Allgemeines
4.0 Allgemeines
§ 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Nach den Absätzen 1 und 2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Absatz 3 sieht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor (Geburtsortsprinzip - ius Soli). Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch Abstammung ein.
Die Abstammung kann durch deutsche oder ausländische Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. Liegen Urkunden nicht vor oder ergeben sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen, sind diese, soweit keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht, unter Berücksichtigung der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem danach berufenen Sachrecht zu prüfen (vergleiche § 268 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden).
4.1 Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung)
Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, vergleiche Nummer 1.3. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises gefordert werden, vergleiche Nummer 1.4.
§ 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.
Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Elternteils nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.
4.2 Zu Absatz 2 (Findelkinder)
Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters hilflos ist und dessen Abstammung nicht feststellbar ist. Der Beweis des Gegenteils ist erst erbracht, wenn der Personenstand eines Findelkindes später ermittelt wird (vergleiche § 315 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden) und danach die Abstammung von ausländischen Eltern feststeht.
4.3 Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)
4.3.1 Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen)
4.3.1.1
Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen bestanden haben. Als unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/ EG. Eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (zum Beispiel für Botschaftspersonal) oder ein kraft Gesetzes erlaubter Aufenthalt (zum Beispiel für heimatlose Ausländer) genügt nicht für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
4.3.1.2 Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Ausländer
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen ferner alle Zeiten, in denen
Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.
4.3.1.3
Auslandsaufenthalte unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie ihrer Natur nach einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltszweck dienen, vergleiche § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes. Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 3 und § 89 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes fällt durch Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten der gewöhnliche Aufenthalt im Inland grundsätzlich nicht weg (zum Beispiel bei Urlaubsreisen, Verwandtenbesuchen, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten).
Bei Auslandsaufenthalten über sechs Monaten (zum Beispiel zu Studienzwecken oder bei einem genehmigten Schulbesuch) hat der gewöhnliche Aufenthalt im Inland fortbestanden, wenn die Ausländerbehörde eine entsprechende Frist bestimmt hat und die Wiedereinreise innerhalb dieser Frist erfolgt ist, vergleiche § 44 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Ausländergesetzes. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst erfolgt ist, vergleiche § 44 Abs. 2 des Ausländergesetzes.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Ausland verbracht worden ist.
4.3.2 Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit)
Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit regeln die §§ 26, 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes sowie die §§ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Danach weist der Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hin. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung.
Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht ausgeschlagen werden. Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit vergleiche Nummern 26.1 bis 26.4.
4.3.3 Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung)
Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 ha das Bundesministerium des Innern mit der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. November 1999 (BGBl. I S.2203 Gebrauch gemacht.
4.4 Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsgeburt)
§ 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder selbst im Ausland geborener deutscher Eltern ein.
4.4.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatenlosigkeit)
Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nur erworben wird, wenn das Kind andernfalls staatenlos würde, dann erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
4.4.2 Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslandsvertretung)
Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Anzeige der Geburt soll zur Niederschrift bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. § 386 Abs. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden findet Anwendung.
4.4.3 Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile)
Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige und erfüllen beide die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch ausreichend, wenn die Anzeige bei der Auslandsvertretung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil erfolgt.
§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.
zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsan-gehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158)
4.0 Allgemeines § 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Nach den Absätzen 1 und 2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Absatz 3 sieht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor (Geburtsortsprinzip - ius soli). Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch Abstammung ein. Die Abstammung kann durch deutsche oder ausländische Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. Liegen Urkunden nicht vor oder ergeben sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen, sind diese, soweit keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht, unter Berücksichtigung der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem danach berufenen Sachrecht zu prüfen.
4.1 Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung)
Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, vergleiche Nummer 1.3. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises gefordert werden, vergleiche Nummern 1.4 und 30.1 bis 30.3). § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.
Ergänzende Anmerkung:
Vorstehender Satz ist aufgrund des § 40 a und des durch das Richtlinienumsetzungsgesetz präzisierten § 7 weitgehend bedeutungslos, da diese Personen seit dem 1. August 1999 in der Regel deutsche Staatsangehörige geworden sind bzw. unmittelbar nach der Aufnahme durch die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. (vergleiche § 7 und Nummer 7).
Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Elternteils nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.
4.2 Zu Absatz 2 (Findelkinder)
Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters hilflos ist und dessen Abstammung nicht feststellbar ist. Der Beweis des Gegenteils ist erst erbracht, wenn der Personenstand eines Findelkindes später ermittelt wird und danach die Abstammung von ausländischen Eltern feststeht.
4.3 Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)
4.3.1 Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen)
4.3.1.1 Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit acht Jahren bestanden haben. Zu den Aufenthaltsunterbrechungen vergleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b. 3.
4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer
a) ein Aufenthaltsrecht
(aa) als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) - § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU) - oder deren Familienangehöriger oder Lebenspartner - § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU – (nach § 5 Abs. 1 und 2 Freizügigkeitsgesetz/EU wird darüber für die Unionsbürger von Amts wegen eine Bescheinigung bzw. für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, eine Aufenthaltskarte ausgestellt) oder
(bb) gemäß Artikel 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ist nur deklaratorisch) oder
b) Als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat.
c) eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz,
Ergänzende Anmerkung:
Die Aufenthaltserlaubnis-EU ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen. Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen wird nach § 5 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern" ausgestellt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes dagegen ist ein Aufenthaltstitel, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingeführt worden ist in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG. Sie wird an innerhalb der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte erteilt und entspricht im Wesentlichen der Niederlassungserlaubnis.
d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder
e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufent-haltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufent-haltsgestattung nach dem Asylverfahrens-gesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
Ergänzende Anmerkung:
Nr. 4.3.1.2 Buchstabe f) der StAR-VwV, der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 des bis zum 31.Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes (heutigen § 26 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) verweist ist bis zu einer Neuregelung nicht mehr anwendbar. Vergleiche Urteil des BVerwG vom 29.03.2007– 5 C 8.06, das sich gegen die Anrechnung von Gestattungszeiten bei einem erfolglosen Asylverfahren ausspricht.
besessen hat oder
f) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels be-freit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war. Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind ferner alle Zeiten, in denen g) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Gesetzes erlaubt war,
h) eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 69 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes oder nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung bestand oder
i) der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügte. Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.
4.3.1.3 Erforderlicher Aufenthaltsstatus
Der maßgebliche Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes folgenden Aufenthaltsstatus besitzen:
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen folgende Personengruppen: Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und gleichgestellte Staatsangehörige eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner, türkische Staatsangehörige, die unter Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen, Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz oder heimatlose Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269).
Ergänzende Anmerkung:
Die Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte nach § 101 des Aufenthaltsgesetzes ist zu beachten. Eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (zum Beispiel für Botschaftspersonal) genügt nicht für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
4.3.2 Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit)
Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit regelt § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Personenstandsgesetzes (PStG) i.V.m. § 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV). Danach vermerkt das Standesamt das Ergebnis der Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit auf dem später zur Sammelakte zu nehmenden Formular nach dem Muster der Anlage 12 gemäß § 34 PStV und trägt einen entsprechenden Hinweis im Geburtenregister ein. Der Hinweis hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Ergänzende Anmerkung: Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 2 ist durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts – PStRG – vom 19.2. 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden.Die Regelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraf getreten. Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht ausgeschlagen werden. Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit vergleiche Nummern 26.1 bis 26.4.
4.3.3 Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung)
Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2203) erstmals Gebrauch gemacht, vorliegend in der Fassung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263).
4.4 Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsgeburt)
§ 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder selbst im Ausland geborener deutscher Eltern ein.
4.4.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatenlosigkeit)
Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nur erworben wird, wenn das Kind andernfalls staatenlos würde, dann erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
4.4.2 Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslandsvertretung)
Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Anzeige der Geburt soll zur Niederschrift bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Ergänzende Anmerkung: Mit Inkrafttreten des Personenstandsreformgesetzes – PStRG – am 1. Januar 2009 kann die Geburt im Ausland auf Antrag beurkundet werden (§ 36 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes – PStG).
4.4.3 Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile)
Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige und erfüllen beide die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch ausreichend, wenn die Anzeige bei der Auslandsvertretung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil erfolgt. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.
Ergänzende Anmerkung:
Vergleiche Nr. 4.1.