§ 90b AufenthG

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 90 b – Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden

90 b.0 Die Vorschrift regelt den für eine umfassende Datenpflege notwendigen gegenseitigen Datenaustausch zwischen Ausländer- und Meldebehörden, um Differenzen zwischen den Datenbeständen zu erkennen und zu bereinigen. Damit geht die Regelung über § 4 a Absatz 3 MRRG hinaus, da es hier zunächst um das Erkennen von falschen oder unvollständigen Daten geht.

90 b.1 Der Datenaustausch hat anlassunabhängig jährlich zu erfolgen. Zum Umfang der zu übermittelnden Daten vgl. § 90 a Absatz 2. Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit ein übereinstimmender örtlicher Zuständigkeitsbereich gegeben ist. Dies ist von der übermittelnden Stelle zu überprüfen.

90 b.2 Ein automatisierter Datenabgleich ist zulässig.

90 b.3 Die übermittelten Daten unterliegen einer strikten Zweckbindung. Sie dürfen ausschließlich zur Durchführung des Datenabgleichs und zur Datenpflege verwendet werden. Soweit die übermittelten Daten in den eigenen Datenbestand übernommen werden, kann die empfangende Stelle die Daten als eigene Daten unter den normalen Verarbeitungsvoraussetzungen verwenden. Soweit die übermittelten Daten nicht übernommen werden, besteht das Verwendungsverbot. In diesem Fall sind die Daten unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.