1. Allgemeines

2. Zum Inhalt der Norm

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1. Allgemeines

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Die Bedeutung der Norm besteht in der grundrechtssichernden Funktion (Art. 104 Abs. 4 GG). Grundgedanke dieser Verfassungsnorm ist, dass niemendem ohne Wissen einer ihm nahestehenden Person die Freiheit entzogen werden darf (Grotkopp, in: Bahrenfuss (Hrsg.), FamFG, § 432 Rn. 2).
Dass die Verletzung der Norm, d.h. die Unterlassung der Benachrichtigung keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Norm habe (so Heidebach, in: Haußleiter, FamFG, § 432 Rn. 6; Jennissen, in: Prütting/Helms, FamFG, § 432 Rn. 5) ist nicht zutreffend.

Zu den Mitteilungsverpflichtungen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK siehe § 15 AufenthG, Rn. 71f. sowie § 62 AufenthG, Rn. 157f.

Die Mitteilung kann gem. § 15 Abs. 3 FamFG formlos erfolgen.

2. Zum Inhalt der Norm

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Für die Benachrichtigung ist das Gericht zuständig, dass die Freiheitsentziehung beschlossen hat (Heidebach, a.a.O. Rn. 2). Davon unberührt bleiben die Verpflichtungen schon des festnehmenden Polizeivollzugsbeamten (vgl. dazu unter Rn. 1 zu Art. 36 WÜK) oder die der Ausländerbehörde (§ 62 Abs. AufenthG).
Die Verpflichtung lebt bei jeder erneuten Entscheidung über die Freiheitsentziehung wieder auf; auch bei Verlängerungsentscheidungen. Sie gilt auch für Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte, die eine Haftbeschwerde zurückweisen (Jennissen, a.a.O.).

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Soweit nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, kann der Betroffene entscheiden, wer zu benachrichtigen ist. Der Betroffene kann grds. auf sein Recht verzichten. Jedoch sind die Benachrichtigungspflichten im Einzelfall zu beachten (vgl. Rn. 1 zu Art. 36 WÜK).

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Sofern die Personen über § 418 Abs. 3 FamFG als Beteiligte hinzugezogen worden sind, wird damit der Benachrichtigungspflicht i.d.R. Genüge getan (Bumiller/Harders, FamFG, § 432).

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