Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 8 Ausweispflicht
Autor:
Maria Maximowitz
Stand:
Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU (28.08.2011)

 D.    Datenspeicherung im AZR

1

Mit Urteil des Gerichtshofs v. 16.12.2008 hat der EuGH klargestellt, ein zentrales Ausländerzentralregister dürfe nur solche personenbezogenen Daten enthalten, die zur Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften unbedingt erforderlich seien.

EuGH, U. v. 16.12.2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724

2

Die Verarbeitung und Speicherung solcher Daten von Unionsbürgern zu statistischen Zwecken oder zur Bekämpfung der Kriminalität verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht.

3

Der Gerichtshof wies darauf hin, dass das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, nicht uneingeschränkt bestehe, sondern Beschränkungen unterworfen werden dürfe. Dass ein Mitgliedstaat über einschlägige Informationen und Dokumente über Ausländer verfügt und ein Register zur Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden nutzt, sei somit grundsätzlich legitim, sofern dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten Genüge getan werde.

4

Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass ein solches System zur Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn es nur die Daten enthält, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch die genannten Behörden erforderlich sind, und sein zentralisierter Charakter eine effizientere Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaube, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind.

5

Zur Speicherung und Verarbeitung dieser Daten zu statistischen Zwecken führte der Gerichtshof aus, dass das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten nicht verwehre, Maßnahmen zu erlassen, die den nationalen Behörden die genaue Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen sollen. Diese Statistiken setzten voraus, dass die Staaten eine Reihe von Informationen erheben. Die Ausübung dieser Befugnis mache allerdings die Erhebung und Speicherung von namentlich genannten Personen betreffenden Daten, wie sie in dem fraglichen Register vorgenommen werde, nicht erforderlich. Folglich entschied der Gerichtshof, dass eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten nicht dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der Richtlinie entspreche.

6

In Bezug auf die Frage der Nutzung der in dem Register enthaltenen Daten zur Bekämpfung der Kriminalität führte der EuGH insbesondere aus, dass mit diesem Ziel auf die Verfolgung von Verbrechen und Vergehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Täter abgestellt werde. Das fragliche Register enthalte jedoch nicht die personenbezogenen Daten der Staatsangehörigen des betroffenen Mitgliedstaats. Demzufolge verstoße eine Nutzung zur Bekämpfung der Kriminalität gegen das Diskriminierungsverbot und damit gegen das Gemeinschaftsrecht.


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