Gesetz:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Paragraph:
§ 8 [Einbürgerung eines Ausländers]
Autor:
Dr. Dienelt
Stand:
Dienelt in: OK-MNet-StAG (04.04.2011)

Härtefallregelung des § 8 Abs. 2 StAG

Von der Unterhaltsfähigkeit und der Straffreiheit kann gem. § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Eine besondere Härte liegt vor, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände erheblich stärker als andere treffen würde, dass die Einbürgerung versagt wird. Dies ist nur in Fällen anzunehmen, in denen die Unbilligkeit der Verweigerung der Einbürgerung besonders ins Auge fällt.

Das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG ist als Ausnahmefall zu sehen.

Darauf, ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches zu vertreten hat, kommt es – anders als im Falle der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG – nicht an. Vielmehr müssen von einem nicht zu vertretenden Leistungsbezug unabhängige, den Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende Umstände vorliegen, die durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen.

OVG BB, B. v. 08.02.2010 – OVG 5 M 48.09 – juris, Rn. 2 unter Hinweis auf B. v. 11.06.2009 – OVG 5 M 30.08 – juris

Der Begriff der "besonderen Härte" muss daher im Lichte des einbürgerungsrechtlichen Verfahrens betrachtet werden, denn sie soll durch die Einbürgerung vermieden werden. Es muss sich demnach um Umstände handeln, die gerade durch die Nichteinbürgerung die besondere Härte hervorrufen oder bei denen die Einbürgerung die Härte beseitigen oder zumindest abmildern kann.

HessVGH, B. v. 17.05.2010 – 5 D 773/10 –

Der HessVGH (B. v. 21.10.2008 – 5 A 1820/08.Z – juris) führt zum Vorliegen einer besonderen Härte aus:

„Der Begriff der "besonderen Härte" muss in diesem Zusammenhang vielmehr im Lichte des einbürgerungsrechtlichen Verfahrens betrachtet werden, denn sie soll durch die Einbürgerung vermieden werden. Es muss sich demnach um Umstände handeln, die gerade durch die Nichteinbürgerung die besondere Härte hervorrufen oder bei denen die Einbürgerung die Härte beseitigen oder zumindest abmildern kann. Hier steht jedoch der ernste Gesundheitszustand des Klägers diesbezüglich in keinem Zusammenhang zu der begehrten Einbürgerung und kann durch sie auch nicht verbessert werden. Somit fehlt es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung für eine Ermessensausübung nach § 8 Abs. 2 StAG."

Dieser Auslegung des Tatbestandsmerkmals besondere Härte hat sich das OVG BB (B. v. 11.06.2009 – OVG 5 M 30.08 – juris) angeschlossen:

„Als Beispiel für einen Härtefall, der durch diese Ausnahmeregelung vermieden werden kann und soll, führt der Gesetzgeber die Konstellation an, dass etwa die ausländische Ehefrau aufgrund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Einbürgerung - auch bei unverschuldet eingetretener Arbeitslosigkeit ihres deutschen Ehegatten - mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist. Dieser Beispielsfall zeigt zum einen, dass der Gesetzgeber für die Annahme einer „besonderen Härte" mehr verlangt, als dass Gründe vorliegen, die einer Einbürgerung zwar grundsätzlich entgegenstehen, von denen jedoch unter bestimmten Umständen - wie etwa im Falle der nicht zu vertretenden Inanspruchnahme von Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StAG) - abgesehen werden kann. Zum anderen verdeutlicht er die Zielrichtung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG: Sie soll es ermöglichen, solchen Härten zu begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen (im gleichen Sinne: HessVGH, B. v. 21.10.2008 – 5 A 1820.08.Z – juris; VGH BW, U. v. 06.05.2009 – 13 S 2428.08 – juris, Rn. 48). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Angewiesensein der Klägerin zu 1. auf den Bezug von Sozialleistungen steht in keinem Zusammenhang mit der versagten Einbürgerung, sondern beruht allein auf der Tatsache, dass sie wegen der Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder nicht durch Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen kann. Diese Folge aber könnte auch durch eine Einbürgerung nicht vermieden werden."