(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:
(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
(4) ¹Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. ²Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. ³Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. 4Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
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