Gesetz:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Paragraph:
§ 8 [Einbürgerung eines Ausländers]
Autor:
Dr. Dienelt
Stand:
Dienelt in: OK-MNet-StAG (04.04.2011)

Anspruch auf Sozialleistungen

Der Einbürgerung nach § 8 StAG steht entgegen, dass der Ausländer nicht imstande ist, sich und ihre Angehörigen zu ernähren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Dabei ist zum einen unerheblich, ob dies von dem Betroffenen zu vertreten ist. Denn § 8 StAG sieht, anders als § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, insoweit keine Ausnahme vor.

vgl. BVerwG, U. v. 22.06.1999 – 1 C 16.98 – BVerwGE 109, 142 (144); BayVGH, B. v. 21.04.2004 – 5 ZB 03.1744 – juris, Rn. 15; OVG Berlin, B. v. 09.10.1995 – 5 M 25.95 – juris

§ 8 StAG, der seine aktuelle Fassung durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I, S. 1618) erhalten hat und damit Gegenstand neuerer Gesetzgebung gewesen ist, enthält eine derartige Ausnahme nicht. Dieser Befund verbietet eine entsprechende teleologische Reduktion des § 8 Abs. 1 Nr. 4; vielmehr rechtfertigen die unterschiedlichen Regelungen den Schluss, dass der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Integrationsanforderungen bei der Anspruchs- und der Ermessenseinbürgerung bewusst unterschiedlich ausgestaltet hat.

BVerwG, B. v. 10.07.1997 – 1 B 141/97 – NVwZ 1998, 183, Rn. 3

Das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG wirkt in diesem Zusammenhang nur dahin, dass eine einheitliche Staatsangehörigkeit einer im Bundesgebiet lebenden Familie wünschenswert erscheint, verpflichtet aber nicht dazu, der Einheit der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerungen unter allen Umständen Geltung zu verschaffen. Dem Gesetzgeber verbleibt ein weiter Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er öffentliche Interessen, die von der Einbürgerung berührt werden, angemessen berücksichtigen darf, selbst wenn ihnen Verfassungsrang nicht zukommt. Das gilt umso mehr, als das Ausländergesetz das familiäre Zusammenleben im Bundesgebiet dem ausländischen Familienangehörigen in der von Art. 6 Abs. 1 GG geforderten Weise ermöglicht. Damit übereinstimmend hat übrigens der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich auch die Ehegatten Deutscher privilegierende Einbürgerungsermächtigung des § 9 StAG u.a. davon abhängig gemacht, dass die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 StAG erfüllt sind.

BVerwG, B. v. 10.07.1997 – 1 B 141/97 – NVwZ 1998, 183, Rn. 5

In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass die in diesen Vertragsbestimmungen enthaltene Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die Einbürgerung von Flüchtlingen und Staatenlosen soweit wie möglich zu erleichtern, nur im Sinne eines auf das Einbürgerungsermessen einwirkenden Wohlwollensgebots unmittelbar anwendbar ist, nicht aber die Einbürgerungsbehörden ermächtigt, sich generell oder im Einzelfall zugunsten von Flüchtlingen und Staatenlosen über die zwingenden Einbürgerungsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts hinwegzusetzen. Um eine solche zwingende Einbürgerungsvoraussetzung handelt es sich bei der Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG.

BVerwG, B. v. 10.07.1997 – 1 B 141/97 – NVwZ 1998, 183, Rn. 4 unter Hinweis auf U. v. 27.09.1988 – 1 C 20.88 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 36 S. 39; B. v. 23.12.1993 – 1 B 61.93 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 45 S. 77 f.

Es ist nicht maßgeblich, ob tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezogen werden; einer Einbürgerung steht vielmehr bereits ein Anspruch hierauf entgegen. Es wäre anderenfalls möglich, dass nach der Einbürgerung Sozialhilfeansprüche geltend gemacht werden und damit das gesetzgeberische Ziel, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden, nicht erreichbar.

VGH Mannheim, U. v. 23.07.1998 – 13 S 2212/96 – InfAuslR 1998, 509 (511)