F.    Verweis auf § 82 Abs. 4 AufenthG (Abs. 6)

1

Durch den neuen § 11 Abs. 6 FreizügG/EU wird die Regelung des § 82 Abs. 4 AufenthG (Untersuchung der Reisefähigkeit; Botschaftsvorführung) für die Fälle für anwendbar erklärt, in denen das Regime der Aufenthaltsbeendigung nach dem Aufenthaltsgesetz gilt; dies stellt im Hinblick auf die Generalklausel des neuen § 11 Abs. 8 SAtz 2 FreizügG/EU eine Klarstellung dar.

BT-Drs. 19/21750, 46 zu § 11

2

Rechtsgrundlage für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ist § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 6 FreizügG/EU.

VG Bremen, B. v. 03.08.2021 – 4 V 1567/21 – Rn. 6 - 7

3

Danach kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen u.a. nach diesem Gesetz erforderlich ist, u.a. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit angeordnet werden.

OVG RP, B. v. 02.12.2020 – 7 B 11323/20
Nds0VG, B. v. 28.01.2021 – 10 LA 12/21

4

Entnahme des Abstrichs im Wege des unmittelbaren Zwangs kann auf die Rechtsgrundlage des § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i. V. m. VwVG gestützt werden. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, eine Überprüfung der Reisefähigkeit zum Zwecke der Abschiebung zu ermöglichen und damit die Voraussetzung für eine Abschiebung zu schaffen.

 

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