Übersicht FreizügG/EU

Vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2814); Inkrafttreten: 01.07.2015.

Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.

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