H. Ausweisung/Aufenthaltsbeendigung (Abs. 8) 

1

Die Regelung im neuen § 11 Abs. 8 S. 1 und 2 ersetzt die bislang im FreizügG/EU verstreuten Regelungen, wonach nicht das Recht der Aufenthaltsbeendigung nach den §§ 6 und 7, sondern diejenigen des AufenthG Anwendung finden. Diese waren bisher in § 3 Abs. 3 S. 2, § 3 Abs.  5 S. 2 enthalten. Eine materiell-rechtliche Änderung ist damit nicht verbunden.

2

Hinzu treten die Fälle eines Aufenthaltsrechts nach dem neuen § 3a (Nummer 3). Das Recht der Aufenthaltsbeendigung richtet sich auch in diesen Fällen nach dem Aufenthaltsgesetz und nicht nach dem FreizügG/EU. Das bedeutet, dass bei einem Nichtbestehen oder einem Wegfall der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht entweder eine Verkürzung der Geltungsdauer (§ 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG, dessen Anwendbarkeit zudem im neuen § 11 Abs. 5 ausdrücklich klargestellt ist) oder – wenn die Verleihung des Rechts von vornherein rechtswidrig war – durch Rücknahme (nach dem Verwaltungsverfahrensrecht in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) erfolgen würde. Für die Einziehung von Aufenthaltskarten in solchen Fällen enthält § 52 VwVfG des Bundes oder eine entsprechende landesrechtliche Bestimmung eine allgemeine Regelung, da die Aufenthaltskarten ein auf einem Verwaltungsakt beruhendes Recht bescheinigen.

3

Im neuen § 11 Abs.  8 S. 3 und 4 wird entsprechend der bisherigen Rechtslage und neu für Fälle des neuen § 3a der Familiennachzug zum Familiennachzug nach den Regelungen des FreizügG/EU ausgeschlossen. Zur Präzisierung der bisherigen Rechtslage, die für diese Sachverhalte schlicht auf das AufenthG verwiesen hatte, ohne dass angegeben war, zu Inhabern welchen Aufenthaltstitels die Bezugspersonen gleichzustellen war, wird nunmehr geregelt, dass die Regelungen des Nachzugs zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen Anwendung finden.


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