1. Allgemeines

2. Ausnahme von der Bekanntgabe

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1. Allgemeines

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Nach dem alten Recht (vgl. § 6 Abs. 4 FEVG) war das Absehen von der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung in Gänze möglich; das ist nunmehr nur noch in Bezug auf die Gründe der Entscheidung möglich.
Wie in § 288 Abs. 1 und § 325 Abs. 1 FamFG kann nunmehr lediglich von der Bekanntgabe der Gründe der Entscheidung abgesehen werden, wofür ein ärztliches Zeugnis ausreicht. Ein Fall, in dem von der Bekanntgabe der Entscheidung selbst abgesehen werden kann, ist praktisch nicht denkbar. Im Hinblick auf § 41 FamFG in Verbindung mit den Vorschriften über die Beteiligten (§§ 418, 7 FamFG) ist eine ausdrückliche Regelung der Bekanntgabe des Beschlusses an die einzelnen Personen oder die Verwaltungsbehörde wie im bisherigen § 6 Abs. 2 FEVG nicht mehr erforderlich (Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestags-Drucks. 16/6308, S. 293).
Die Bekantgabe ist daher nach § 41 FamFG obligatorisch. Sie löst das Wirksamwerden aus und den Lauf der Fristen (s. § 422 FamFG).

icon Gesetzentwurf FamFG – Drucks. 16/6308 – v. 07.09.2007

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Anders als in Betreuungs- und Unterbringungsfällen wird diese Vorschrift im Freiheitsentziehungsverfahren wohl wenig Praxisanwendungsfälle finden, da die Betroffenen in der Regel nicht psychisch krank sein werden (Jennissen, in: Prütting/Helms, FamFG, § 423).

2. Ausnahme von der Bekanntgabe

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Das Gericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen von der Bekanntgabe der Gründe an den Betroffenen absehen (die Bekanntgabe an weitere Beteiligte (§§ 418, 7 FamFG), insbesondere die Behörde bleibt unberührt).
Dies ist nur auf Basis eines ärztlichen Zeugnisses möglich, aus dem detailliert hervorgeht, dass der Betroffene erhebliche Nachteile für seine Gesundheit eben durch diese Bekanntgabe erleiden könnte (Brosey, in: Bahrenfuss (Hrsg), FamFG, § 288 Rn. 3, m.w.N.). Dazu muss eine eindeutige Prognose erstellt werden, die es rechtfertigt, vom Recht auf persönliches Gehör abzusehen. Die gewöhnlich mit der Bekanntgabe von belastenden Gerichtsentscheidungen einhergehenden nervösitätsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen genügen hingegen nicht (BayObLG, B. v. 08.07.1999 – 3 Z BR 186/99 –, NJW-RR 2001, 583). Zu den weiteren Anforderungen ausführlich bei Fröschle, in: Prütting/Helms, FamFG, § 288 Rn. 7f.
Die Beschlussformel ist stets bekannt zu geben.
Die Entscheidung über die Nichtbekanntgabe ist zu begründen.
Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG hier isoliert nicht möglich, da es sich um keine Endentscheidung handelt.

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Für das Absehen der Bekanntgabe der Gründe gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Absehen von der Anhörung (s. zuvor Rn. 3). Daher ist auch hier ein Verfahrenspfleger zu bestellen (s. § 419 FamFG, vgl. Heidebach, in: Haußleiter (Hrsg), FamFG, § 423 Rn. 1).

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