LG Oldenburg - 14 T 279/09 - Beschluss vom 07.04.2010

LG Oldenburg - 14 T 279/09 - Beschluss vom 07.04.2010

§ 62 IV AufenthG keine Grundlage für Anhörung nach Belieben

  1. Der Haftgrund des Untertauchens (Entziehungsabsicht) ist nicht (mehr) gegeben, wenn der Betroffene weisungsgemäß einer Meldeauflage nachkommt.
  2. Der Verweis durch den Richter auf die vorläufige Gewahrsamnahme nach
    § 62 IV AufenthG
    im Falle terminlicher Probleme bezüglich der Anhörung und Anberaumung derselben am nächsten Tage führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Dateiname: haft_lg-oldenburg-62-iv_anhoerung_haftgrund_070410.pdf
Dateigröße: 281.26 KB
Erstellungsdatum: 30.05.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 30.05.2010