I. Beweislast

1

Im Streitfall obliegt den Unionsbürgern und ihren Angehörigen die Nachweispflicht der die Freizügigkeit begründenden Voraussetzungen.

NdsOVG, B. v. 09.09.2022 – 13 PA 226/22 – Rn. 4

2

Auch wenn der Erwerb eines Freizügigkeitsrechts von Gesetzes wegen eintritt, sobald seine Voraussetzungen erfüllt sind und auch wenn § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nicht speziell auf die Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Abs. 1 AufenthG verweist, ändert dies nichts an dem allgemein im Verfahrens- und Prozessrecht geltenden Grundsatz, dass derjenige, der zu seinen Gunsten eine Leistung beansprucht, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen dieses Anspruches regelmäßig auch darzulegen und ggf. nachzuweisen hat.

OVG SH, B. v. 20.03.2024 – 6 LA 16/24 – Rn. 24

3

Entgegenstehende Verfahrensvorschriften sind in der Freizügigkeits-RL nicht enthalten.

OVG SH, B. v. 20.03.2024 – 6 LA 16/24 – Rn. 24