Zum Begriff der Wirksamkeit der Haftanordnung in Freiheitsentziehungssachen

> End

1

Nach dem Grundsatz in § 40 Abs. 1 bleibt der Eintritt der Wirksamkeit weiterhin regelmäßig an die Bekanntmachung der Entscheidung geknüpft, nicht an den Eintritt ihrer formellen Rechtskraft. Hiermit wird dem im Regelfall gegebenen Bedürfnis nach einem schnellen Wirksamwerden der FamFG-Entscheidungen Rechnung getragen. Das gilt jedoch nicht vollständig für Freiheitsentziehungssachen.

2

In Freiheitsentziehungssachen gilt § 422.
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 8 Abs. 1 Satz 1 FEVG. Danach wird ein Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, mit Rechtskraft wirksam, d.h vollstreckbar; Rechtsmittel haben keinen Suspensiveffekt mehr. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von § 40 dar. Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt ein, wenn er durch alle beschwerdeberechtigten Personen nicht mehr angefochten werden kann. Für alle sonstigen Entscheidungen, die in Freiheitsentziehungssachen ergehen, verbleibt es bei dem Grundsatz des § 40; sie werden mit der Bekanntgabe an denjenigen, für welchen sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wirksam, z. B. bei der Bestellung des Verfahrenspflegers an diesen.
§ 40 gilt auch bei der Aussetzung der Vollziehung nach § 424.
Das Rechtsmittelgericht kann jedoch die Vollziehung der Entscheidung suspendieren (§ 64 Abs. 3 FamFG) und eine einstweilige Anordnung erlassen.

3

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz FEVG. Diese Regelung gibt dem Gericht die Möglichkeit, im Ermessenswege die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. In diesem Fall kann die für die Vollstreckung der Haft allein zuständige Verwaltungsbehörde die Haft auch vor Rechtskraft des Beschlusses vollziehen. Bei Anordnung der Abschiebungshaft kann die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit geboten sein, wenn der betroffene Ausländer sich in Freiheit befindet oder wenn seine Freilassung aus der Untersuchungs- oder Strafhaft zu einem nahen, nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zu erwarten ist. Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss ausdrücklich zu vermerken und grundsätzlich zu begründen (Regel-Ausnahme-Verhältnis), wird sich aber in der Regel auch aus der Begründung des Beschlusses selbst ergeben.

4

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt also erst ein, wenn er durch alle beschwerdeberechtigten Personen nicht mehr angefochten werden kann (= formelle Rechtskraft; § 45) oder mit Vermerk des Zeitpunktes, mit der die sofortige Wirksamkeit angeordnet wird, und nicht schon mit Bekanntgabe.
Die Haftanordnung bedarf auch keiner Vollstreckungsklausel nach § 86 Abs. 3 FamFG, weil sie nicht nach den §§ 86 ff. FamFG oder auf Grund eines mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Titels vollstreckt wird. Sie wird vielmehr nach § 422 Abs. 3 FamFG von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen (BGH, B. v. 04.03.2010 – V ZB 222/09 –, bei Winkelmann.

icon BGH – V ZB 222/09 – B. v. 04.03.2010

Jedoch ist die mündliche Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten dennoch erforderlich. Alternativ kann die Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntgabe erfolgen (§ 422 Abs. 2 Nr. 2). Letzteres bietet sich bei der einstweiligen Anordnung an (§ 427 Abs. 2), wenn der Betroffene für die (dann unverzüglich nachzuholende) Anhörung nicht zugegen ist.

5

Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien äußern sich ausdrücklich zu den Folgen, wenn ein Beschluss nicht den formalen Wirksamkeitsanforderungen des § 15 Abs. 2 FamFG (Zustellung auf dem Postwege) genügt (also bei Fax- oder E-Mail-Zustellung und gar telefonisch). Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sicher aber, dass ein solcher Beschluss, der diesen formalen Anforderungen nicht genügt, unwirksam wäre (vgl. Abramenko, a.a.O., § 40 Rn. 4).

6

Gesetzliche Sondervorschriften gehen § 422 vor. So die Haftverschärfungsvorschrift des § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG (4-Wochen-Frist), siehe bei Winkelmann, Migrationsrecht.net, Haft im Asylverfahren:

icon Zur Haft im Asylverfahren

und § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG (Scheitern der Abschiebung), bei Winkelmann, § 62.

7

Der Vollzug des Haftbeschlusses erfolgt nach Abs. 3 durch die zuständige Verwaltunsgbehörde. Nach ungeschriebener Annex-Kompetenz - als Sonderfall der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang - ist in Fällen der Beantragung des Haftantrages durch die zuständige Bundespolizeibehörde auch diese zuständig für den Vollzug des wirksamen Haftbeschlusses (Fritzsch, ZAR 7/2014, 237, 238). Die Kosten für die Unterbringung und den Vollzug in Einrichtungen der Länder trägt deshalb der Bund nach dem jeweiligen Haftkostensätzen (§ 8 VwVfG).

> Top