Gesetz:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Paragraph:
§ 12 a [Entscheidung bei Straffälligkeit]
Autor:
Dienelt
Stand:
Dienelt in: OK-MNet-StAG (16.01.2011)

Bindung von strafrechtlichen Entscheidungen

st ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt worden, können die Einbürgerungsbehörden und im Streitfall die Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung und des Strafmaßes ausgehen und sich auf die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse gegen und dem privaten Interesse des Ausländers für einen Anspruch auf Einbürgerung trotz eines schweren Strafrechtsverstoßes beschränken.

BVerwG, B. v. 16.07.2010 – 5 B 2.10 –, Rn. 18, juris

Auch bei der eigenständigen, integrationsorientierten Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG muss der Einbürgerungsbewerber daher grundsätzlich rechtskräftige Entscheidungen gegen sich gelten lassen und hat die Einbürgerungsbehörde das Strafverfahren nicht stets mit ihren Mitteln zu wiederholen.

BVerwG, B. v. 16.07.2010 – 5 B 2.10 –, Rn. 18, juris

Eine Ausnahme kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts oder der daraus gezogenen rechtlichen Wertungen ergeben oder die Einbürgerungsbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsbehörden aufzuklären. Dies gilt auch für die Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren, die mangels rechtzeitigen Einspruchs gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichstehen (vgl. BVerwG, B. v. 16.07.2010 – 5 B 2.10 –, Rn. 18, juris unter Hinweis auf B. v. 24.02.1998 – 1 B 21.98 – InfAuslR 1998, 21 sowie U. V. 18.11.2004 – 1 C 23.03 – BVerwGE 122, 193 jeweils m.w.N.).

Geringfügigkeitsgrenze

Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG 2007 wird im Einzelfall entschieden, ob die Strafe oder die Summe der Strafen, die den Rahmen nach Satz 1 und 2 geringfügig übersteigt, außer Betracht bleiben kann. Demnach ist dieses sog. Nichtberücksichtigungsermessen eröffnet, wenn die zu berücksichtigende Strafe die Bagatellgrenze geringfügig überschreitet. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Behörden der Exekutive der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Nach § 12a Abs. 1 S. 3 StAG 2007 wird im Einzelfall entschieden, ob die Strafe oder die Summe der Strafen, die den Rahmen nach Satz 1 und 2 geringfügig übersteigt, außer Betracht bleiben kann. Demnach ist dieses sog. Nichtberücksichtigungsermessen eröffnet, wenn die zu berücksichtigende Strafe die Bagatellgrenze geringfügig überschreitet. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Behörden der Exekutive der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Allerdings hatte der Gesetzgeber, der bei der Änderung der Bagatellgrenzen im Rahmen der Novelle von 2007 der Auffassung der Innenministerkonferenz folgte, wonach die bisherigen Bagatellgrenzen als zu hoch empfunden wurden, weshalb sie nunmehr zu halbieren seien, die Vorstellung, dass der Begriff „geringfügig ... durch die Verwaltungsvorschrift präzisiert" werden solle (vgl. BT-Drs 16/5065 S. 230). Die VAH des Bundes in der Fassung vom 19. Oktober 2007 führen (insoweit inhaltsgleich auch die VAH des Landes Bad.-Württ. in der Fassung vom 01.09.2008) in Ziff. 21a.1.3 aus, dass eine geringfügige Überschreitung der Unbeachtlichkeitsgrenzen nicht mehr angenommen werden könne, wenn die Verurteilung bzw. die Summe der Verurteilungen die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen um mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe überstiegen. Diese Vorläufigen Anwendungshinweise unterlagen jedoch keinerlei parlamentarischer Kontrolle durch den (Bundes- bzw. Landes-)Gesetzgeber, weshalb ihnen ein die Judikative bindender Charakter nicht zukommen kann (vgl. dazu auch Geyer in Handkommentar zum Ausländerrecht, Anm. 11 zu § 10 StAG). Daher bleibt es insoweit dabei, dass es sich bei dem Begriff "geringfügig" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. zur Bedeutung der - nicht ermessenslenkenden - Verwaltungsvorschriften zum StAG auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2005, - 13 S 2549/93 -, ).

Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit ist die vom Gesetzgeber festgelegte Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen für die Geldstrafe einerseits und von 3 Monaten für die Freiheitsstrafe andererseits. Dabei kann nicht von einer beliebigen Größenordnung ausgegangen werden, wie dies etwa vom VG Darmstadt mit seiner willkürlich erscheinenden Grenze von 10% Überschreitung des Strafrahmens angenommen wurde (vgl.VG Darmstadt, U. v. 03.12.2008 - 5 K 1079/08.DA -, juris).

VG Stuttgart, U. v. 17.06.2010 – 11 K 80/10 –, juris

Die Festlegung der Bagatellgrenzen sowie die ausdrückliche Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 2, 2. HS, sprechen dafür, dass dabei zunächst von einer Gleichwertigkeit von Geldstrafen nach Tagessätzen mit Freiheitsstrafen nach Monaten ausgegangen worden ist. Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass die für sich betrachtet womöglich rechtskonforme Festlegung der Geringfügigkeitsgrenze bei Geldstrafen auf eine Überschreitung um 21 Tagessätze dazu zwingen müsste, bei der Überschreitung der Bagatellgrenze Freiheitsstrafen ebenfalls 21 Tage - also 3 Wochen - festzulegen, genauso wenig, wie umgekehrt das Maß der noch geringfügigen Überschreitung der Freiheitsstrafe zu einer entsprechenden Festlegung von Tagessätzen bei der Geldstrafe führen müsste. Eine solche Gleichstellung verbietet sich schon nach dem StGB, das für Geldstrafen eine Mindeststrafe von 5 Tagessätzen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB), für Freiheitsstrafe aber eine Mindeststrafe von 1 Monat (vgl. § 38 Abs. 2 StGB), also unterschiedliche Strafrahmen vorsieht.

VG Stuttgart, U. v. 17.06.2010 – 11 K 80/10 –, juris

Die Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze ist vielmehr für Geldstrafen einerseits und für Freiheitsstrafen andererseits getrennt vorzunehmen, wobei der Urteilspraxis der Strafgerichte eine besondere Bedeutung zukommen muss (a.A. offenbar VG Darmstadt,U. v. 03.12.2008 - 5 K 1079/08.DA -, juris). Stellt sich nämlich die Festlegung der Geringfügigkeitsgrenze, wie sie in den Vorläufigen Anwendungshinweisen vorgenommen worden ist, als praxisfremd oder irrelevant heraus, so wäre sie ungeeignet , um dem Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Dieser besteht ersichtlich darin, auch bei Überschreitung der Bagatellgrenze eine Einzelfallentscheidung zu ermöglichen, allerdings möchte er solche Fälle auf die mit geringfügigen Überschreitungen beschränken. Die Festlegung einer Geringfügigkeitsgrenze, die in der Rechtswirklichkeit keine Anwendung finden könnte, würde gegen diese Intention und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Die Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze ist vielmehr für Geldstrafen einerseits und für Freiheitsstrafen andererseits getrennt vorzunehmen, wobei der Urteilspraxis der Strafgerichte eine besondere Bedeutung zukommen muss (a.A. offenbar VG Darmstadt, U. v. 03.12.2008 - 5 K 1079/08.DA -, juris). Stellt sich nämlich die Festlegung der Geringfügigkeitsgrenze, wie sie in den Vorläufigen Anwendungshinweisen vorgenommen worden ist, als praxisfremd oder irrelevant heraus, so wäre sie ungeeignet , um dem Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Dieser besteht ersichtlich darin, auch bei Überschreitung der Bagatellgrenze eine Einzelfallentscheidung zu ermöglichen, allerdings möchte er solche Fälle auf die mit geringfügigen Überschreitungen beschränken. Die Festlegung einer Geringfügigkeitsgrenze, die in der Rechtswirklichkeit keine Anwendung finden könnte, würde gegen diese Intention und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

VG Stuttgart, U. v. 17.06.2010 – 11 K 80/10 –, juris

Aus dieser Auskunft schließt das Gericht, dass eine oberhalb der Bagatellgrenze liegende Verurteilung zu einer Einzel-Freiheitsstrafe stets mindestens 4 Monate umfasst. Lediglich in Fällen, in welchen mehrere Verurteilungen aus kurzfristigen Freiheits- und/oder Geldstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst oder - nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG - kumuliert werden, kann es womöglich und höchst ausnahmsweise zu einem "Betrag" kommen, der den von den Vorläufigen Anwendungshinweisen vorgegebenen Zeitraum von 3 Monaten und 3 Wochen einhält. Damit werden - zumindest unter dem Gesichtspunkt der Strafrechtspraxis - Ausländer mit mehreren Straftaten gegenüber solchen Ausländern privilegiert, die nur eine Straftat begangen haben, obwohl in beiden Fällen die Bagatellgrenze von 3 Monaten nicht eingehalten wird. Dies widerspricht nach Auffassung der erkennenden Kammer dem bereits dargelegten Willen des Gesetzgebers, den Behörden Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen. Daher darf die Geringfügigkeitsgrenze bei Freiheitsstrafen nicht so bemessen sein, dass die Ermessensermächtigung in der Praxis mangels anwendbarer Fallgestaltungen selbst auch keine Anwendung finden kann. Das Gericht sieht aus diesen Erwägungen eine Überschreitung der Bagatellgrenze um höchstens einen Monat als in der Praxis vorkommende und relevante Größenordnung noch als geringfügig an mit der Folge, dass bei zur Bewährung ausgesetzten und erlassenen Bewährungsstrafen von 4 Monaten eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Dies berücksichtigt die o.a. Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BT-DrS, aaO.), der die von der Innenministerkonferenz geforderte Halbierung der früheren Bagatellgrenzen von 6 auf 3 Monaten umsetzen wollte, immer noch, weil auch die hier so bestimmte Geringfügigkeitsgrenze immer noch erheblich unterhalb der früheren Bagatellgrenze liegt, dem Änderungsziel also auch insoweit Rechnung getragen wird. Der Umstand, dass in solchen Fällen Ermessen auszuüben ist, begründet zwar einen subjektiven Anspruch des Ausländers auf Ausübung des Ermessens und auf Ausschöpfung der Ermächtigung, zwingt im Normalfall die Behörde aber nicht, die Strafe im Ergebnis nicht zu berücksichtigen.

VG Stuttgart, U. v. 17.06.2010 – 11 K 80/10 –, juris

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