Die Regelung im neuen § 11 Abs. 11 erstreckt entsprechend der Vorgabe des Art. 10 Abs. 2 bis 4 des Austrittsabkommens die Geltung des neuen § 3a auf Fälle, in denen eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit anstelle eines Unionsbürgers die Bezugsperson des Aufenthalts einer nahestehenden Person ist. Entsprechend der zeitlichen Reichweite nach Art. 2 bis 4 Abs. 4 des Austrittsabkommens bestehen diese Rechtsfolgen nur in bestimmten Fallkonstellationen, nämlich wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale bereits vor dem Ende des Übergangszeitraums erfüllt waren und fortgesetzt erfüllt werden.
BT-Drs. 19/21750, 46 zu § 11
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