Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 7 Ausreisepflicht
Autor:
OK-MNet
Stand:
MNet in: OK-MNet-FreizügG/EU (19.03.2021)

Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung im Anwendungsbereich des FreizügG/EU ausschließlich § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU; diese kann nicht auf §§ 58, 59 AufenthG gestützt werden. Einzelheiten siehe oben unter Abschnitt B.

VGH BW, U. v. 30.04.2014 –11 S 244/14– Rn. 98 ff.
HessVGH, U. v. 18.08.2011 – 6 B 821/11 – Rn. 20
VG Freiburg (Breisgau), B. v. 26.10.2020 – 10 K 2573/20 – Rn. 102

Im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU sind die Regelungen über die Ausreisefrist in § 59 Abs. 1, 5, 7 AufenthG nicht anwendbar. Eine Ausnahme gilt im Hinblick auf § 59 Abs. 1 Sätze 6 und 7 AufenthG, die über den Verweis in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU entsprechend anzuwenden sind.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU soll die Abschiebung in dem Bescheid, in welchem der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wird, angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Dabei muss nach Satz 3 der Vorschrift außer in dringenden Fällen die Frist mindestens einen Monat betragen. Zwar kann die dem Unionsbürger zu setzende Ausreisefrist danach in dringenden Fällen verkürzt werden. Ein gänzliches Absehen von der Festsetzung einer Ausreisefrist ist indes nicht vorgesehen.

Ein dringender Fall für die Verkürzung der einmonatigen Ausreisefrist liegt nur dann vor, wenn von dem Unionsbürger eine so intensive Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeht, dass ein einmonatiger Aufenthalt des Unionsbürgers unter Sicherheitsaspekten schlechterdings nicht mehr hinnehmbar ist. Es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung für ein überragend wichtiges Rechtsgut binnen der Mindestausreisefrist von einem Monat drohen, um eine Unterschreitung dieser Ausreisefrist zu rechtfertigen.

VG des Saarlandes, B. v. 18.01.2021 – 6 L 1361/20 – Rn. 32