Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
Es sind keine Dokumente zu diesem Paragraphen hinterlegt bzw. veröffentlicht.
Die Kommentierungen zu diesem Paragraphen befinden sich in Bearbeitung.