L. Ausweisung britischer Staatsangehöriger (Abs. 12)

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Das Austrittsabkommen ermöglicht es in seinem Artikel 20 Absatz 2, für das Aufenthaltsrecht der Personen, die Aufenthaltsrechte nach dem Austrittsabkommen wahrnehmen, das Recht der Aufenthaltsbeendigung vorzusehen, das allgemein auf Drittstaatsangehörige Anwendung findet. Das Vereinigte Königreich wird sein allgemeines Recht der Aufenthaltsbeendigung nach dieser Maßgabe auf Unionsbürger, also auch Deutsche, und deren drittstaatsangehörige Familienangehörigen anwenden. Entsprechend ist auch eine aufenthaltsrechtliche Begünstigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehöriger im Bundesrecht nicht geboten. Dies wird im neuen § 11 Abs, 12 des Freizügigkeitsgesetzes/EU geregelt.

BT-Drs. 19/21750, 46 zu § 11

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Die übrigen Fälle des Fortfalls des Aufenthaltsrechts aus dem Austrittsabkommen sind im Austrittsabkommen selbst geregelt und können daher nicht bundesrechtlich wiederholt oder geändert werden. Fällt das Aufenthaltsrecht weg, ist eine Einziehung des zum Nachweis des Rechts ausgestellten Aufenthaltsdokuments nach § 52 VwVfG des Bundes oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelung nicht unmittelbar möglich, weil der Tatbestand der Vorschrift voraussetzt, dass die Urkunde ein auf einem Verwaltungsakt beruhendes Recht verkörpert. Daher wird § 52 VwVfG des Bundes für entsprechend anwendbar erklärt .

BT-Drs. 19/21750, 46 zu § 11

 


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