A. Grundlagen
0 Vorbemerkung
0.1 Allgemeines
0.1.1 Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt das Recht auf Einreise und Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen. Es handelt sich um eine eigenständige, abschließende Regelung für diese Personengruppe. Das Aufenthaltsgesetz ist grundsätzlich nicht anwendbar (zu den Ausnahmen vgl. insbesondere Nummer 11).
0.1.2 Das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen wird wesentlich durch das europäische Gemeinschaftsrecht bestimmt. Im Freizügigkeitsgesetz/EU sind die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt.
0.1.3 Das europäische Gemeinschaftsrecht genießt im Kollisionsfall Anwendungsvorrang vor dem Freizügigkeitsgesetz/EU, es sei denn, das nationale Recht enthält günstigere Regelungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5). Bei der Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts ist das Gemeinschaftsrecht durch die zuständigen Behörden zu berücksichtigen.
0.2 Gemeinschaftsrecht
0.2.1 Das Recht von Unionsbürgern auf Einreise und Aufenthalt ergibt sich bereits unmittelbar aus dem primären Gemeinschaftsrecht. Artikel 18 Abs. 1 EGV (Allgemeine Freizügigkeit) vermittelt allen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, den Unionsbürgern das Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten. Spezielle Freizügigkeitsgewährleistungen für bestimmte Personengruppen (Arbeitnehmer, Selbständige, Dienstleistungserbringer) ergeben sich aus Artikeln 39 (Arbeitnehmerfreizügigkeit), 43 (Niederlassungsfreiheit), 49 (Dienstleistungsfreiheit) EGV. Das Recht aus Art. 18 EGV steht unter dem Vorbehalt europarechtlicher Durchführungsbestimmungen. Grundlegende Bedeutung hierbei hat die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/138/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWGm 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nummer L 229 S. 35, so genannte Freizügigkeitsrichtlinie), deren Umsetzung durch Anpassungen im Freizügigkeitsgesetz/EU mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz erfolgt ist.
0.2.2 Gegenstand der Freizügigkeitsrichtlinie sind die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen, das Recht auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Beschränkung dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Im Fall von Rechtsmissbrauch (Artikel 35 Freizügigkeitsrichtlinie) kann das Freizügigkeitsrecht verweigert werden.