Urteil: BAMF muss Leitlinien für Asylanerkennung nicht öffentlich machen

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darf die für einzelne Herkunftsländer anzuwendenden Leitsätze im Asylverfahren auch in Zukunft geheim halten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Ansbach am 22. Januar nach einer Klage der Flüchtlingshilfsorganisation Pro Asyl und der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltsvereins (Az. AN 4 K 07.00903; AN 4 K 07.01333).

Das seit 2006 geltende Informationsfreiheitsgesetz, auf das sich die Kläger berufen hatten, räumt grundsätzlich jedem Bürger gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ein. Pro Asyl und die Arbeitsgemeinschaft hatten auf Herausgabe sämtlicher Dienstanweisungen des BAMF sowie der länderspezifischen Leitlinien, die den Asylsachbearbeitern als Entscheidungsgrundlagen vorgegeben werden, geklagt. Das Bundesamt lehnt deren Veröffentlichung mit Verweis auf ein höherwertiges Interesse an Geheimhaltung ab und stuft sie als vertraulich ein. Das Gericht schloss sich der Position des BAMF an. Die Geheimhaltung sei rechtens. Eine Veröffentlichung der Leitsätze würde die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylbewerbern „erheblich erschweren und eine sachgerechte Entscheidung im Asylverfahren gefährden oder sogar unmöglich machen“, so das Gericht. Pro Asyl kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Quelle: BAMF