C.   Anmeldebescheinigung für Unionsbürger

 I. Altfälle bis zum 29.01.2013
II. Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger

I.

Altfälle bis zum 29.01.2013

1

Bei der Bearbeitung von Altfällen ist zu beachten, dass sich die Rechtslage mit dem Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 86 – im Folgenden: ÄnderungsG 2013) mit Wirkung zum 29.01.2013 geändert hat.

2

Bis zu diesem Zeitpunkt galt § 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F.:

„Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.“

3

Mit dem ÄnderungsG 2013 ist die Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger ersatzlos abgeschafft und durch die auch für Inländer übliche Anmeldebescheinigung ersetzt worden. Der bisherige § 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F., der die Formalitäten über die Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigungen für das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern regelte, wurde aufgehoben. Die ersatzlos entfallene Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU aF (sog. Freizügigkeitsbescheinigung) war kein VA. Dies wurde aus § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU aF deutlich:

„Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltskarte widerrufen werden.“

Hier wurde geregelt, dass die Bescheinigung nach Wegfall des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EUI „eingezogen“ und nicht wie vormals die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern „widerrufen“ werden konnte.

4

Die bis Anfang 2013 bestehende unterschiedliche Rechtsfolge in Bezug auf Freizügigkeitsbescheinigungen für Unionbürger und Aufenthaltskarten für ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen führte dazu, dass die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nicht als feststellender VA einzustufen war und damit auch nicht die Bindungswirkung auslöste, die eine Aufenthaltskarte oder die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis/EWG nach alter Rechtslage mit sich brachten.

II.

Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger

5

Das Freizügigkeitsgesetz/EU sieht nur noch für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern eine Bescheinigung vor. Für Unionbürger findet sich in Absatz 2 lediglich die Regelung, dass die zuständige Ausländerbehörde verlangen kann, dass die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden.

6

Diese Vorgabe steht mit dem Unionsrecht in Einklang. Nach Art. 8 Abs. 1 UnionsbürgerRL, der die Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger regelt, kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalt von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden. Art. 8 Abs. 2 UnionsbürgerRL sieht vor, dass die Frist für die Anmeldung mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen muss. Eine Anmeldebescheinigung soll unverzüglich ausgestellt werden; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

7

Ansprechpartner für Unionsbürger sind gleichwohl idR nicht die Ausländerbehörden, sondern die Meldeämter. §5 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU sieht daher folgerichtig vor, dass für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden können. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter.

8

Diese Zuständigkeitsverlagerung auf die Meldeämter hat zur Folge, dass die Ausländerbehörde regelmäßig auf eine Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen ist. Diese kann aber nur in Ausnahmefällen und keinesfalls systematisch erfolgen. Denn § 5 Abs. 3 FreizügG/EU sieht nur vor, dass das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 aus besonderem Anlass überprüft werden kann. Regelmäßig führen Strafverfahren und die Beantragung von Sozialleistungen zu einer entsprechenden Überprüfung des Vorliegens der Freizügigkeitsvoraussetzungen.

9

Der Wegfall der deklaratorischen Bescheinigung über das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen hat zur Folge, dass Unionsbürger ihr Aufenthaltsrecht und ihre Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, nur mit ihrem Nationalpass oder einem entsprechenden Identitätsdokument gegenüber Dritten nachweisen können. Allein die Staatsangehörigkeit aus einem anderen EU-Staat bildet die Grundlage für das Aufenthalts- und Erwerbstätigkeitsrecht. Die Prüfung der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staats ist auch für potentielle Arbeitgeber unproblematisch möglich.

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Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung darf durch die Meldebehörde nicht verweigert werden, weil ein Nachweis der Freizügigkeit nicht geführt wird. Denn für die Eintragung ins Melderegister kommt es allein auf das Vorliegen der im MeldeR normierten Voraussetzungen an, nicht darauf, ob der Ausländer nach ausländerrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, Wohnsitz zu nehmen.

OVG NRW, B. v. 30.01.1997 – 25 B 2973/96 – InfAuslR 2000, 502

11

Außerdem kann ein Ausländer bereits dann zur Anmeldung bei der Meldebehörde verpflichtet sein, obwohl er sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will.
Das Aufenthaltsrecht bis zu drei Monaten ist für Unionbürger und ihre Familienangehörigen ausländerrechtlich an keine weiteren Bedingungen als der Erfüllung der Ausweispflicht geknüpft. Einer Glaubhaftmachung der Freizügigkeitsvoraussetzungen bedarf es somit frühestens nach drei Monaten u. nur für einen darüber hinaus gehenden Aufenthalt.

12

Ein Unionsbürger kann verlangen, dass ihm eine Anmeldebescheinigung auch während des Aufenthaltszeitraums von drei Monaten ausgestellt wird. So führte die Kommission in ihrem 1. RL-Entwurf (KOM (2001) 257 endg v. 23.5.2001 zu § 8) aus:

„Die Anmeldefrist muss mindestens sechs Monate betragen; diese Bestimmung stimmt mit Art 6 (Recht auf Aufenthalt bis zu sechs Monaten ohne Formalitäten) überein, hindert den Unionsbürger jedoch nicht daran, sich früher anzumelden, wenn er es für zweckmäßig hält.“


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