§ 90 AufenthG

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 90 – Übermittlungen durch Ausländerbehörden

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90.0 Anwendungsbereich

90.0.1 § 90 verpflichtet in Absatz 1 und 3 die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden, verschiedene Stellen über bestimmte, einen Ausländer betreffende Sachverhalte zu unterrichten. Nach beiden Absätzen ist die Übermittlung von Daten zulässig. Gemäß Absatz 2 sind die mit der Durchführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden verpflichtet, mit der Bundesagentur für Arbeit und weiteren Behörden bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz zusammenzuarbeiten.

90.0.2 Die Übermittlung von Daten durch die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden an andere als die in § 90 genannten Stellen richtet sich – soweit vorhanden – nach bereichsspezifischen Bundes- oder Landesregelungen, ergänzend nach den Vorschriften des BDSG bzw. der Datenschutzgesetze der Länder. Sie ist nur insoweit zulässig, als sie zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist.

90.0.3 Auf den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz neu in § 18 BVerfSchG eingefügten Absatz 1 a Satz 1 wird besonders hingewiesen. Die Vorschrift verpflichtet u a. die Ausländerbehörden, von sich aus ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG der Verfassungsschutzbehörde des Landes zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

90.1 Unterrichtungspflichten

90.1.0.1 Zur Unterrichtung verpflichtet sind nach § 90 Absatz 1 die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden. Die Unterrichtung stellt eine Übermittlung personenbezogener Daten i. S. d. § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a) BDSG dar (siehe Nummer 86.1.2).

90.1.0.2 Konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall sind gegeben, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass ein Ausländer einen der unter § 90 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verstöße begangen hat.

90.1.0.3 Die Daten sind an die jeweils zuständigen Sozialleistungsträger, insbesondere die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.

90.1.1 Unterrichtung bei Beschäftigungen oder Tätigkeit ohne erforderlichen Aufenthaltstitel

90.1.1.1 Der Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, dass die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist. Die Begriffsbestimmung der Beschäftigung richtet sich nach § 2 Absatz 2 i. V. m. § 7 SGB IV. Danach ist Beschäftigung jegliche nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Von der Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels, der zur Beschäftigung berechtigt, ist daher regelmäßig auszugehen, wenn der Ausländer ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hat oder sonst eine nichtselb-ständige Tätigkeit ausübt, für die ein Entgelt vereinbart oder zumindest üblich ist. Eine Geringfügigkeitsgrenze besteht nicht. Als Beschäftigung gilt außerdem der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Auch für ein Berufsausbildungsverhältnis, Praktikum oder ein Volontariat, soweit es mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung verbunden ist, ist ein Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt, erforderlich.

90.1.1.2 Auch in den Fällen, in denen eine Beschäftigung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§§ 2 bis 15 BeschV), muss der Aufenthaltstitel erkennen lassen, dass die zustimmungsfreie Beschäftigung erlaubt ist.
Nach § 16 BeschV gelten einige Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung. Gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 und 3 AufenthV ist für entsprechende selbständige Tätigkeiten kein Aufenthaltstitel nach § 4 erforderlich. Hierzu stellt § 59 Absatz 5 AufenthV klar, dass eine Eintragung im Aufenthaltstitel, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, sich nicht auf die in § 17 Absatz 2 AufenthV genannten Tätigkeiten bezieht, sofern der Aufenthaltstitel keine abweichenden Aussagen enthält.
Soweit der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen erlaubt, darf jede Beschäftigung ausgeübt werden. Enthält der Aufenthaltstitel Einschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung, darf nur die im Aufenthaltstitel angegebene Beschäftigung ausgeübt werden.

90.1.1.3 Keines Aufenthaltstitels, der die Beschäftigung erlaubt, bedürfen jedoch die Ausländer, denen nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union gewährt wird. Soweit Übergangsregelungen zum Beitritt zur EU für Arbeitnehmer aus beigetretenen Staaten anzuwenden sind, ist Nummer 39.6 zu beachten.

90.1.2 Unterrichtung bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und anderen Dienststellen bei Sozialleistungen sowie gegen die Meldepflicht nach dem AsylbLG

90.1.2.0 Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

90.1.2.1 Eine Mitwirkungspflicht des Ausländers gegenüber den in § 90 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungsträgern besteht bei Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind. Es handelt sich um Sachverhalte, die für die Gewährung, Höhe und den Fortbestand der Leistung von Bedeutung sind (z. B. Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, Änderung der Einkommensverhältnisse bei Arbeitslosenhilfe).

90.1.2.2 Eine Mitwirkungspflicht des Ausländers ist darüber hinaus bei Änderungen in den Verhältnissen gegeben, über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, die erheblich von dem abweichen, was der Leistungsempfänger dem Leistungsträger mitgeteilt hatte, und die für die Gewährung der Leistungen, deren Höhe und deren Fortbestand von Bedeutung sind.

90.1.2.3 Eine Meldepflicht besteht schließlich für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG. Nach § 8 a AsylbLG haben sie die Aufnahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit binnen drei Tagen der nach § 10 AsylbLG zuständigen Behörde anzuzeigen.

90.1.3 Unterrichtungen bei Verstößen gegen Vorschriften des SchwarzArbG
Die Unterrichtungspflicht nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 erstreckt sich auf die in § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 SchwarzArbG bezeichneten Verstöße, also auf Verstöße gegen:
– das SchwarzArbG,
– das AÜG,
– Bestimmungen des SGB IV und VII zur Zahlung von Beiträgen und
– die Steuergesetze.
Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für diese Verstöße. Es müssen also tatsächliche Umstände vorliegen, die für einen derartigen Verstoß sprechen; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

90.1.4 Unterrichtung der mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung betrauten Behörden der Zollverwaltung
Die Ausländerbehörden unterrichten die mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung beauftragten Behörden der Zollverwaltung zeitnah, wenn sich bei der Vorsprache eines ausländischen Staatsangehörigen, durch Hinweise, im Rahmen von Außendiensttätigkeit oder auf sonstige Weise Anhaltspunkte ergeben für
– die Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 oder Arbeitsgenehmigung-EU nach § 284 SGB III,
– die Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer,
– die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit unter gleichzeitigem Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II oder III (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II) ohne erforderliche Anzeige der Tätigkeit an die zuständige Behörde (beispielsweise Bundesagentur für Arbeit, Arge),
– den unerlaubten Verleih oder Entleih ausländischer Arbeitnehmer,
– das Vorenthalten von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder
– die Beschäftigung von Ausländern unter Missachtung der Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe des AEntG (z. B. Gewährung des Mindestlohns, Gewährung von bezahltem Urlaub).
Sie übersenden den Hauptzollämtern zu diesem Zweck insbesondere
– die Personalien des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie der in Betracht kommenden Zeugen,
– den Aufenthaltstitel in Kopie,
– vorhandene Informationen bezüglich des Verstoßes (beispielsweise Angaben über Art, Ort und Zeiten der Beschäftigung) sowie
– vorhandene Unterlagen (ggf. in Kopie) bezüglich des Verstoßes (beispielsweise Gesprächsvermerke, Erklärungen des Arbeitnehmers, Anzeige, Bericht über eine durchgeführte Außenprüfung).

90.2 Zusammenarbeit der Behörden

90.2.1 Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden arbeiten insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zusammen sowie mit:
– den Finanzbehörden,
– der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
– den Einzugsstellen (§ 28 i SGB IV),
– den Trägern der Rentenversicherung,
– den Trägern der Unfallversicherung,
– den Trägern der Sozialhilfe,
– den nach dem AsylbLG zuständigen Behörden,
– dem Bundesamt für Güterverkehr,
– den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
– den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersuchen im Einzelfall und
– den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden.

90.2.2 Die Zusammenarbeit besteht in der gegenseitigen Unterrichtung und in der Amtshilfe, die sich nach den dafür geltenden Vorschriften richtet. Darüber hinaus sollen die Behörden gemeinsame Maßnahmen zur gezielten Überprüfung verdächtiger Sachverhalte durchführen und ihre Ermittlungen koordinieren.

90.3 Datenübermittlungen an die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden

90.3.0 Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen an die für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Behörden.

90.3.1 Zur Mitteilung nach § 90 Absatz 3 verpflichtet sind die nach § 71 mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden, d. h. in erster Linie die Ausländerbehörden. Die Mitteilung stellt eine Übermittlung personenbezogener Daten i. S. d. § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a) BDSG dar (siehe Nummer 86.1.2).

90.3.2 Umstände und Maßnahmen, deren Kenntnis für die Leistung an Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erforderlich ist, sind im Hinblick auf die in den §§ 1 ff. AsylbLG geregelte Leistungsberechtigung alle Entscheidungen, Maßnahmen und Ereignisse, die den ausländerrechtlichen Status des Betroffenen bestimmen oder verändern oder Einfluss auf Art und Umfang der Leistungen haben (z. B. Wechsel von Duldung zu einem Aufenthaltstitel, Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, Mehrfachbezug von Leistungen). Mitzuteilen sind außerdem die bekannt gewordenen Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sowie Angaben über deren Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme, sobald die mitteilungspflichtige Stelle durch eine entsprechende Unterrichtung seitens der Bundesagentur für Arbeit hiervon Kenntnis erlangt.

90.3.3 Adressat der Mitteilung und damit Empfänger der zu übermittelnden Daten ist die nach § 10 AsylbLG für den Betroffenen zuständige Behörde. Die Zuständigkeit im Einzelnen richtet sich nach Landesrecht. Sie liegt in aller Regel bei den Trägern der Sozialhilfe.

90.4 Unterrichtung der nach § 72 Absatz 6 zu beteiligenden Stellen
Diese Regelung ergänzt die neu eingefügten § 72 Absatz 6 und § 87 Absatz 5. Sie bildet die Rechtsgrundlage für die Mitteilung der Ausländerbehörde an die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, ob eine der in den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen getroffen wurde. Der Zuständigkeitsübergang der Ausländerbehörde nach Nummer 3 ist den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten mitzuteilen, damit deren Mitteilungen auch bei einem Zuständigkeitsübergang im Rahmen des Strafverfahrens die richtige Behörde erreichen. Die Mitteilung muss durch die Behörde erfolgen, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist, damit diese ihre Erreichbarkeiten und ein neues Aktenzeichen mitteilen kann, dem die Mitteilungen zuzuordnen sind.

90.5 Unterrichtung hinsichtlich Anfechtung der Vaterschaft

90.5.1 Absatz 5 verpflichtet die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zur Unterrichtung der nach Landesrecht bestimmten anfechtungsberechtigten Behörde, wenn sie Kenntnis erlangen von konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Anfechtungsrecht einer Vaterschaftsanerkennung vorliegen (siehe hier zu auch Nummer 27.0.5 und 27.1 a.1.3).
Nicht ausreichend ist ein Verdacht auf der Grundlage bloßer Vermutungen oder Hypothesen. Für die Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem Familiengericht genügt jedoch ein Anfangsverdacht. In der Mitteilung an die anfechtungsberechtigte Behörde sollen die konkreten Umstände, aus denen die Auslandsvertretungen den Verdacht eines ausländerrechtlichen Missbrauchs schöpfen, dargelegt und wesentliche Unterlagen beigefügt werden.

90.5.2 Die Anfechtung der Vaterschaft setzt voraus, dass der Anerkennende nicht der biologische Vater ist und zwischen ihm und dem Kind auch keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder des Todes des Anerkennenden bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt eines Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden (können) (§ 1600 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 3 BGB).

90.5.2.1 Eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Anerkennende für das Kind zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Verantwortung trägt bzw. getragen hat (siehe Legaldefinition in § 1600 Absatz 4 Satz 1 BGB). Es kann bereits zum Zeitpunkt der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung bestehen, insbesondere wenn der Anerkennende hinreichend intensiv an Schwangerschaft und Geburt Anteil genommen und den Kontakt zum Kind in seine Lebensplanung aufgenommen hat. Lebt der Anerkennende mit dem Kind bereits längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammen, spricht bereits die Regelvermutung des § 1600 Absatz 4 Satz 2 BGB für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung und damit für eine sozial-familiäre Beziehung. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann sich aber auch aus der Wahrnehmung weiterer typischer Elternrechte und -pflichten ergeben: Dazu zählen z. B. der regelmäßige Umgang mit dem Kind, seine Betreuung und Erziehung sowie die Leistung von Unterhalt. Die für eine sozial-familiäre Beziehung erforderliche Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist auch in Fällen möglich, in denen ein Elternteil sich im Ausland befindet und im Visumverfahren ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung geltend macht. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Artikels 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt.

90.5.2.2 Weitere Voraussetzung für das behördliche Vaterschaftsanfechtungsrecht (§ 1600 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 3 BGB) ist, dass durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt eines Kindes oder eines Elternteiles entstanden sind bzw. entstehen könnten. Dies kommt insbesondere in den folgenden Fallkonstellationen in Betracht:
– Ein deutscher Mann erkennt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter an. Als Kind eines deutschen Staatsangehörigen erwirbt das Kind mit der wirksamen Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Absatz 1 StAG). Für die Mutter des Kindes erfüllt sich durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes ein Teil des Tatbestands des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
– Ein ausländischer Mann mit gesichertem Aufenthaltsstatus erkennt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten Ausländerin an. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 StAG vor, wird das Kind durch die Anerkennung deutscher Staatsangehöriger. Für die Mutter des Kindes erfüllt sich durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes ein Teil des Tatbestands des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
– Ein ausländischer Mann ohne gesicherten Aufenthaltsstatus erkennt die Vaterschaft für das Kind einer Deutschen oder das Kind einer Ausländerin mit verfestigtem Aufenthalt an. Ist das Kind deutscher Staatsbürger gemäß § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 StAG, erfüllt sich durch seine deutsche Staatsangehörigkeit ein Teil des Tatbestands des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, wodurch rechtliche Voraussetzungen für die „erlaubte Einreise“ oder den „erlaubten Aufenthalt“ des die Vaterschaft Anerkennenden geschaffen werden. In diesem Fall ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorrangig zu ermitteln, ob der Vater die Personensorge i. S. d. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ausübt. Ist dies nicht der Fall ist die Aufenthaltserlaubnis bereits aus diesem Grund abzulehnen. Dennoch ist die anfechtungsberechtigte Behörde zu unterrichten, da die Voraussetzungen für die Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Absatz 3 BGB vorliegen. Hintergrund hierfür ist, dass anderenfalls dem Anerkennenden bis zur Volljährigkeit des Kindes die Möglichkeit offen stünde, wiederholt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu stellen. Dies könnte zudem das Vortäuschen der nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Personensorge provozieren.
Durch eine Vaterschaftsanerkennung können auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet) geschaffen werden.

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