LG Görlitz - GR 2 T 91/12 - Beschluss vom 30.08.2012
Zumindest die wesentlichen Teile eines Haftantrages haben einem des Deutschen nicht mächtigen Sicherungshaftbetroffenen in einer schriftlichen Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache vor der Haftanhörung ausgehändigt zu werden, wenn die Anhörung selbst so kurz (hier: 20 Minuten) gestaltet wird, dass unter den besonderen Umständen des Einzelfalles eine wirksame Wahrnehmung des Anspruches auf rechtliches Gehör des Betroffenen sonst nicht gewährleistet werden kann.
Zum Begriff der "Unverzüglichkeit" im Sinne des Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG.
Zum Begriff des "gesetzlichen Richters" im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 104 Abs. 2 S. 2 GG.