LG Paderborn - 9 T 1/11 - Beschluss vom 20.01.2011
Zur Verletzung des Beschleunigungsprinzips aus Art. 2 Abs. 2 GG und des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Die Ausländerbehörde ist als Ordnungsbehörde selbst Teil der staatlichen Verwaltung und kann damit nicht Träger grundrechtlich geschützter Positionen sein, aus denen sich ein Anspruch auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ableiten ließe.
Zur Verletzung des Beschleunigungsprinzips aus Art. 2 Abs. 2 GG und des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Die Ausländerbehörde ist als Ordnungsbehörde selbst Teil der staatlichen Verwaltung und kann damit nicht Träger grundrechtlich geschützter Positionen sein, aus denen sich ein Anspruch auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ableiten ließe.