Übersicht StAG

Zuletzt geändert durch G v. 13.11.2014 (BGBl. I S. 1714)

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

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