Gesetz:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Paragraph:
§ 4 [Erwerb durch Geburt]
Autor:
Dr. Dienelt
Stand:
Dienelt in: OK-MNet-StAG (22.07.2016)

Allgemeines

Mit dieser am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bestimmung (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618) wurde der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem weiter geltenden Abstammungsprinzip (ius sanguinis) um Elemente des Geburtsortsprinzips (ius soli) ergänzt (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 14). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt im Inland, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG) und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG).

 

BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 1 C 31/03 – BVerwGE 122, 199