C. Dokumente mit elektronischem Speicher (Abs. 3)

1

§ 11 Abs. 3 entspricht weitgehend dem Regelungsgehalt des § 11 Abs. 1 S. 3 bis 7 in der bis zum 24.11.2020 geltenden Fassung.

2

Anstelle des bisherigen § 11 Abs. 1 S. 4 wird hinsichtlich der Dokumentenbezeichnungen auf eine genaue Bezeichnung des Dokuments verzichtet und anstelle dessen klargestellt, dass sich die ohnehin nach dem Recht der Europäischen Union vorgegebenen Bezeichnungen im nationalen Recht aus der Aufenthaltsverordnung ergeben.

3

Die bisher im Gesetz enthaltene Verweisung auf die Möglichkeit der Verwendung eines „einheitlichen Vordrucks“, gemeint war damit ein Papiervordruck, ist entfallen. Aus Gründen der Dokumentensicherheit sollen an Drittstaatsangehörige Aufenthaltsdokumente nach dem FreizügG/EU stets in Kartenform ausgestellt werden .

4

Für die Übergangszeit zwischen der Beantragung oder Anzeige des Aufenthalts und der Überlassung der dann hergestellten Karte kann auf die Fiktionsbescheinigung zurückgegriffen werden, die nur in Verbindung mit einem gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz des Herkunftsstaates verwendbar ist .

5

Die bisherige Praxis, Papiervordrucke mit geösten und geklebten Papierlichtbildern zu versehen, ist auch deshalb nicht mehr zeitgemäß, weil diese Dokumente im Alltag faktisch als Ausweis verwendet worden sind. Im Falle der Aufenthaltsdokumente für Briten, die unter das Austrittsabkommen fallen, ist die Ausstellung von Papierdokumenten ohnehin nicht zulässig, weil der Durchführungsbeschluss der Kommission C (2020) 1114, der die Form der nach dem Austrittsabkommen auszustellenden Dokumente regelt, nur die Ausgabe von Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vorsieht, also von Dokumenten in Kartenform.

6

Sie sollen bundeseinheitlich durch eine gesondert zu erlassende Verordnung in der AufenthV geregelt werden.

7

Die Abkürzungen für die Dokumentenart in der maschinenlesbaren Zone wurden für die neuen nach dem Austrittsabkommen eingeführten Vordrucke gewählt, um die maschinelle Verarbeitung zu erleichtern. Der Begriff der „Abkürzungen“ wurde verwendet, weil er auch in § 78 Abs. 2 Nr. 1 gebraucht wird und darauf Bezug genommen wird. Es handelt sich aber nicht um Abkürzungen im eigentlichen Sinne, sondern um Kennbuchstabenkombinationen, die aus Gründen der einfachen technischen Umsetzbarkeit gewählt worden sind.


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