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LG Traunstein - 4 T 1393/12 - Beschluss vom 19.07.2012
Zum generellen Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Zum Trennungsgebot nach (§ 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Zum generellen Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Zum Trennungsgebot nach (§ 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Dateiname:
haft_lg-traunstein_einvernehmen_trennungsgebot_190712.pdf
Dateigröße:
95.91 KB
Erstellungsdatum:
10.08.2012
Datum der letzten Aktualisierung:
10.08.2012
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