V. Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (Absatz 1 Satz 4)

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Das Europäische Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats vom 13. Dezember 1957 (Inkrafttreten: 1. Januar 1958) verfolgt das Ziel, die Reisen von Staatsangehörigen der Vertragsparteien zu erleichtern, die mit einem in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Pass oder Ausweis über alle Grenzen in das Hoheitsgebiet der anderen Parteien einreisen und von dort ausreisen können (Art. 1 Abs. 1 des Abkommens). Jede Vertragspartei gestattet ohne Förmlichkeit dem Inhaber eines solchen Passes oder Ausweises die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet, auch wenn die Staatsangehörigkeit des Betreffenden strittig ist.

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Die vorgesehenen Erleichterungen gelten nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens nur für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten. Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die jetzt oder in Zukunft geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und zwei- oder mehrseitigen Verträge oder Abkommen, die den Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien hinsichtlich des Grenzübertritts eine günstigere Behandlung gewähren (Art. 4 des Abkommens).