Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 10 Bußgeldvorschriften
Autor:
OK-MNet
Stand:
MNet in: OK-MNet-FreizügG/EU (23.08.2018)

A.    Entstehungsgeschichte

1

Mit dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) wurde die Bußgeldvorschriften des vormaligen § 12a AufenthG/EWG mit Wirkung zum 01.01.2005 in das neue Freizügigkeitsgesetz/EU übernommen. Diese Regelung des § 12a AufenthG/EWG hatte folgende Wortlaut:

"§ 12a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, der nach diesem Gesetz oder nach der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810) Freizügigkeit gewährt wird,

1. bei der Einreise in das Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz (§ 10 dieses Gesetzes oder § 6 der Freizügigkeitsverordnung/EG)

a) nicht besitzt oder nicht mit sich führt oder

b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt oder

2. sich im Bundesgebiet aufhält, ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz (§ 10 dieses Gesetzes oder § 6 der Freizügigkeitsverordnung/EG) zu besitzen,

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Handlung fahrlässig oder eine in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zuvzweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Eurogeahndet werden.

(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Grenzschutzämter."

2

Mit  dem Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06. 2005 (BGBl. I S. 1918) wurde in Absatz 5 der Begriff Grenzschutzämter in Bundespolizeiämter geändert. Die heutige Fassung des Absatz 5 erhielt die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 215).

3

Eine redaktionelle Anpassung an den Verweis in § 8 des Passgesetzes erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1566, ber. S. 2317).

Die materiell-rechtlich bedeutsamste Änderung erfuhr Fassung des Absatzes 1. Dessen urspüngliche Fassung

"Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt."

zunächst Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 86) mit Wirkung zum 29.01.2013 neu gefasst wurde:

"Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."

4

Mit Wirkung zum 15.06.2017 erhielt Absatz 1 durch Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 08.06.2017 (BGBl. I S. 1570) seine aktuelle Fassung.

 
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