Annahmeantrag

Gesetz:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Paragraph:
§ 6 [Erwerb durch Annahme als Kind]
Kommentierung:
Annahmeantrag
Autor:
Dr. Klaus Dienelt

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 6 Erwerb durch Annahme als Kind

6.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen)

6.1.1 Adoption im Inland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen liegt vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme als Kind durch Beschluss ausgesprochen hat (§ 1752 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (§ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Bestimmung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar. Beruht die Entscheidung des deutschen Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des Artikels 22 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf ausländischem Sachrecht, so hat die Adoption den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen den Wirkungen einer deutschen Minderjährigenadoption im Wesentlichen entsprechen. Es muss sich also um eine Volladoption handeln.

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6.1.2 Adoption im Ausland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde (Dekretadoption) den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Volladoption handelt (vergleiche Nummer 6.1.1).

6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Anerkennung nach § 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus, dass

  1. der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und
  2. die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widerspricht und insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht (Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern).

6.1.2.2
Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsvertrag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Hierbei ist auf die Wahrung der deutschen öffentlichen Ordnung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) besonders Bedacht zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirksam.

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6.1.3 Statusdeutsche; Einbürgerung
§ 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die Annahme als Kind durch Statusdeutsche.

Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 8 bei Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6, insbesondere bei der Adoption eines Volljährigen, vergleiche Nummer 8.1.3.3. Gegebenenfalls kommt auch eine Einbürgerung nach § 13 in Betracht.

6.2 Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb)
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich nach Satz 2 kraft Gesetzes auf die Abkömmlinge des Kindes.

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Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern

zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158)

Zu § 6 Erwerb durch Annahme als Kind


6.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen)
6.1.1 Adoption im Inland

Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen liegt vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme als Kind durch Beschluss ausgesprochen hat (§ 1752 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (§ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Bestimmung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar. Beruht die Entscheidung des deutschen Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des Artikels 22 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf ausländischem Sachrecht, so hat die Adoption den Erwerb der deutschen Staatsangehgörig-keit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen den Wirkungen einer deutschen Minderjährigenadoption im Wesentlichen entsprechen. Es muss sich also um eine Volladoption handeln.

6.1.2 Adoption im Ausland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde (Dekretadoption) den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Volladoption handelt (vergleiche Nummer 6.1.1).

Ergänzende Anmerkung:
Ausländische Adoptionen können in Deutschland nach dem Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG - vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2953) anerkannt oder erweitert werden. Wirksamkeit und Umfang einer ausländischen Adoption werden durch das Verfahren nach dem AdWirkG mit rechtsverbindlicher Wirkung festgestellt.

6.1.2.1
Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Anerkennung nach § 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus, dass

  1. der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und
  2. die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widerspricht und insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht (Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern).

6.1.2.2
Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsvertrag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Hierbei ist auf die Wahrung der deutschen öffentlichen Ordnung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) besonders Bedacht zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirksam.

6.1.3 Statusdeutsche; Einbürgerung
§ 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die Annahme als Kind durch Statusdeutsche.

Ergänzende Anmerkung:
Vergleiche Nr. 4.1

Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 8 bei Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6, insbesondere bei der Adoption eines Volljährigen, vergleiche Nummer 8.1.3.3. Gegebenenfalls kommt auch eine Einbürgerung nach § 13 bei Minderjährigen in Betracht.

6.2 Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb)
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich nach Satz 2 kraft Gesetzes auf die Abkömmlinge des Kindes.

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