengang), wobei entsprechende Anregungen bereits bei Übersendung des Visumantrags in das Votum an die Ausländerbehörde aufgenommen werden können.
6.4.2.3 Das nationale Visum kann in Einzelfällen in Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde für einen längeren Zeitraum als drei Monate ausgestellt werden, wenn – etwa in Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 – der Aufenthalt für einen vorübergehenden sonstigen Zweck für höchstens ein Jahr ermöglicht werden soll, die Ausländerbehörde keinen Bedarf für eine Vorsprache des Antragstellers und zur Durchführung weiterer Überprüfungen sieht, und ersichtlich kein Bedürfnis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der gemäß Anlage 4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion zu Reisen in andere Schengen-Staaten berechtigen würde.
6.4.2.4 Jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen ist ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum zu erteilen, wenn eine bestandskräftige gültige Aufnahmezusage i. S. d. § 23 Absatz 2 vorliegt (vgl. Nummer 23.2). In das Visum sind Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen. Die Zustimmung nach § 32 AufenthV gilt als erteilt. Bei der Erteilung dieses Visums prüfen die Auslandsvertretungen neben der Gültigkeitsdauer und Erlöschenstatbeständen nur, ob der zugrunde liegende Aufnahmebescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Im Übrigen besteht keine Prüfungskompetenz oder weiteres Ermessen der Auslandsvertretungen.
6.4.3 Grundsätzlich bedarf ein nationales Visum der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde am beabsichtigten Aufenthaltsort (§ 99 Absatz 1 Nummer 3; § 31 AufenthV). Nach § 31 AufenthV bedarf ein Visum der Zustimmung, wenn
– der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,
– der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will, die nicht § 16 BeschV unterfällt oder
– die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden.
In den beiden letzten Fallgruppen gilt das Zustimmungserfordernis auch bei der Erteilung von Schengen-Visa.
6.4.3.1 Mit dem Zustimmungsverfahren bei der Erteilung nationaler Visa sollen eine umfassende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auch im Inland (Einkommensverhältnisse und Wohnraum des zusammenführenden Ehegatten in Deutschland zur Sicherung des Lebensunterhalts) und im Hinblick auf die regelmäßig nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragte längerfristige Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis eine einvernehmliche Würdigung des Antrags ermöglicht werden. Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis sehen §§ 32 bis 37 AufenthV vor.
6.4.3.2 Die Zustimmung zur Visumerteilung ist eine verwaltungsinterne, selbständig nicht einklagbare oder anfechtbare Handlung. Eine Visumerteilung ohne erforderliche Zustimmung ist nicht zulässig. Eine abschließende Entscheidung über die Erteilung nationaler Visa, bei der die Ausländerbehörde nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV beteiligt worden ist, soll grundsätzlich im Einvernehmen getroffen werden. Soweit das Einvernehmen im Ausnahmefall nicht hergestellt werden kann, kann die Auslandsvertretung den Visumantrag trotz Zustimmung der Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit nach § 71 Absatz 2 ablehnen. Bei anderen langfristigen Aufenthaltszwecken (z. B. Studien- oder Au-pair-Aufenthalte) kann die Auslandsvertretung das nationale Visum im Einzelfall ohne eine Beteiligung der Ausländerbehörde ablehnen, wenn sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt eigenständig feststellen kann und eine darüber hinausgehende Würdigung durch die Ausländerbehörde im Inland entbehrlich erscheint.
6.4.3.3 Im Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV übermittelt die Auslandsvertretung der Ausländerbehörde am beabsichtigten Aufenthaltsort den Antrag auf das nationale Visum mit den antragsbegründenden und ggf. weiteren Unterlagen (z. B. Befragungsniederschriften) zur eigenständigen Prüfung. Sie fügt ein Votum zum Visumantrag bei. Die Zustimmungserklärung der Ausländerbehörde muss ausdrücklich erfolgen. Sie muss eine Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und die Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erteilungsvoraussetzungen erkennen lassen, um Grundlage für die Erteilung eines Visums der Auslandsvertretung sein zu können.
6.4.3.4 Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthV gilt die Zustimmung der Ausländerbehörde als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der dort bestimmten Fristen der Visumerteilung ausdrücklich widerspricht oder eine längere Bearbeitungsdauer mitteilt (so genanntes Schweigefristverfahren). Die Aufzählung der Fallgruppen in § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthV ist abschließend. Die Anwendung des Schweigefristverfahrens schließt eine ausdrückliche Zustimmung der Ausländerbehörde gegenüber der Auslandsvertretung während der Frist nicht aus. Hierdurch kann im Einzelfall eine beschleunigte Visumerteilung ermöglicht werden.
6.4.4 Das als „D“-Visum ausgestellte nationale Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des jeweils ausstellenden Schengen-Staates gültig. Es berechtigt den Ausländer jedoch zur einmaligen Einreise in das Schengen-Gebiet und zur Durchreise durch andere SchengenStaaten, um in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates zu gelangen, sofern der Ausländer die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) Schengener Grenzkodex erfüllt oder er nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats steht, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird (Artikel 18 Satz 3 SDÜ).
Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) Schengener Grenzkodex wird Ausländern, die über einen von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel, ein Rückreisevisum oder erforderlichenfalls über beide Dokumente verfügen und die nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben sind, sie zurückzuweisen oder ihnen die Durchreise zu verweigern, die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Rückreisevisum ausgestellt hat. Die jeweils geltenden Aufenthaltstitel und Rückreisesichtvermerke ergeben sich aus Anlage 4 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion. Die Dauer der Durchreise ist auf fünf Tage beschränkt.
6.4.5 Wird ein nationales Visum nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für einen Aufenthaltszweck ausgestellt, bei dem eine Erwerbstätigkeit ganz oder mit Beschränkungen zu gestatten ist, oder liegt eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erlaubnis zur Beschäftigung vor, ist die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit im entsprechenden Umfang bereits im nationalen Visum anzugeben. Ist dies in fehlerhafter Weise unterblieben, besteht in Fällen, in denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes auf Grund der Rechtsgrundlage des erteilten nationalen Visums erlaubt ist, diese Erlaubnis auch entgegen der fehlerhaften Angabe im Visum. Die fehlerhafte Angabe im Visum ist dann auf Antrag oder von Amts wegen von der zuständigen Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde gebührenfrei zu berichtigen. Wird in diesen Fällen nach der Einreise mit dem Visum eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei der Ausländerbehörde beantragt, ist in eine ggf. ausgestellte Fiktionsbescheinigung die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz des fehlerhaften Vermerks im Visum im rechtlich zutreffenden Umfang zu vermerken.
6.4.6 Bei der Visumerteilung mit Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 Absatz 1 AufenthV besteht im Rahmen des allgemeinem Verwaltungsverfahrensrechts und des jeweils anwendbaren Datenschutzrechts ein Akteneinsichtsrecht auch gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich in diesem Fall auch auf die von der Auslandsvertretung im Zustimmungsverfahren an die Ausländerbehörde übermittelten Aktenbestandteile; ausgenommen hiervon ist bei Akteneinsicht vor Abschluss des Verfahrens jedoch der interne Entscheidungsvorschlag (Votum) der Auslandsvertretung (vgl. § 29 Absatz 1 Satz 2 VwVfG). Die Ausländerbehörde unterrichtet die Auslandsvertretung unverzüglich von der Gewährung der Akteneinsicht.

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