H.       Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts

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Gem. § 5 Abs. 6 FreizügG/EU setzt die Bescheinigung des Daueraufenthalts und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit die Antragstellung voraus.

2

Nach der UnionsbürgerRL handelt es sich bei dem Unionsbürger um ein Recht auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts, bei dem Drittstaatsangehörigen um eine Pflicht zur Beantragung der Daueraufenthaltskarte vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte. Die für Drittstaatsangehörige gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Pflicht, vgl. auch Erl. 3 zu § 4a, setzt das FreizügG/EU nicht um. Die zur Praxis der Transformation zur Aufenthaltskarte geäußerten Bedenken (vgl. Erl. IV zu § 5) gelten entsprechend.

 

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