§ 73 AufenthG

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Auszug aus der AVwV-AufenthG zu § 73:

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73.1 Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Visumverfahren

73.1.1 § 73 Absatz 1 enthält in Bezug auf bestimmte Staaten eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der im Visumverfahren von der Auslandsvertretung erhobenen personenbezogenen Daten des Visumantragstellers, des Einladers und von Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhaltes garantieren oder zu sonstigen Referenzpersonen. Die Übermittlung erfolgt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Absatz 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken. Um zu gewährleisten, dass sicherheitsrelevantes Wissen aller Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste für diese Feststellung zur Verfügung stehen kann, bezieht sich die Anfragebefugnis der Auslandsvertretung auf alle in § 73 Absatz 1 ge-nannten Stellen. Das Verfahren nach § 73 Absatz 1 regelt zum einen das Beteiligungsverfahren der genannten Behörden für bei deutschen Auslandsvertretungen gestellte Visumanträge. Es konkretisiert zum anderen das schengenweite Konsultationsverfahren nach Artikel 17 SDÜ für Visumanträge, die bei Konsulaten der anderen Schengen-Staaten gestellt werden, da die Beteiligung der nationalen Sicherheitsbehörden nach dem in § 73 vorgesehenen Verfahren geregelt wird.

73.1.2 Bei welchen Staatsangehörigen oder Personengruppen die Auslandsvertretungen personenbezogene Daten aus dem Visumantrag übermitteln müssen, wird unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage gemäß Absatz 4 durch das Bundesministerium des Innern einvernehmlich mit dem Auswärtigen Amt durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift festgelegt. In anderen Fällen kann eine Anfrage nach Entscheidung im Einzelfall erfolgen.

73.1.3 Die in Absatz 1 Satz 4 genannten Behörden übermitteln vor der Ausstellung eines Ausnahme-Visums die erhobenen Daten entsprechend den nach Absatz 4 festgelegten Fällen an die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste.

73.1.4 Damit die Auslandsvertretung Wissen der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste zu Versagungsgründen oder Sicherheitsbedenken bei der Entscheidung über einen Visumantrag berücksichtigen kann, ist die Überprüfung im Rahmen des Konsultationsverfahrens nicht mehr auf die Versagungsgründe i. S. d. § 5 Absatz 4 beschränkt, sondern wurde auch auf sonstige Sicherheitsbedenken erstreckt. Sonstige Sicherheitsbedenken liegen bei sicherheitsrelevanten Erkenntnissen vor, die zwar nicht einen Regelausweisungsgrund nach § 54 Nummer 5 oder Nummer 5 a, aber dennoch den Verdacht begründen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen könnte. Beim Vorliegen von Gründen, bei denen eine Ausweisung zwingend (§ 53) oder in der Regel (§ 54) zu verfügen ist, sind Sicherheitsbedenken grundsätzlich zu bejahen. Darüber hinaus können Sicherheitsbedenken auch bei sicherheitsrelevanten Erkenntnissen oder Erkenntnissen über Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorliegen, die zwar keinen Regelausweisungsgrund nach § 54 Nummer 5 oder 5 a begründen, aber dennoch eine sicherheitsrelevante Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 3). Nach § 73 Absatz 3 Satz 1 übermittelte Versagungsgründe oder Sicherheitsbedenken der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste müssen im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Erteilung von Schengen-Visa und bei der Erteilung von nationalen Visa von der Auslandsvertretung berücksichtigt werden.

73.1.5 Der Kreis der Personen, von denen personenbezogene Daten im Rahmen der sicherheits-behördlichen Überprüfung des Visumantragstellers übermittelt werden, umfasst neben der visumantragstellenden Person Einlader und Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise für die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, sowie sonstige Referenzpersonen im Inland.
– Einlader sind Personen, die im eigenen Namen oder für eine Organisation eine Einladung des Antragstellers in das Bundesgebiet zur Verwendung im Visaverfahren ausgesprochen haben.
– Verpflichtungsgeber sind Personen, die sich im eigenen Namen oder für eine Organisation nach § 68 Absatz 1 oder durch Abgabe einer Erklärung zur Verwendung im Visaverfahren in sonstiger Weise verpflichtet haben, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts im Bundesgebiet zu tragen oder nach § 66 Absatz 2 für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Dazu gehören auch die Personen, die eine Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland einzahlen, oder Personen, die eine Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet hinterlegen. Personen, die eine Verpflichtungserklärung abgeben oder Sperrkonten einrichten, müssen nicht zwingend identisch mit dem Einlader sein.
– Sonstige Referenzpersonen sind Personen, die den vom Antragsteller angegebenen Zweck des Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verwendung im Visaverfahren im eigenen Namen oder für eine Person bestätigt haben.
Im Hinblick auf die Feststellung sonstiger Sicherheitsbedenken können die Erkenntnisse zu Einladern und Referenzpersonen im Rahmen von § 5 Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigt werden.

73.1.6 Die nach § 73 Absatz 1 zuständige Stelle für die Übermittlung der im Visumverfahren erhobenen Daten an die genannten Sicherheitsbehörden ist durch Rechtsverordnung gemäß § 99 Absatz 3 i. V. m. § 30 a AufenthV bestimmt. Das Verfahren nach § 73 Absatz 1 ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV [VS-NfD]) geregelt.

73.2 Beteiligung der Sicherheitsbehörden durch die Ausländerbehörden

73.2.0 § 73 Absatz 2 enthält eine entsprechende Rechtsgrundlage für Anfragen der Ausländerbeörden vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung bei den genannten Bundes- und Landesbehörden. Ebenso wie vor der Visumerteilung muss auch vor dieser aufenthaltsrechtlich wichtigen Entscheidung die Möglichkeit gegeben sein, das Wissen der in Absatz 2 aufgeführten Stellen für die Feststellung des Versagungsgrundes nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken heranzuziehen.

73.2.1 Das Verfahren nach § 73 Absatz 2 ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 vom 25. August 2008 (GMBl 2008, S. 943) geregelt. Ergänzende Regelungen der Länder sind zu beachten.

73.3 Rückmeldung und Nachberichtspflicht

73.3.0 Absatz 3 enthält die Regelungen zur Rückübermittlung der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste an die anfragende Stelle, d. h. Auslandsvertretung, Ausländerbehörde und – in den Fällen des § 73 Absatz 1 Satz 3 – die Bundespolizei.

73.3.1 Absatz 3 Satz 1 enthält die Verpflichtung der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste, unverzüglich mitzuteilen, ob Versagungsgründe i. S. d. § 5 Absatz 4 Satz 1 oder Sicherheitsbedenken vorliegen. Die Mitteilung, ob Bedenken vorliegen, erfolgt im Verfahren nach Absatz 1 und 2 automatisiert mit den jeweils vorgesehenen Rückmeldekürzeln. Im Fall der Mitteilung, dass Versagungsgründe oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen, kann die anfragende Stelle mit der Sicherheitsbehörde, die mitgeteilt hat, ob sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen, Kontakt aufnehmen, um im Einzelfall im gesonderten Informationsaustausch die näheren Angaben zu den zugrunde liegenden Versagungsgründen oder Sicherheitsbedenken der Sicherheitsbehörden zu erfahren. Für das Verfahren nach Absatz 3 wird auf § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 verwiesen. Ergänzende Regelungen der Länder sind zu beachten.

73.3.2 Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz wurde ergänzend in Satz 2 die so genannte Nachberichtspflicht der Behörden eingeführt. Die Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übermitteln den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten die Gültigkeit der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel. Werden den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten während des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels, d. h. nach Absatz 1 im Falle der Anfrage durch die Auslandsvertretung bei Visumerteilung, und nach Absatz 2 bei Anfrage durch die Ausländerbehörde in den dort vorgesehenen Fällen Versagungsgründe oder Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie diese der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde unter Nutzung der Verfahren nach Absatz 1 und 2 im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich mit. Werden entsprechende Informationen nach Visumerteilung bzw. Durchführung der ausländerrechtlichen Maßnahme bekannt, können die Informationen ggf. zu Widerruf und Annullierung des Visums oder zur Ausweisung führen.

73.3.3 Zur Erfüllung ihrer Nachberichtspflicht können die in Absatz 1 genannten Behörden die Angaben zu dem betreffenden Antrag für den Gültigkeitszeitraum speichern. Die Speicherbefugnis ergibt sich aus Satz 3. Durch ausdrückliche Regelung einer Nachberichtspflicht wird zugleich klargestellt, dass kraft dieser Aufgabenzuweisung die übermittelten Daten nach Satz 2 für den Gültigkeitszeitraum des Aufenthaltstitels gespeichert werden dürfen. Die Auslandsvertretungen bzw. Ausländerbehörden informieren die in Absatz 1 und 2 genannten Behörden, für welchen Zeitraum die Visa erteilt bzw. ausländerrechtlichen Maßnahmen getroffen wurden. Die Bestimmung ist zugleich die Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Nutzung der im Rahmen der Anfrage übermittelten Daten durch diese Stellen, wenn das im Rahmen ihrer übrigen gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Für die Dauer der Speicherung gelten insoweit die für die jeweilige Stelle verbindlichen allgemeinen Löschungsfristen. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte ist im Rahmen bereits bestehender Übermittlungsregelungen ebenfalls zulässig.

73.3.4 Bei vorzeitiger Beendigung der Nachberichtspflicht, z. B. durch Widerruf und Annullierung des Visums oder Aufenthaltstitels, aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, Fortzug ins Ausland oder Tod des Antragstellers teilen die Auslandsvertretungen oder Ausländerbehörden dies den in Absatz 1 und 2 genannten Behörden unter Nutzung der Verfahren nach Absatz 1 und 2 über das Bundesverwaltungsamt mit.

73.4 Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift

§ 73 Absatz 4 enthält die rechtliche Grundlage für den Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift i. S. d. Artikels 84 Absatz 2 GG, die es ermöglicht, Kriterien für die informationelle Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen mit den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten festzulegen und dadurch die Überprüfungen auf relevante Fallkonstellationen zu beschränken. Die Verpflichtung zur Beteiligung der Sicherheitsbehörden kann dabei neben dem Merkmal „Herkunftsstaat“ auch an andere und weitere Merkmale anknüpfen. Die Festlegung der Kriterien durch eine Allgemeine Verwaltungs-vorschrift stellt sicher, dass auf eine veränderte Sicherheitslage unverzüglich reagiert werden kann.

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