Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40 c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.
Es sind keine Dokumente zu diesem Paragraphen hinterlegt bzw. veröffentlicht.
Die Kommentierungen zu diesem Paragraphen befinden sich in Bearbeitung.