Gesetz:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Paragraph:
§ 10 [Anspruch auf Einbürgerung]
Autor:
Dr. Dienelt
Stand:
Dienelt in: OK-MNet-StAG (25.01.2011)

Inhaltsverzeichnis:

1. Sprachanforderungen

2. Analphabetismus

3. Vertretenmüssen

 

1. Sprachanforderungen

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG muss der Ausländer ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die in der Regel durch Vorlage eines bestandenen Deutsch-Test für Zuwanderer(§ 17 Abs. 1 IntV), der mit der Gesamtbewertung B1 abschließt, nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt ausnahmsweise nicht, wenn der Deutsch-Test für Zuwanderer zwar mit der Gesamtbewertung B1 abschließt, aber im Prüfungsteil Schreiben unter dem Niveau B1 liegt. Denn beim Zertifikat B1 wird zumindest auch in dem Prüfungsbereich „Schreiben" das Niveau B1 verlangt.

Dass nicht nur in dem mündlichen, sondern auch dem schriftlichen Teilbereich die Anforderungen B1 verlangt werden, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 IntV. Diese Regelung bestimmt:

„Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden kann und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)."

Durch den ausdrücklichen Klammerverweis auf das Sprachniveau B1, der durch die Verordnung vom 05.12.2007 (BGBl. I S. 2787) eingeführt worden war, wird klargestellt, dass dieses Sprachniveau auch für den Prüfungsbereich „schriftlich ausdrücken" gilt.

Dem entspricht auch die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, der bestimmt, dass das Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG nachgewiesen wurde,

„wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.

In dieser Regelung wird ausdrücklich auf die schriftlichen und mündlichen Prüfungsabschnitte hingewiesen, aus denen sich die Sprachprüfung zusammensetzt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse auf der Grundlage des Zertifikats B1 definieren und entsprechende Anregungen der Innenministerkonferenz vom Mai 2006 zur bundeseinheitlichen Auslegung des Begriffs „ausreichende Sprachkenntnisse" umsetzen (BT-Drs. 16/5065 S. 229).

Die Anregung aus dem IMK-Beschluss vom 05.05.2006 lautete:

„Beherrschen der deutschen Sprache, orientiert am Sprachniveau B1 des gemeinsamen europäischen Sprachrahmens, was durch einen schriftlichen und mündlichen Sprachtest nachzuweisen ist."

Der IMK-Beschluss zielte auf die Einführung eines bundeseinheitlichen Mindeststandards für Einbürgerungen ab, die hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse in den Ländern sehr unterschiedliche praktiziert worden sind. Zentraler Unterschied war dabei die Einbeziehung der Schreibfähigkeit, die etwa in Hessen nicht geprüft wurde.

Soweit § 17 Abs. 2 Satz 1 IntV bestimmt, dass die Teilnahme am Integrationskurs im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfolgreich ist, wenn in dem Sprachtest die für das Sprachniveau B1 erforderliche Punktzahl nachgewiesen ist, wird damit nicht der Nachweis erbracht, dass der Ausländer in der Lage ist, zu schreiben. Denn bei dem Deutsch-Test für Zuwanderer, der speziell für den Integrationskurs entwickelt wurde, handelt es sich um eine Stufenzertifikat, bei dem es ausreicht, dass nur in Teilbereichen B1 erzielt wird, um zum Gesamtergebnis B1 zu kommen. Um die Gesamtbewertung B1 zu erlangen reicht es aus, dass teilweise ein Niveau unterhalb A2 erreicht wurde. So wird das Gesamtergebnis B1 auch verliehen, wenn der Ausländer im Bereich Hören/Lesen oder Schreiben ein Sprachniveau von unter A2 erreicht, sofern in den beiden anderen Bereichen das Sprachniveau B1 erzielt wurde.

Die schriftsprachlichen Kenntnisse werden in zwei Teilbereichen erbracht:

  • den Fertigkeitsbereich „Leseverstehen", der die schriftliche Rezeption umfasst, und
  • den Fertigkeitsbereich „Schreiben", der die schriftliche Produktion umfasst.

Da der Nachweis der schriftsprachlichen Kompetenz des Teilnehmers nicht ausschließlich durch Bewertung des Prüfungsteils „Schreiben" erfolgt, ist es möglich, unzureichende Schriftsprachkenntnisse durch Kenntnisse im Fertigkeitsbereich „Leseverstehen" ausgleichen.

2. Analphabetismus

Die Gründe für den unzureichenden Spracherwerb müssten ihre wesentlichen Ursachen in einer Krankheit oder einer Behinderung haben, die auch einer Überwindung dieses Zustandes entgegenstehen. Ist nicht der Spracherwerb, sondern der Nachweis der Sprachkenntnisse, krankheitsbedingt nicht möglich, so geht es um Nachweisfragen und nicht um das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes. Hindernisse bei Ableistung eines Sprachtestes stehen einem dauerhaften Hindernis zum Spracherwerb nicht gleich.

Analphabetismus bezeichnet kulturell, bildungs- oder psychisch bedingte individuelle Defizite im Lesen und/oder Schreiben bis hin zu völligem Unvermögen. Er ist als solcher keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG

BVerwG, U. v. 27.05.2010 – 5 C 8/09 – InfAuslR 2010, 387

Analphabetismus hat zwar vielfältige Ursachen, die auch mit der Sozialisation oder der geistigen Entwicklung eines Menschen zusammenhängen können. Er kann zwar durch eine Behinderung, vor allem eine geistige Behinderung oder längerfristige oder chronische Krankheit verursacht oder mit dem als Lernbehinderung bezeichneten Komplex verbunden sein. Ein nicht behebbares Schicksal ist er – auch für erwachsene Menschen – indes nicht. Zu einer Behinderung wird Analphabetismus auch nicht durch die sozialen Folgen, die er für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben kann.

BVerwG, U. v. 27.05.2010 – 5 C 8/09 – InfAuslR 2010, 387

§ 10 Abs. 6 StAG ist auch nicht zu Gunsten von Einbürgerungsbewerbern entsprechend anzuwenden, die Analphabeten sind. Es ist keine Regelungslücke gegeben, die durch Analogie oder erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Es fehlt schon jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 10 Abs. 6 StAG nicht erkannt haben könnte, dass auch Analphabeten die Sprachanforderungen nicht erfüllen.

BVerwG, U. v. 27.05.2010 – 5 C 8/09 – InfAuslR 2010, 387

Systematisch gegen eine Lücke spricht zudem, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG für eine Niederlassungserlaubnis vorausgesetzten "ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache" mit § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG über § 10 Abs. 6 StAG hinausgehende Ausnahmeregelungen geschaffen hat. Denn § 10 Abs. 6 StAG erlaubt zwar – ähnlich wie § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG – eine Ausnahme von der Notwendigkeit ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, wenn der Ausländer diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. § 10 Abs. 6 StAG enthält aber keine Regelung, nach der zur Vermeidung einer Härte auch in Fällen, in denen keine Krankheit oder Behinderung vorliegt, von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache abgesehen werden kann (§ 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), und auch nicht die Möglichkeit, ausnahmsweise die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen zu können, ausreichen zu lassen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG).

BVerwG, U. v. 27.05.2010 – 5 C 8/09 – InfAuslR 2010, 387

3. Vertretenmüssen

Nach § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Hierfür ist allein entscheidend, ob die Hinderungsgründe im Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen. Versäumnisse hinsichtlich des Erwerbs der maßgeblichen Kenntnisse in der Vergangenheit werden nicht berücksichtigt.

OVG NRW, B. v. 22.01.2013 – 19 A 364/10 – juris, Rn. 23

Dafür sprechen der Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG, die historische und die systematische Auslegung. Der Sinn und Zweck der Einbürgerung steht dieser Auslegung nicht entgegen.

Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Ausländer die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann, nur auf den Zeitpunkt der Einbürgerung an. Der maßgebliche zweite Halbsatz des § 10 Abs. 6 StAG steht im Präsens. Dies zeigt auf, dass die gegenwärtige Situation entscheidend ist. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus auch berücksichtigt wissen wollen, ob der Ausländer es in der Vergangenheit versäumt hat, sich die entsprechenden Kenntnisse anzueignen, hätte eine dahingehende ausdrückliche Regelung nahe gelegen.

OVG NRW, B. v. 22.01.2013 – 19 A 364/10 – juris, Rn. 26

Für die Annahme, dass im Rahmen des § 10 Abs. 6 StAG frühere Versäumnisse hinsichtlich des Erwerbs der entsprechenden Kenntnisse unbeachtlich sind, sprechen des Weiteren die historische Auslegung. § 10 Abs. 6 StAG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970 ff.) eingefügt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung ist dazu ausgeführt:

"Der neue Absatz 6 enthält Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland zugunsten von kranken, behinderten Personen und Personen, die diese Anforderungen aufgrund ihres Alters nicht mehr erfüllen können" (BT- Drucks. 16/5065, S. 229).

Diese Begründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf § 10 Abs. 6 StAG (nur) die gegenwärtigen und zukünftigen Möglichkeiten der die Einbürgerung beantragenden Ausländer in den Blick genommen hat ("nicht mehr erfüllen können"). Auf frühere Versäumnisse der Ausländer hinsichtlich des Erwerbs der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG genannten Kenntnisse hat er dagegen nicht abgestellt.

OVG NRW, B. v. 22.01.2013 – 19 A 364/10 – juris, Rn. 29

Bestätigt wird dies durch die Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Bundesrates vom 25. April 2007 (BT-Drucks. 16/5107). In dieser Stellungnahme wird die vom Bundesrat vorgeschlagene Ermessensregelung in § 10 Abs. 6 StAG ausdrücklich abgelehnt, da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Raum mehr für ein Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde bleibe. Aus der weiteren Begründung dieser Ablehnung wird deutlich, dass ausschließlich die gegenwärtige Fähigkeit des Einbürgerungsbewerbers, die entsprechenden Kenntnisse nachzuweisen, als maßgeblich angesehen wurde:

"Wenn der Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner Behinderung oder seiner altersbedingten Beeinträchtigung den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse oder der staatsbürgerlichen Kenntnisse nicht erbringen kann, muss zwingend von diesen Voraussetzungen abgesehen werden" (BT- Drucks. 16/5107, S. 13 f.).

Für die Frage, ob sich ein Ausländer Versäumnisse beim Erwerb der deutschen Sprache in der Vergangenheit im Rahmen des § 10 Abs. 6 StAG entgegen halten lassen muss, lässt sich aus der Vorgängerregelung nichts herleiten. Die Auffassung der Beklagten, mit der Überführung des Tatbestandsmerkmals der Sprachkenntnisse in § 11 StAG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950 ff.) - im Folgenden: StAG a. F. - in § 10 StAG habe keine (materielle) Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage vorgenommen werden sollen, trifft nicht zu. Es sind vielmehr verschiedene Änderungen erfolgt. Insbesondere sind die Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse in § 10 Abs. 4 StAG strenger als die vom Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, U. v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 – Rn. 15

aufgestellten Anforderungen definiert. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderten "angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache" keine aktiven Kenntnisse der deutschen Schriftsprache. Nunmehr werden nicht nur Sprachkenntnisse in mündlicher Form und Lese-, sondern in gewissem Maße auch Schreibkenntnisse verlangt. Eine Ausnahmevorschrift wie die des § 10 Abs. 6 StAG sah das StAG a. F. nicht vor. Lediglich nach Nr. 86.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000 (BAnz. 2001, S. 1418 ff.), auf die auch nach dem 1. Januar 2005 im Hinblick auf die Sprachanforderungen in § 11 StAG a. F. zurückgegriffen wurde, war auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschwerten, Rücksicht zu nehmen. Damit ist die nunmehr geltende Regelung in Bezug auf die in § 10 Abs. 6 StAG geregelten Ausnahmen von den Sprachanforderungen günstiger als das frühere Recht.

OVG NRW, B. v. 22.01.2013 – 19 A 364/10 – juris, Rn. 35

Dies zeigt, dass § 10 StAG einerseits gegenüber den früheren Anforderungen ein höheres Niveau hinsichtlich der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verlangt, andererseits aber nunmehr eine Ausnahme im Hinblick auf diese Sprachkenntnisse vorsieht. Im Regelungssystem des § 10 StAG kompensiert die Ausnahme für den begünstigten Personenkreis die von den Einbürgerungsbewerbern verlangten höheren Sprachanforderungen. Auch dies spricht dagegen, an die Auslegung des § 10 Abs. 6 StAG strenge, seinen Anwendungsbereich einschränkende Maßstäbe anzulegen.

Aus der von der Beklagten herangezogenen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) des Bundesrates vom 25. April 2007 (BT-Drucks. 16/5107) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dass die Regelungen zur Anspruchseinbürgerung lediglich klargestellt werden sollten, wie die Beklagte meint, ist dieser Begründung nicht zu entnehmen. Es sollten vielmehr auch nach diesem Entwurf die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung "neu gestaltet und präzisiert" bzw. um zusätzliche Integrationsanforderungen "ergänzt und präzisiert" werden (vgl. BT-Drucks. 16/5107, S. 2 und 8).

OVG NRW, B. v. 22.01.2013 – 19 A 364/10 – juris, Rn. 38

Bei der Betrachtung der Systematik des Gesetzes zeigt insbesondere der Vergleich mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, dass der Gesetzgeber es im Wortlaut des Gesetzestexts ausdrücklich kenntlich macht, wenn hinsichtlich der Einbürgerungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist, ob der Ausländer deren Fehlen (nicht) zu vertreten hat. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist eine Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Auf eine entsprechende Klarstellung oder Ergänzung des § 10 Abs. 6 StAG hinsichtlich früherer Versäumnisse des Erwerbs von Kenntnissen der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland hat der Gesetzgeber verzichtet. Daraus ist zu schließen, dass insofern ausschließlich zugrunde zu legen ist, ob der Ausländer im Zeitpunkt der Einbürgerung aus den in § 10 Abs. 6 StAG genannten Gründen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG nicht erfüllen kann.

OVG NRW, B. v. 22.01.2013 – 19 A 364/10 – juris, Rn. 39

Eine Regelung wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist nicht deshalb entbehrlich, weil eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung oder das Alter in den seltensten Fällen zu vertreten sind. Denn es geht nicht um die Frage, ob einer der in § 10 Abs. 6 StAG genannten Gründe zu vertreten ist, sondern darum, ob der frühere Nichterwerb der deutschen Sprachkenntnisse und der staatsbürgerlichen Kenntnisse vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten ist. Dass die Unfähigkeit zum Erwerb dieser Kenntnisse etwa durch eine plötzlich auftretende Krankheit, eine unfallbedingte Behinderung oder dem Nachlassen der körperlichen und geistigen Fähigkeiten aufgrund fortschreitenden Alters nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet eintreten kann, war dem Gesetzgeber als selbstverständlich bekannt. Gleichwohl hat er darauf verzichtet, im Rahmen der Ausnahme des § 10 Abs. 6 StAG - ähnlich wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG - auf ein Vertretenmüssen des Ausländers abzustellen.

OVG NRW, B. v. 22.01.2013 – 19 A 364/10 – juris, Rn. 40

Sinn und Zweck der Einbürgerung erfordern es nicht, § 10 Abs. 6 StAG dahingehend auszulegen, dem Ausländer frühere Versäumnisse entgegen zu halten. Ziel der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG ist es allgemein, die Integration langjährig im Bundesgebiet lebender Ausländer zu fördern. Die Einbürgerung dieser Personen ist als Abschluss eines hinreichenden Integrationsprozesses sowie Grundlage weiterer Integration gedacht. Die Einbürgerungsvoraussetzungen sind so gefasst, dass typischerweise von einer hinreichenden Eingliederung in die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik sowie einer Beachtung der hiesigen kulturellen und politischen Wertvorstellungen ausgegangen werden kann.

OVG NRW, B. v. 22.01.2013 – 19 A 364/10 – juris, Rn. 42

Dazu zählen insbesondere auch die Sprachanforderungen, die typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration sind.

Dies gilt für den Regelfall, für den der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache als Einbürgerungsvoraussetzung verlangt. Von dieser Regel hat er ausdrücklich in § 10 Abs. 6 StAG eine Ausnahme geschaffen. Es spricht nichts dafür, dass er im Rahmen dieses Regel- /Ausnahmeverhältnisses für die Ausnahme Integrationsbemühungen in der Vergangenheit ähnlich wie im Regelfall berücksichtigt wissen wollte. Dass die mit der Voraussetzung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland seit acht Jahren verbundene Integrationserwartung im Hinblick auf den Erwerb der deutschen Sprache nicht erfüllt ist, nimmt er in den Fällen des § 10 Abs. 6 StAG hin, ohne ausdrücklich daran anzuknüpfen, ob der Ausländer in dieser Zeit Bemühungen hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Sprache unternommen hat. Dadurch, dass das Gesetz verschiedene Ausnahmetatbestände oder Einschränkungen (z. B. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 6, § 12, § 12a, § 12b StAG) vorsieht, wird deutlich, dass es nicht stets eine Vollintegration als Voraussetzung für eine Einbürgerung verlangt, sondern - in bestimmten Fällen - Teilintegrationsleistungen ausreichen lässt. Die Einbürgerung ist dann die Konsequenz daraus, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts regelmäßig stattgefunden hat und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen ist,

OVG NRW, B. v. 22.01.2013 – 19 A 364/10 – juris, Rn. 47

und die vom Gesetzgeber in bestimmten Fallkonstellationen vorgesehenen Ausnahmen bzw. Einschränkungen greifen. Aber auch in solchen Fällen fehlt es nicht völlig an Integrationsleistungen. Auch dann ist etwa der achtjährige rechtmäßige Aufenthalt im Inland (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 12b StAG), die Straffreiheit (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12a StAG) und die Hinwendung zum deutschen Staat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) Voraussetzung für die Einbürgerung. Bei dem von der Beklagten befürchteten Zusammentreffen des Vorliegens einer Vielzahl von Ausnahmetatbeständen dürfte es sich im Übrigen um Einzelfälle handeln, die keinen Anlass zu der Annahme geben, es werde zukünftig zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtsmissbrauch durch Einbürgerungsbewerber kommen.

Für eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 6 StAG dahingehend, dass er nur für Einbürgerungsbewerber Anwendung findet, die den früheren Nichterwerb der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG erforderlichen Kenntnisse nicht zu vertreten haben, ist danach kein Raum. Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll.

OVG NRW, B. v. 22.01.2013 – 19 A 364/10 – juris, Rn. 49