- Das Amtsgericht schon deshalb die Haft nicht anordnen dürfen, weil es an einer Rückkehrentscheidung der Ausländerbehörde fehlt.
- Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten grundsätzlich gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine so genannte Rückkehrentscheidung erlassen muss, an die bestimmte Form- und Verfahrensgarantien geknüpft sind.
- Gem. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind die Rückkehrentscheidungen schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sowie gegebenenfalls zu übersetzen.
- Die Rückkehrentscheidung sieht grundsätzlich eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen vor. Aus Art. 12 der Richtlinie 2008/115/EG folgt, dass über die Ausreise durch förmlichen Verwaltungsakt zu entscheiden ist.
Siehe auch:
LG Hannover - 8 T 72/11 - Beschluss vom 19.12.2011 (271.83 kB 2011-12-23 08:47:46)