Gesetz:
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Paragraph:
§ 430 Auslagenersatz
Autor:
Holger Winkelmann
Stand:
Winkelmann in: OK-MNet-FamFG (11.05.2015)

Zum Auslagenersatz im Freiheitsentziehungsverfahren

1. Allgemeines

2. Erstattungsanspruch

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1. Allgemeines

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Mit der Ablösung der eigenständigen Kostenregelungen im FEVG (§§ 14, 15, 16 Abs. 1 FEVG, bei Melchior, Abschiebehaft) enthält § 430 FamFG nur noch eine Regelung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (vgl. § 16 Abs. 1 FEVG im alten Recht), die jedoch sowohl bei Ablehung des Haftantrags durch das Gericht, als auch bei Antragsrücknahme gilt (vgl. Jennissen, in: Prütting/Helms, FamFG, § 430 Rn. 1f.). Bezogen auf diese beiden Fälle handelt es sich um Sondervorschriften für alle Instanzen, die dem Allgemeinen Teil (§§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2 2. Alt.) vorgeht.
Die Kostenregelung bei Haftaufhebungsanträgen, Fortsetzungsfeststellungsanträgen, Erledigung der Hauptsache und erfolglosem Rechtsmittel richten sich nach §§ 81 ff. (Jennissen, a.a.O.).
Vgl. auch die amtliche Begründung zu § 430 FamFG, BT-Drucks. 16/6308, S. 194:

icon Gesetzentwurf FamFG - Drucks. 16/6308 - vom 07.09.2007

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Unter Kosten i.S.d. FamFG sind gem. § 80 Abs. 1 Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die notwendigen Aufwendungen (außergerichtliche Kosten) der Beteiligten zu verstehen (Grotkopp, in: Bahrenfuss (Hrsg.), FamFG, § 430 Rn. 2).
Die Kostenregelung gilt für den vorgelagerten Behördengewahrsam entsprechend (§ 428 Ab. 2); a.A. Budde, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 430 Rn. 8).

 

2. Erstattungsanspruch

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Voraussetzung für den Auslagenersatz ist die Ablehnung oder Rücknahme des Antrags der Verwaltungsbehörde und, dass kein begründeter Anlass für den Antrag gegeben war. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Einlegung der Beschwerde oder Rechtsbeschwerde. Danach reicht die Rechtswidrigkeit der Haft, die nur auf einem Verfahrensfehler des Gerichts beruht, nicht aus (Heidebach, in: Haußleiter, FamFG, § 430 Rn. 5).

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Erstattungsschuldner ist nicht die Staatskasse, sondern die Körperschaft, de die Verwaltungsbehörde angehört (z.B. Stadt oder Kreis der Ausländerbehörde).
In Freiheitsentziehungssachen gilt für die Gerichtskosten eine Sonderregelung, so dass sich die Höhe der Gebühren nach der Kostenordnung (KostO) richtet.

§ 128c KostO - Freiheitsentziehungssachen
(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.
(2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem Anderen auferlegt worden sind, der Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten. Von der Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben.
(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.

In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen (§ 30 Abs. 2 KostO). Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Geschäftswert bis 5.000 Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren 1.000 Euro um 8 Euro (also bei einem Geschäftswert von 3.000 Euro beträgt die Gebühr 26 Euro).
Nach § 11 KostO sind der Bund (z.B. die Bundespolizei) und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit.
Gebühren fallen an bei Anordnungen und Verlängerungen der Freiheitsentziehung sowie bei Zurückweisungen eines nicht durch den Betroffenen auf Aufhebung der Freiheitsentziehung gerichteten Antrags.

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Kostenschuldner ist grds. der Betroffene und dessen Unterhaltsverpflichteter. Im Falle des Obsiegens ist durch das Gericht eine Entscheidung über die Kostenregelung zu treffen.

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Zur isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung s. § 429, Rn. 16.

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Der Antrag der Aufhebung der Abschiebungshaft und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit  bei bereits vollzogener Haft sind „wesensgleich“ und dürfen daher bei der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren (BGH, B. v.  06.11.14 – V ZB 115/14 –, juris; vgl. BVerfGK 6, 303, 311; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 8). Eine unterschiedliche Gewichtung bei der Kostenentscheidung ist nicht geboten.

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