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Eine Überleitungsregelung sieht das Freizügigkeitsgesetz in § 15 für Daueraufenthaltsrechte nach § 2 Abs. 5 FreizügigG/EU a.F. nicht vor. Diese Regelung hatte folgenden Wortlaut:

"Unionbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur, wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält."

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In der Praxis wirft das Fehlen einer Übergangsregelung die Frage auf, wie dieses Aufenthaltsrecht zu den Regelungen über das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/Eu steht. unabhängig von dem „rechtmäßigen" Aufenthalt im Sinne von Art. 16 UnionsbürgerRL und Erwägungsgrund 17 „gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen" zuerkannt wurde.

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Insoweit stellen sich die Fragen nach dem Ausweisungsschutz aus § 6 Abs. 4 FreizügigG/EU und zum Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts wegen Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, für das § 2 Abs. 5 FreizügigG/EU a.F. keine Regelung vorsah.

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Hat der Gesetzgeber keine Übergangsregelung getroffen, so bleibt die Rechtsstellung nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU a.F. grundsätzlich erhalten. In der Regel wird der Inhaber des Daueraufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU aF zugleich auch die gleichlautenden Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erfüllen. Insoweit wird die Rechtsstellung unverändert weitergeführt, wobei nur die formellen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU anzuwenden sind, um das Recht zu bescheinigen.

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Problematisch ist die Überleitung der Rechtsstellung in Bezug auf die Bestandsicherheit des Daueraufenthaltsrecht. Denn anders als § 4a Abs. 7 FreizügG/EU enthielt § 2 Abs. 5 FreizügG/EU aF keinen Erlöschensgrund. Auch die Erlöschenstatbestände nach § 51 Abs. 1 Nrn. 6 u. 7 AufenthG galten nicht, da sie nicht in § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU aF aufgeführt waren. Es ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber alle Daueraufenthaltsrecht mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 einheitlich dem Erlöschentatbestand des § 4a Abs. 7 FreizügG/EU unterwerfen wollte. Damit werden auch die bereits bestehenden Daueraufenthaltsrechte nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU aF der Erlöschensregelung für die Zukunft unterworfen. Da der Gesetzgeber die Rechtsstellung nicht rückwirkend für die Vergangenheit neu geregelt hat, sondern nur für die Zukunft einen Erlöschenstatbestand einführte, liegt kein Verstoß gegen das rechtsstaatl Rückwirkungsverbot vor.

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Damit steht aber zugleich fest, dass der Erlöschensgrund des § 4a Abs. 7 FreizügG/EU auf Daueraufenthaltsrechte nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU a.F. nur auf Abwesenheitszeiten anzuwenden ist, die nach dem 28.08.2007 eingetreten sind. Die rückwirkende Anwendung der Erlöschensregelung auf Abwesenheitszeiträume ab dem 01.01.2005 würde gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen .

 

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