§ 89 AufenthG
89 Zu § 89 – Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen
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89.0 Anwendungsbereich
§ 89 enthält spezielle Vorschriften für die Behandlung biometrischer Daten, die nach § 49 erhoben worden sind. Absatz 1 Satz 1 verpflichtet das Bundeskriminalamt zur Auswertung dieser Daten im Wege der Amtshilfe. Absatz 1 Satz 2 und 3 regeln die Speicherung, Absatz 2 die anderweitige Nutzung und Absatz 3 und 4 die Löschung der Daten.
89.1 Amtshilfe des Bundeskriminalamtes und Speicherung der Daten
89.1.1 Die Amtshilfe des Bundeskriminalamtes bei der Auswertung besteht darin, dass es die ihm übermittelten Daten mit bereits vorliegenden Daten vergleicht, um, je nach Anlass der Maßnahme, die Identität, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit einer Person festzustellen. Die Amtshilfe umfasst neben dieser Feststellung auch jeweils die Verpflichtung, das Ergebnis der Auswertung an die ersuchende Stelle zu übermitteln.
89.1.2 Übermittlung und Auswertung der nach § 49 Absatz 3 gewonnenen Daten (siehe Nummer 49.3) sind zur Feststellung der Identität, des Lebensalters oder der Staatsangehörigkeit durch das Bundeskriminalamt nur zulässig, wenn die ersuchende Stelle diese Feststellungen nicht selbst treffen kann.
89.1.3 Um Amtshilfe dürfen die in § 71 Absatz 4 und – aufgrund der Vorgaben des § 49 Absatz 1 – auch die in §§ 15 bis 20 AZRG genannten Behörden ersuchen.
89.1.4.0 Bei der Übermittlung der Daten an das Bundeskriminalamt sind das BDSG bzw. die datenschutzrechtlichen Regelungen in Landesgesetzen zu beachten.
89.1.4.1 Mit den nach § 49 gewonnenen Daten oder den Daten nach § 73 übermittelt die ersuchende Stelle die bisher bekannten Personalien und den Anlass für die Maßnahme.
89.1.4.2 Das Bundeskriminalamt übermittelt das Auswertungsergebnis an die Stelle, die die Maßnahme angeordnet hat.
89.1.5.1 Das Bundeskriminalamt ist nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet, die Daten nach § 49 Absatz 3 bis 5 (vor allem Fingerabdruckdaten) getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten zu speichern. Mit der getrennten Speicherung (logische Trennung der Fingerabdruckdaten mit besonderen Zugangsberechtigungen) ist sicherzustellen, dass die nach § 49 Absatz 3 bis 5 gewonnenen Daten nur für ausländerrechtliche Zwecke und für Zwecke nach Absatz 2 genutzt werden können. Unterlagen in Papierform (z. B. Fingerabdruckblätter) sind außerhalb der Akte über die betreffende Person zu führen. Die im Zusammenhang mit der Durchführung der EURODAC-Verordnung anfallenden Daten (vgl. § 49 Absatz 8 und 9) werden vom Bundeskriminalamt auf der Grundlage des § 5AsylZBV oder des BKAG verarbeitet.
89.1.5.2 Die Sprachaufzeichnungen nach § 49 Absatz 7 verbleiben bei der Behörde, die sie angefertigt hat.
89.1.5.3 Die Speicherung der nach § 73 übermittelten Daten richtet sich nach § 73 Absatz 3 Satz 3.
89.2 Nutzung der Daten zu anderen Zwecken
89.2.1 Über die in § 49 genannten Zwecke hinaus ist die Nutzung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 auch zur Strafverfolgung und zur polizeilichen Gefahrenabwehr zulässig. Eine Verwendung zu weiteren Zwecken ist nicht zulässig. Innerhalb dieser Aufgabenbereiche dürfen sie allein zum Zweck der Feststellung der Identität und zur Zuordnung von Beweismitteln verwendet werden.
89.2.2.1 Überlassung der Daten i. S. v. Absatz 2 Satz 2 bedeutet Zugänglichmachung zum Zwecke der Nutzung. Die Daten dürfen den zuständigen Behörden nur für den Zeitraum überlassen werden, der notwendig ist, um die Feststellung der Identität bzw. die Zuordnung von Beweismitteln durchzuführen. Danach sind die Daten, soweit diese nicht dort als Beweismittel in Ermittlungs- oder Strafverfahren Verwendung finden, unverzüglich an das Bundeskriminalamt zurückzugeben. Das Bundeskriminalamt hat darauf zu achten, dass die Rückgabe erfolgt. Es hat erforderlichenfalls nachzufragen, welche Gründe es für den weiteren Verbleib der Daten bei den zuständigen Behörden gibt.
89.2.2.2 Für die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sind die Polizei- und Ordnungsbehörden, Staatsanwaltschaften, die für Steuerstrafsachen zuständigen Finanzbehörden, die für Strafsachen zuständigen Zolldienststellen und die Gerichte zuständig.
89.3 Löschung der Daten
89.3.1 Die nach § 49 Absatz 1 zum Zwecke der Identitätsprüfung erhobenen Daten sind von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers zu löschen.
89.3.2 Die nach § 49 Absatz 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind grundsätzlich mit Fristablauf zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen. Liegen die Voraussetzungen von § 89 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 vor, bleiben mögliche längere Aufbewahrungsfristen nach Nummer 2 bis 4 unberücksichtigt.
89.3.3 Die letzte Ausreise i. S.. d. Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 kann vor oder nach Entstehen einer Ausreisepflicht erfolgt sein. Unerheblich ist, ob die Ausreise freiwillig oder aufgrund einer Abschiebung erfolgt ist. Unter den Begriff „letzte versuchte unerlaubte Einreise“ fällt auch die erstmalige versuchte unerlaubte Einreise (siehe Nummer 14.1).
89.3.4 Die Frist beginnt mit jeder versuchten unerlaubten Einreise erneut.
89.3.5 Die nach § 73 übermittelten Daten sind zu löschen, sobald diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der speichernden Behörde nicht mehr erforderlich sind (siehe Nummer 73.3.3).
89.4 Ausnahmen von den Löschungsfristen
Die Unterlagen sind über den Fristablauf hinaus zu speichern, soweit und solange sie im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt werden.
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