LG Frankfurt/Main - 2-29 T 15/12 - Beschluss vom 24.01.2012

LG Frankfurt/Main - 2-29 T 15/12 - Beschluss vom 24.01.2012
  1. Das Amtsgericht schon deshalb die Haft nicht anordnen dürfen, weil es an einer Rückkehrentscheidung der Ausländerbehörde fehlt.
  2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten grundsätzlich gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine so genannte Rückkehrentscheidung erlassen muss, an die bestimmte Form- und Verfahrensgarantien geknüpft sind.
  3. Gem. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind die Rückkehrentscheidungen schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sowie gegebenenfalls zu übersetzen.
  4. Die Rückkehrentscheidung sieht grundsätzlich eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen vor. Aus Art. 12 der Richtlinie 2008/115/EG folgt, dass über die Ausreise durch förmlichen Verwaltungsakt zu entscheiden ist.

Siehe auch:

icon LG Hannover - 8 T 72/11 - Beschluss vom 19.12.2011 (271.83 kB 2011-12-23 08:47:46)

Dateiname: haft_lg-ffm_fehlende-rueckkehrentscheidung-bei-haft_240112.pdf
Dateigröße: 91.53 KB
Erstellungsdatum: 10.06.2012
Datum der letzten Aktualisierung: 10.06.2012