Gesetz:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Paragraph:
§ 8 [Einbürgerung eines Ausländers]
Autor:
Dr. Dienelt
Stand:
Dienelt in: OK-MNet-StAG (04.04.2011)

Ermessen

Die Voraussetzungen des § 8 StAG für die Einbürgerung stellen lediglich Mindestvoraussetzungen dar. Im Übrigen entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ausübung ihres grundsätzlich weiten Ermessens hat sie darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Deswegen prüft sie, ob die Einbürgerung nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten erwünscht ist.

BVerwG, U. v. 17.05.1983 – 1 C 163/80 – BVerwGE 67, 177unter Hinweis auf BVerwGE 49, 44 (46)

Sie darf sich auch von entwicklungspolitischen Zielen des Staates leiten lassen.

BVerwG, U. v. 17.05.1983 – 1 C 163/80 – BVerwGE 67, 177unter Hinweis auf B. v. 18.09. 1981 – 1 B 115.81 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 14

Die Einbürgerungsbehörde, die bei der Ausübung ihres grundsätzlich weiten Ermessens allein darauf abzustellen hat, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, darf den Antrag auch bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG ablehnen, wenn der konkrete Einzelfall erheblich von den das Ermessen steuernden Vorschriften StAR-VwV abweicht.

BVerwG, U. v. 17.05.1983 – 1 C 163.80 – BVerwGE 67, 177, 179