§ 90a AufenthG

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 90 a – Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

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90 a.0 Allgemeines

90 a.0.1 Zwischen den Zahlen der amtlichen Statistiken über die ausländische Bevölkerung aus der Ausländerstatistik, die aus dem Ausländerzentralregister erstellt wird, und der Bevölkerungsfortschreibung, die auf Angaben aus den Melderegistern der Meldebehörden und von den Standesämtern beruht, bestehen seit Jahren erhebliche Abweichungen. Dies betrifft insbesondere die regionale Aufgliederung der Daten nach Bundesländern. Die Gründe liegen im Wesentlichen in den unterschiedlichen Berichtswegen beider Statistiken sowie der unterschiedlichen Verarbeitung der so genannten Bewegungsfälle (Geburten und Sterbefälle, Zu- und Fortzüge, Staatsangehörigkeitswechsel).

90 a.0.2 § 90 a schließt eine Lücke in den bestehenden Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterrichtung der Meldebehörden und der Ausländerbehörden. Vor Inkrafttreten der Vorschrift waren nur die Meldebehörden verpflichtet, die Ausländerbehörden über den Aufenthalt von Ausländern zu informieren (§ 72 AufenthV), während die Ausländerbehörden bislang nur verpflichtet waren, die Meldebehörden bei konkreten Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten zu unterrichten (§ 4 a Absatz 3 MRRG).

90 a.0.3 Die Regelung in § 90 a geht über die Regelung des § 4 a Absatz 3 MRRG hinaus, da es nicht darauf ankommt, bei konkreten Anlässen unrichtige oder unvollständige Daten von den Ausländerbehörden an die Meldebehörden zu übermitteln. Stattdessen wird eine eigene Unterrichtungsverpflichtung der Ausländerbehörden bei melderechtlich relevanten Vorgängen gegenüber den Meldebehörden festgeschrieben.

90 a.1 Mitteilungspflicht der Ausländerbehörden

90 a.1.1 Absatz 1 Satz 1 entspricht der Mitteilungspflicht in § 4 a Absatz 3 MRRG. Die Ausländerbehörden sind zu einer Mitteilung an die zuständige Meldebehörde verpflichtet, wenn sie Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters haben.

90 a.1.2.1 Erfahren Ausländerbehörden von den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten melderechtlich relevanten Vorgängen, so sind sie zur Mitteilung an die Meldebehörde verpflichtet. Weitere Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Melderegisters sind in diesem Fall nicht erforderlich.

90 a.1.2.2 Die Regelung unterscheidet zwei melderechtliche relevante Vorgänge: Nach Nummer 1 ist der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet mitzuteilen, wenn dieser nicht gemeldet ist. Nach Nummer 2 ist die dauerhafte Ausreise aus dem Bundesgebiet meldepflichtig.

90 a.2 Zu übermittelnde Daten
Absatz 2 enthält die bei Mitteilungen nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Es handelt sich um eine Sollvorschrift, d. h., die aufgeführten Angaben sind zu übermitteln, wenn nicht besondere Umstände gegen eine solche Mitteilung sprechen.

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