Bindungswirkung von Strafurteilen

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Redaktioneller Hinweis:

Verwaltungsvorschriften zu § 12a StAG liegen nicht vor.
Daher werden die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (Stand: 17. April 2009) abgedruckt.

Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern

zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsan-gehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158)
(siehe redaktioneller Hinweis)

Zu § 12a Entscheidung bei Straffälligkeit

12a.1 Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen)

Gemäß § 12a Abs. 1 bleiben bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten bei Einbürgerungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht.

12a.1.1 Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)

12a.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe geahndet werden)

Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff. des Jugendgerichtsgesetzes sowie Zuchtmittel nach den §§ 13 ff. des Jugendgerichtsgesetzes. Jugendstrafen sind dagegen immer beachtlich (vgl. die Ergänzende Anmerkung zu Nummer 12a.2).

12a.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)

Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.

12a.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)

Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt.

ErgänzendeAnmerkung:
Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz sind die Bagatellgrenzen bei den Geldstrafen in Absatz 1 Satz Nr. 2 und bei den Freiheitsstrafen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 auf 90 Tagessätze bzw. drei Monate herabgesetzt worden.

12a.1.2 Zu Satz 2 (Kumulierung)

Bei mehreren Verurteilungen (Geld oder Freiheitsstrafe) sind diese zusammen zu zählen. Bei Bildung einer Gesamtstrafe, die niedriger ist als die Kumulierung, ist die niedrigere Gesamtstrafe der Maßstab.

Bei einem Zusammentreffen von Geld und Freiheitsstrafen entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

12a.1.3 Zu Satz 3 (Ermessen bei Geringfügigkeit)

Eine Ermessensentscheidung bei geringfügiger Überschreitung des Strafrahmens kommt nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 und bei der Kumulierung nach Satz 2 in Betracht. Geringfügig ist die Überschreitung, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe übersteigt. In diesen Fällen kann die Strafe außer Betracht bleiben, wenn z.B. die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig und seine Integration im Übrigen gut ist (z.B. er seinen Unterhalt selbst bestreiten kann).

12a.1.4 Zu Satz 4 (Ermessen bei Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung)

Bei Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 61 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) oder eines Berufsverbotes (§ 61 Nr. 6 des Strafgesetzbuches) ist ebenfalls nach Ermessen zu entscheiden, ob die Anordnung außer Betracht bleiben kann, soweit nicht bereits eine Verurteilung wegen der zugrunde liegenden Straftat die Einbürgerung ausschließt. Bei der Ermessensentscheidung ist vor allem zu berücksichtigen, wie lange die Maßregel der Besserung und Sicherung noch andauert, welche Folgen die Tat hatte und ob die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig ist.

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12a.2 Zu Absatz 2 (Ausländische Verurteilungen)

Im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen einer Straftat sind wie deutsche Verurteilungen zu berücksichtigen, wenn

  1. die Tat auch im Inland strafbar ist,
  2. der Verurteilung ein rechtsstaatliches Verfahren zugrunde lag und
  3. das Strafmaß nach deutschem Recht verhältnismäßig ist.

Ausländische Verurteilungen sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie entsprechend wie Straftaten nach deutschem Recht nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wären. Die Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 gelten entsprechend.

Ergänzende Anmerkung:
Aufgrund des Zuwanderungsgesetzes neu aufgenommene Regelung. Die ursprüngliche Regelung des§ 88 Abs. 2 Ausländergesetz über die Berücksichtigung von Jugendstrafen ist ersatzlos entfallen. Jugendstrafen fallen daher nicht mehr unter die Privilegierung des § 12 a und stehen daher einer Einbürgerung immer entgegen.

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12a.3 Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)

Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, überprüfen die Staatsangehörigkeitsbehörden zeitnah vor einer Einbürgerung, ob polizeiliche Ermittlungen gegen den Betroffenen anhängig sind, durch Anfrage bei den zuständigen Polizeibehörden (INPOL). Zu diesem Zweck übermitteln sie den Polizeibehörden die erforderlichen Daten (vergleiche Nummer 32. 1 und 32.2). Sind Ermittlungen anhängig, wird das Verfahren bis zu deren Abschluss ausgesetzt.

Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt auch für im Ausland geführte Ermittlungsverfahren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. der Strafprozessordnung ist. Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts die Gefahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber künftig Straftaten begehen kann.

Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, den §§ 153, 153b bis 153e, 154b, 154c der Strafprozessordnung oder den §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt, ist damit das Verfahren abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a der Strafprozessordnung, des 47 des Jugendgerichtsgesetzes Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfahrens beziehungsweise das Absehen von der Verfolgung (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes) erst nach deren Erfüllung. Nicht abgeschlossen ist das Verfahren bei einer vorläufigen Einstellung nach § 205 der Strafprozessordnung. Wird das Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt, ist das Verfahren erst nach der Erfüllung der Auflagen und Weisungen abgeschlossen.

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12a.4 Zu Absatz 4 (Aufführen ausländischer Strafund Ermittlungsverfahren)

Ergänzende Anmerkung:
Durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Regelung.

Der Einbürgerungsbewerber hat im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen einer Straftat und im Ausland anhängige Ermittlungs und Strafverfahren, soweit sie ihm mitgeteilt wurden oder ihm bekannt sind, in seinem Einbürgerungsantrag anzugeben.

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